Geht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner: Er muss innerhalb von zwei Wochen die Drittschuldnererklärung abgeben, den pfändbaren Lohn anhand der amtlichen Pfändungstabelle berechnen und monatlich an den Gläubiger abführen. Der Grundfreibetrag nach Paragraf 850c ZPO steigt zum 1. Juli 2026 auf rund 1.587,40 Euro. Wer Fristen oder Berechnung verpatzt, haftet persönlich.
Ein dicker Umschlag vom Vollstreckungsgericht liegt im Posteingang, mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen deiner Mitarbeiter. Für viele Geschäftsführer und Office-Verantwortliche ist das der Moment, in dem die Unsicherheit beginnt: Was musst du jetzt tun, in welcher Frist, und wie viel vom Lohn darfst du überhaupt einbehalten? Die gute Nachricht ist, dass die Spielregeln klar im Gesetz stehen. Die schlechte: Der Arbeitgeber haftet als Drittschuldner persönlich, wenn er sie missachtet.
Dieser Artikel führt dich durch die Arbeitgeberpflichten bei einer Lohnpfändung. Du erfährst, wie du den pfändbaren Betrag ermittelst, welche Lohnbestandteile geschützt sind, welche Fristen gelten, was bei mehreren Gläubigern passiert und wo du besser einen Anwalt oder Steuerberater hinzuziehst. Alle Zahlen sind auf den Stand 2026 gebracht, inklusive der neuen Pfändungsfreigrenze ab dem 1. Juli 2026.
Inhalt
- Was ist eine Lohnpfändung und wann wirst du Drittschuldner?
- Deine Pflichten als Arbeitgeber im Überblick
- Drittschuldnererklärung: Frist und Inhalt
- Pfändungsfreigrenze 2026: Die neuen Werte ab 1. Juli
- So berechnest du das pfändbare Nettoeinkommen
- Unpfändbare Lohnbestandteile nach Paragraf 850a ZPO
- Unterhaltspflichten und der Sonderfall der Unterhaltspfändung
- Mehrere Pfändungen: Rangfolge und Aufteilung
- P-Konto-Bescheinigung, Insolvenz und Lohnabtretung
- Haftungsrisiken und typische Fehler
- Häufige Fragen (FAQ)
1. Was ist eine Lohnpfändung und wann wirst du Drittschuldner?
Hinter jeder Lohnpfändung steht ein Gläubiger, der eine Forderung gegen deinen Mitarbeiter hat und damit vor Gericht erfolgreich war. Er besitzt einen vollstreckbaren Titel, also etwa ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen gerichtlichen Vergleich. Auf dieser Grundlage beantragt er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, kurz PfÜB.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses an dich als Arbeitgeber passiert juristisch etwas Entscheidendes: Du wirst zum Drittschuldner. Der Gläubiger pfändet die Lohnforderung, die dein Mitarbeiter gegen dich hat. Ab diesem Zeitpunkt schuldest du den pfändbaren Teil des Lohns nicht mehr deinem Mitarbeiter, sondern dem Gläubiger. Zahlst du trotzdem weiter alles an den Mitarbeiter aus, wirkt das gegenüber dem Gläubiger nicht befreiend, du müsstest den pfändbaren Anteil ein zweites Mal zahlen.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Pfändung und Überweisung im Beschluss. Mit der Pfändung wird der Lohnanspruch beschlagnahmt, der Mitarbeiter darf darüber nicht mehr frei verfügen. Mit der Überweisung erhält der Gläubiger das Recht, den gepfändeten Betrag direkt von dir einzuziehen. Beide Schritte stehen üblicherweise in einem einzigen Dokument, dem PfÜB.
Maßgeblich ist das Zustelldatum. Notiere dir genau, wann der Beschluss bei dir eingegangen ist. Ab diesem Tag laufen deine Fristen, und das Eingangsdatum entscheidet bei mehreren Gläubigern über die Rangfolge. Ein einfacher Eingangsstempel auf dem Umschlag und im internen Pfändungsregister hilft im Streitfall enorm.
