Lohnpfändung 2026: Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner

Kurzfassung

Lohnpfändung: Pfändungsfreigrenze 2026, P-Konto-Bescheinigung, Drittschuldnerpflichten und Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens.

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss landet im Briefkasten. Was jetzt? Viele Arbeitgeber wissen nicht genau, was sie tun müssen, in welcher Frist und wozu sie verpflichtet sind. Die gute Nachricht: Die Regeln sind klar. Die schlechte: Fehler können teuer werden, weil der Arbeitgeber als Drittschuldner direkt haftet.

Dieser Artikel erklärt, was bei einer Lohnpfändung zu tun ist, wie der pfändbare Betrag berechnet wird, welche Lohnbestandteile geschützt sind und wie die Drittschuldnererklärunng korrekt abgegeben wird.

1. Was ist eine Lohnpfändung?

Ein Gläubiger hat eine Forderung gegen deinen Mitarbeiter. Er ist damit vor Gericht gegangen und hat einen vollstreckbaren Titel erstritten: ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen Vergleich. Auf dieser Basis stellt das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) aus.

Mit Zustellung des PfÜB an den Arbeitgeber wird dieser zum Drittschuldner. Das bedeutet: Der Gläubiger pfändet die Lohnforderung des Schuldners (Mitarbeiters) gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber schuldet damit nicht mehr dem Mitarbeiter, sondern dem Gläubiger, den pfändbaren Teil des Lohns.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf den PfÜB nicht ignorieren. Ab Zustellung hat er gesetzliche Pflichten, die bei Verletzung zur persönlichen Haftung führen. Die wichtigste Frist: Drittschuldnererklärung innerhalb von 2 Wochen (§840 ZPO).

2. Pfändungsfreigrenze 2026: Aktuelle Tabellenwerte

Nicht der gesamte Lohn ist pfändbar. Das Gesetz schützt einen Grundfreibetrag, der dem Schuldner das Existenzminimum sichern soll. Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach §850c ZPO und der jährlich aktualisierten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz.

Unterhaltsberechtigte Personen Monatlicher Grundfreibetrag 2026 Wöchentlicher Freibetrag
Keine 1.491,75 € 344,25 €
1 Person 2.049,00 € 472,73 €
2 Personen 2.367,75 € 546,41 €
3 Personen 2.693,25 € 621,98 €
4 Personen 3.025,50 € 698,54 €
5 Personen oder mehr 3.357,75 € 775,10 €

Die Tabelle zeigt: Wer keine Unterhaltspflichten hat und 1.491,75 Euro netto verdient, ist de facto gar nicht pfändbar. Bei einem Nettolohn von 2.000 Euro ohne Unterhaltspflichten wären rechnerisch 508,25 Euro pfändbar, wobei nicht der volle Betrag pfändbar ist, sondern gestaffelte Anteile nach der ZPO-Tabelle.

Lohnpfändungen in der Abrechnung korrekt abwickeln?

Pfändungsfreigrenzentabellen 2026, Drittschuldnererklärungen, Vorrangprüfungen bei mehreren Gläubigern: Wir übernehmen die Pfändungsabwicklung als festen Teil der Lohnabrechnung – nichts wird übersehen.

30-min-Gespräch vereinbaren

3. Berechnung: Was ist pfändbares Nettoeinkommen?

Nicht jeder Euro auf der Lohnabrechnung zählt zur Pfändungsgrundlage. Zunächst muss das "pfändbare Nettoeinkommen" ermittelt werden, das ist enger definiert als der ausgezahlte Nettolohn.

Schritt 1: Bruttolohn bestimmen

Ausgangspunkt ist der Bruttolohn ohne die Bestandteile, die nach §850a ZPO unpfändbar sind (dazu mehr in Abschnitt 8). Weihnachtsgeld, Schmutz- und Gefahrenzulagen sowie bestimmte Überstundenanteile bleiben draußen.

Schritt 2: Abzüge vornehmen

Vom pfändungsrelevanten Brutto werden abgezogen: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) und gesetzliche Abzüge. Das Ergebnis ist das pfändbare Nettoeinkommen.

Beispielrechnung: Lohnpfändung bei 2.500 Euro Brutto (keine Kinder, keine Unterhaltspflichten)

Bruttogehalt2.500,00 €
Schmutzulage (unpfändbar nach §850a)− 80,00 €
Pfändungsrelevantes Brutto2.420,00 €
Steuer + SV (ca. 35 %)− 847,00 €
Pfändbares Nettoeinkommen1.573,00 €
Pfändungsfreigrenze (keine Unterhaltspflichten)− 1.491,75 €
Pfändbarer Betrag (nach ZPO-Tabellenstufen)ca. 40,56 €

Hinweis: Das genaue Ergebnis hängt von den ZPO-Staffelstufen ab. Nicht der volle Differenzbetrag ist pfändbar, sondern gestaffelte Anteile. DATEV und spezialisierte Lohnprogramme rechnen das automatisch.

4. Unterhaltspflichten und erhöhter Freibetrag

Der Freibetrag erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person. Unterhaltsberechtigte Personen im Sinne des §850c ZPO sind: Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, minderjährige oder in Berufsausbildung befindliche Kinder sowie volljährige Kinder bis 21 Jahre in Schule oder Ausbildung ohne eigenes Einkommen.