2. Deine Pflichten als Arbeitgeber im Überblick
Sobald der PfÜB zugestellt ist, ergeben sich für dich mehrere Pflichten, die du nacheinander abarbeiten solltest. Sie ergeben sich aus der Zivilprozessordnung und sind in der Praxis gut handhabbar, wenn man sie kennt:
- Beschluss prüfen: Stimmen die Daten des Mitarbeiters, die Höhe der Forderung und die Angaben zum Gläubiger? Ist der Beschluss vollständig und mit Zustellungsvermerk versehen?
- Drittschuldnererklärung abgeben: Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, wenn der Gläubiger sie verlangt (Paragraf 840 ZPO).
- Pfändbaren Betrag berechnen: Anhand der amtlichen Pfändungstabelle, unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Personen und der unpfändbaren Lohnbestandteile.
- Monatlich abführen: Den errechneten pfändbaren Betrag jeden Monat direkt an den Gläubiger überweisen, nicht an den Mitarbeiter.
- Dokumentieren: Jeden Schritt, jede Berechnung und jede Zahlung nachvollziehbar festhalten.
- P-Konto-Bescheinigung ausstellen: Auf Verlangen des Mitarbeiters.
- Abschluss melden: Wenn die Forderung getilgt ist oder der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.
Die Verarbeitung dieser sensiblen Daten unterliegt klaren Grenzen. Eine Lohnpfändung darf nur dem Personenkreis bekannt sein, der für die Abrechnung zuständig ist. Wer das Thema im Team breittritt, riskiert einen Verstoß gegen den Beschäftigtendatenschutz. Wenn du grundsätzlich unsicher bist, wie weit der Schutz von Personaldaten reicht, lohnt ein Blick auf unsere Seite zum Datenschutz in der HR und Lohnabrechnung.
3. Drittschuldnererklärung: Frist und Inhalt
Die Drittschuldnererklärung ist deine erste konkrete Pflicht mit Frist. Verlangt der Gläubiger sie, und das tut er praktisch immer über einen entsprechenden Vermerk im Zustellungsdokument, musst du sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung abgeben. Rechtsgrundlage ist Paragraf 840 ZPO. Adressat ist der Gläubiger, nicht das Gericht. Die Erklärung sollte schriftlich erfolgen.
Was in die Erklärung gehört
Die Erklärung muss dem Gläubiger ein realistisches Bild davon geben, ob und wie viel er erwarten kann. Konkret beantwortest du:
- ob du die gepfändete Forderung, also den Lohnanspruch des Mitarbeiters, anerkennst und zur Zahlung bereit bist;
- ob und aus welchem Grund du die Zahlung verweigerst oder nur teilweise leistest, etwa weil der Lohn unter der Pfändungsfreigrenze liegt;
- ob andere Gläubiger bereits Ansprüche auf den Lohn geltend gemacht haben, also ob frühere Pfändungen oder Lohnabtretungen vorliegen.
Eine cent-genaue Berechnung des pfändbaren Betrags musst du in der Erklärung nicht liefern. Du solltest aber so klar formulieren, dass der Gläubiger einschätzen kann, ob sich die Pfändung für ihn lohnt. Verdient dein Mitarbeiter unterhalb der Freigrenze, schreibst du das auch genau so, dann weiß der Gläubiger, dass aktuell nichts zu holen ist.
Die Frist ist ernst zu nehmen. Gibst du die Drittschuldnererklärung nicht, zu spät oder mit falschem Inhalt ab, kannst du dem Gläubiger gegenüber schadenersatzpflichtig werden (Paragraf 840 Abs. 2 ZPO). Der Schaden bemisst sich an dem, was dem Gläubiger durch deine Versäumnis entgangen ist. Im Zweifel ist eine knappe, aber korrekte Erklärung besser als gar keine.
4. Pfändungsfreigrenze 2026: Die neuen Werte ab 1. Juli
Nicht der gesamte Lohn ist pfändbar. Das Gesetz schützt einen Grundbetrag, der dem Mitarbeiter sein Existenzminimum sichert. Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach Paragraf 850c ZPO und der amtlichen Pfändungstabelle, die das Bundesministerium der Justiz jedes Jahr zum 1. Juli aktualisiert. Die Anpassung folgt der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Zum 1. Juli 2026 sind die Freibeträge erneut gestiegen. Die folgenden Eckwerte gelten ab diesem Stichtag (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, veröffentlicht im März 2026):
| Eckwert nach Paragraf 850c ZPO | Betrag ab 1.7.2026 (monatlich) |
|---|---|
| Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten | 1.587,40 € |
| Erhöhung für den ersten Unterhaltsberechtigten | + 597,42 € |
| Erhöhung für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten | + 332,83 € |
| Höchstbetrag (darüber voll pfändbar) | 4.866,30 € |
Praktisch heißt das: Wer keine Unterhaltspflichten hat und ein pfändbares Nettoeinkommen von höchstens 1.587,40 Euro erzielt, ist faktisch gar nicht pfändbar. Erst oberhalb dieses Grundbetrags wird gestaffelt etwas abgeführt. Übersteigt das pfändbare Nettoeinkommen den Höchstbetrag von 4.866,30 Euro, ist der darüber liegende Teil in voller Höhe pfändbar.
Stichtag nicht verpassen. Die neue Tabelle gilt für alle laufenden und neuen Pfändungen ab dem 1. Juli 2026. Du musst also bestehende Pfändungen zu diesem Datum neu berechnen, nicht nur die frisch eingegangenen. Wer die alten Werte über den Stichtag hinaus weiterverwendet, behält zu viel ein und kann gegenüber dem Mitarbeiter ersatzpflichtig werden.
5. So berechnest du das pfändbare Nettoeinkommen
Der Begriff Nettoeinkommen im Pfändungsrecht ist enger als das, was am Monatsende auf dem Konto landet. Es geht um das sogenannte pfändbare Nettoeinkommen, das du in zwei Schritten ermittelst.
Schritt 1: Unpfändbare Bestandteile herausrechnen
Vom Bruttolohn ziehst du zuerst die Bestandteile ab, die nach Paragraf 850a ZPO unpfändbar sind, etwa die Hälfte der Überstundenvergütung oder steuerfreie Nachtzuschläge. Was diese Bestandteile sind, steht im nächsten Abschnitt. Sie bleiben von der Pfändung ausgenommen und gehören nicht in die Rechengrundlage.
Schritt 2: Gesetzliche Abzüge vornehmen
Vom verbleibenden, pfändungsrelevanten Brutto ziehst du Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab. Das Ergebnis ist das pfändbare Nettoeinkommen. Diesen Wert gleichst du anschließend mit der amtlichen Pfändungstabelle ab, die für jede Einkommensstufe und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen den pfändbaren Betrag direkt ausweist.
Rechne nicht von Hand. Der pfändbare Betrag ergibt sich nicht durch simples Abziehen der Freigrenze, sondern aus einer gestaffelten Tabelle, in der nur Teile des über dem Grundbetrag liegenden Einkommens pfändbar sind. Diese Staffelung bildet jede gängige Lohnsoftware automatisch ab. Ein eigenes Cent-Beispiel von Hand führt fast immer zu Fehlern, nutze stattdessen die offizielle Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz oder dein Abrechnungsprogramm.
Ein einfaches Zahlengerüst macht das Prinzip deutlich, ohne sich auf cent-genaue Tabellenwerte festzulegen:
So entsteht die Rechengrundlage (vereinfachtes Schema, keine Kinder)
Hinweis: Der pfändbare Betrag wird nicht frei berechnet, sondern in der amtlichen Tabelle abgelesen. Erst oberhalb von 1.587,40 Euro pfändbarem Nettoeinkommen wird überhaupt etwas abgeführt, und auch dann nur gestaffelt.
6. Unpfändbare Lohnbestandteile nach Paragraf 850a ZPO
Paragraf 850a ZPO nennt Lohnbestandteile, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Sie schützen Vergütungsteile, die einen besonderen Zweck haben oder tatsächliche Mehraufwendungen ausgleichen. Diese Bestandteile rechnest du vor der eigentlichen Pfändungsberechnung heraus:
| Lohnbestandteil | Geschützter Anteil | Bedingung |
|---|---|---|
| Überstundenvergütung | Hälfte | Die andere Hälfte ist pfändbar |
| Weihnachtsgeld | Bis zur Hälfte des Monatsverdienstes | Gedeckelt, gesetzlicher Höchstbetrag |
| Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge | Vollständig | Im Rahmen des Üblichen |
| Aufwandsentschädigungen und Auslösen | Vollständig | Nur für tatsächlichen Mehraufwand |
| Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen | Vollständig | Nur soweit tatsächliche Mehraufwendungen |
| Urlaubsgeld, Treue- und Jubiläumsgelder | Im üblichen Rahmen | Soweit gebräuchlich |
| Geburts- und Heiratsbeihilfen | Vollständig | Anlassbezogene Beihilfen |
Die genaue Höhe der gedeckelten Beträge, etwa beim Weihnachtsgeld, ändert sich mit den Freibeträgen und ist im Einzelfall am Gesetzestext oder mit dem Steuerberater zu klären. Wichtig für dich ist das Prinzip: Diese Bestandteile zählst du nicht in das pfändbare Einkommen ein, sonst überpfändest du und schuldest dem Mitarbeiter die Differenz.
7. Unterhaltspflichten und der Sonderfall der Unterhaltspfändung
Der Freibetrag steigt für jede Person, der dein Mitarbeiter gesetzlich Unterhalt schuldet. Unterhaltsberechtigt im Sinne des Paragrafen 850c ZPO sind in der Regel der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Woher weißt du, wie viele Unterhaltsberechtigte es gibt? Du musst es erfragen. Dein Mitarbeiter ist verpflichtet, dir auf Anfrage Auskunft über seine Unterhaltspflichten zu geben. Dokumentiere diese Angaben schriftlich. Macht der Mitarbeiter falsche Angaben und zahlst du deshalb zu wenig an den Gläubiger ab, trifft die Verantwortung ihn, nicht dich, solange du sorgfältig gefragt und dokumentiert hast.
Achtung bei Unterhaltspfändungen. Pfändet ein Unterhaltsgläubiger, also zum Beispiel das eigene Kind wegen rückständigen Kindesunterhalts, gelten nicht die normalen Freibeträge. Nach Paragraf 850d ZPO haben Unterhaltsgläubiger einen Sonderrang: Dem Schuldner bleibt nur, was er für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt braucht. Der pfändbare Anteil ist dann deutlich höher. In solchen Fällen setzt das Gericht den belassenen Betrag oft individuell fest. Hol dir hier im Zweifel anwaltlichen Rat oder frag beim Vollstreckungsgericht nach.
8. Mehrere Pfändungen: Rangfolge und Aufteilung
Was passiert, wenn ein zweiter und dritter PfÜB ins Haus kommt, während der erste noch läuft? Das ist keine Seltenheit, wenn ein Mitarbeiter bei mehreren Stellen Schulden hat. Hier gilt das Prioritätsprinzip: Der Beschluss, der dir zuerst zugestellt wurde, hat Vorrang.
Reicht der pfändbare Betrag nicht für alle Gläubiger, wird er nicht etwa gleichmäßig aufgeteilt. Stattdessen wird zuerst der ranghöchste Gläubiger vollständig bedient, dann der nächste, und so weiter, bis der pfändbare Betrag aufgebraucht ist. Spätere Gläubiger bekommen so lange nichts, wie frühere noch offene Forderungen haben. Deshalb ist das exakte Zustelldatum jedes Beschlusses so wichtig.
In der Praxis solltest du ein einfaches internes Pfändungsregister führen: Welcher Gläubiger, welcher Beschluss, welches Zustelldatum, welche Forderungshöhe, welcher Status. Das erspart dir bei mehreren Pfändungen viel Sucherei und schützt dich, wenn ein Gläubiger nachfragt, warum gerade kein Geld an ihn fließt.
Hinterlegung als Notausgang. Sind die Rangverhältnisse unklar oder streiten Gläubiger über die Reihenfolge, kannst du den pfändbaren Betrag beim Amtsgericht hinterlegen (Paragraf 372 BGB). Damit erfüllst du deine Zahlungspflicht und überlässt die Verteilung dem Gericht, statt selbst eine fehleranfällige Entscheidung zu treffen.
9. P-Konto-Bescheinigung, Insolvenz und Lohnabtretung
Die P-Konto-Bescheinigung
Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein normales Girokonto mit automatischem Basisfreibetrag. Damit dein Mitarbeiter höhere Freibeträge geltend machen kann, etwa wegen Unterhaltspflichten, braucht seine Bank eine Bescheinigung über den individuellen Freibetrag. Diese Bescheinigung darf unter anderem der Arbeitgeber ausstellen, und auf Verlangen des Mitarbeiters bist du dazu auch verpflichtet. Sie bestätigt im Kern die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, woraus die Bank den konkreten Freibetrag ableitet. Verzögere die Ausstellung nicht, sie ist Teil deiner Mitwirkungspflichten.
Lohnpfändung in der Privatinsolvenz
Befindet sich dein Mitarbeiter in einem Insolvenzverfahren, ändert sich der Empfänger des pfändbaren Betrags. Statt an einzelne Gläubiger führst du den pfändbaren Anteil an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder ab. Einzelne Pfändungen einzelner Gläubiger sind während des Verfahrens grundsätzlich gesperrt. Maßgeblich ist auch hier die Pfändungstabelle. Den genauen Ablauf erfährst du aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters, das du nach Verfahrenseröffnung erhältst.
Lohnabtretung statt Pfändung
Manchmal liegt gar kein Gerichtsbeschluss vor, sondern eine Lohnabtretung. Dabei hat dein Mitarbeiter freiwillig, meist im Rahmen eines Kreditvertrags, einen Teil seines Lohnanspruchs an einen Gläubiger abgetreten. Eine wirksame Abtretung wirkt ähnlich wie eine Pfändung: Du musst den abgetretenen Teil an den neuen Gläubiger zahlen. Zu beachten ist, dass viele Arbeitsverträge Abtretungsverbote enthalten, prüfe also zuerst, ob die Abtretung in deinem Fall überhaupt zulässig ist. Bei Unsicherheit gehört das auf den Tisch eines Anwalts.
10. Haftungsrisiken und typische Fehler
Der Arbeitgeber ist bei der Lohnpfändung kein neutraler Bote, sondern steht in der Pflicht und haftet bei Fehlern persönlich. Die drei häufigsten Stolperstellen:
Keine oder verspätete Drittschuldnererklärung
Wer die Erklärung versäumt, kann dem Gläubiger den daraus entstandenen Schaden ersetzen müssen. Das ist die teuerste vermeidbare Falle, weil die Frist von zwei Wochen klar und gut planbar ist.
Weiterzahlung an den Mitarbeiter
Zahlst du nach Zustellung des Beschlusses den pfändbaren Anteil weiterhin an den Mitarbeiter aus, hat das gegenüber dem Gläubiger keine befreiende Wirkung. Du müsstest den Betrag ein zweites Mal zahlen, diesmal an den Gläubiger, und dir das Geld vom Mitarbeiter zurückholen, was häufig schwierig ist.
Falsche Berechnung in beide Richtungen
Pfändest du zu wenig, kann der Gläubiger Ersatz verlangen. Pfändest du zu viel, kann der Mitarbeiter die Differenz zurückfordern. Beide Fehler kosten Geld und Vertrauen. Sie entstehen meist dort, wo unpfändbare Bestandteile übersehen, Unterhaltspflichten falsch erfasst oder veraltete Tabellenwerte verwendet werden, etwa nach dem 1. Juli, wenn die neue Freigrenze gilt.
In der Summe ist die Lohnpfändung kein Hexenwerk, aber ein Vorgang mit vielen kleinen Pflichten, die alle stimmen müssen. Genau deshalb wickeln wir bei Lohnklar Pfändungen als festen Bestandteil der laufenden Lohnabrechnung mit ab: Fristen, Berechnung, Drittschuldnererklärung und Rangprüfung laufen mit, ohne dass du dich in die Pfändungstabelle einarbeiten musst. Wenn ein Fall rechtlich heikel wird, etwa bei einer Unterhaltspfändung oder einer strittigen Lohnabtretung, sagen wir das offen und du holst dir gezielt anwaltlichen Rat dazu.
11. Häufige Fragen (FAQ)
Lohnpfändungen in der Abrechnung korrekt abwickeln?
Pfändungstabelle 2026, Drittschuldnererklärungen, Rangprüfung bei mehreren Gläubigern: Wir wickeln Pfändungen als festen Teil deiner Lohnabrechnung mit ab, fristgerecht und nachvollziehbar dokumentiert.
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