Woher weiß der Arbeitgeber, wie viele Unterhaltspflichten bestehen? Er muss fragen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über seine Unterhaltspflichten zu geben. Der Arbeitgeber sollte das schriftlich dokumentieren. Gibt der Mitarbeiter falsche Angaben, haftet er, nicht der Arbeitgeber.

Achtung bei Unterhaltspfändungen: Wird ein Unterhaltstitel gepfändet (z.B. Gläubiger ist der Kindesunterhalt), gelten andere Freigrenzen als bei normalen Gläubigern. Unterhaltsgläubiger haben einen erhöhten Pfändungsvorrang nach §850d ZPO. In diesen Fällen sollte rechtliche Beratung eingeholt werden.

5. P-Konto-Bescheinigung: Pflicht des Arbeitgebers

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto mit automatischem Basisfreibetrag. Um erhöhte Freibeträge zu erhalten, etwa wegen Unterhaltspflichten, braucht der Mitarbeiter eine Bescheinigung, die seinen individuellen Freibetrag bestätigt.

Die Pflicht zur Ausstellung dieser Bescheinigung trifft unter anderem den Arbeitgeber (§850k Abs. 5 ZPO). Der Mitarbeiter kann die Bescheinigung verlangen, der Arbeitgeber muss sie innerhalb von einer Woche ausstellen. Das Format ist seit 2021 durch das Bundesministerium der Justiz einheitlich vorgegeben.

Was enthält die P-Konto-Bescheinigung? Den monatlichen Nettolohn und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Daraus errechnet die Bank den konkreten Freibetrag. Wer die Bescheinigung verweigert oder verzögert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Checkliste herunterladen: Lohnpfändung-Arbeitgeberpflichten 2026

12 Punkte zu PfÜB, Freigrenze, Drittschuldnerpflicht und Dokumentation – kostenlos als PDF

Kein Newsletter. Einmalige Benachrichtigung an unser Team.

6. Drittschuldnererklärung: Frist, Inhalt, Folgen

Nach Zustellung des PfÜB muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen eine Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO abgeben. Adressat ist der Gläubiger (nicht das Gericht). Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.

Was muss die Drittschuldnererklärung enthalten?

Die Erklärung muss nicht die genaue Berechnung des pfändbaren Betrags enthalten, aber sie muss ausreichend klar sein, damit der Gläubiger beurteilen kann, ob und wie viel er erhält.

Haftungsrisiko: Wer die Drittschuldnererklärung nicht, zu spät oder falsch abgibt, haftet dem Gläubiger für den entstandenen Schaden. Das kann den vollen Betrag der gepfändeten Forderung umfassen, also den gesamten pfändbaren Lohn für die Dauer des Fehlers.

7. Mehrfachpfändungen: Rangfolge nach §804 ZPO

Was, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig pfänden? Das kommt vor, wenn ein Mitarbeiter bei mehreren Parteien Schulden hat. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip: Früher zugestellte PfÜBs haben Vorrang.

Gibt es nicht genug pfändbaren Lohn für alle Gläubiger, wird der verfügbare Betrag nach dem Eingangsdatum der PfÜBs aufgeteilt: Gläubiger 1 bekommt zuerst bedient, dann Gläubiger 2, und so weiter, bis der pfändbare Betrag aufgebraucht ist. Spätere Gläubiger gehen leer aus, solange frühere Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt sind.

Der Arbeitgeber muss alle eingegangenen PfÜBs nach Eingangsdatum ordnen und entsprechend abwickeln. Das erfordert eine sorgfältige interne Dokumentation.

8. Unpfändbare Lohnbestandteile nach §850a ZPO

§850a ZPO listet Lohnbestandteile auf, die grundsätzlich nicht pfändbar sind. Diese werden bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens von vornherein herausgerechnet:

Lohnbestandteil Unpfändbarer Anteil Bedingung
Aufwandsentschädigungen / Auslösen Vollständig Nur soweit tatsächlicher Mehraufwand
Gefahren-, Schmutz-, Erschwerniszulagen Vollständig Nur soweit tatsächliche Mehraufwendungen
Weihnachtsgeld Bis 1/2 des Monatsgehalts Max. 1/2 des allgemeinen Freibetrags (~745 €)
Überstundenvergütungen Bis 50 % der Grundvergütung Restlicher Anteil ist pfändbar
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge Vollständig Gemäß §3b EStG steuerfreier Anteil
Heirats- und Geburtsbeihilfen Vollständig Keine betragsmäßige Begrenzung
Blindenzulagen Vollständig Gesetzlich geregelte Pflegebeihilfen

9. Haftungsrisiken für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber als Drittschuldner ist kein neutraler Verteiler. Er steht in der Pflicht und haftet persönlich, wenn er diese Pflichten verletzt. Die konkreten Haftungsrisiken:

Keine oder verspätete Drittschuldnererklärung

Der Gläubiger kann Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die unterbliebene Erklärung ein Schaden entstanden ist. Im Extremfall ist das der gesamte pfändbare Betrag für die Zeit der Verzögerung.

Lohnzahlung trotz Pfändung an den Mitarbeiter

Wer nach Zustellung des PfÜB den pfändbaren Betrag weiterhin vollständig an den Mitarbeiter auszahlt, hat dem Gläubiger gegenüber keine schuldbefreiende Wirkung. Er muss den Betrag ein zweites Mal zahlen, diesmal an den Gläubiger.

Falsche Berechnung des pfändbaren Betrags

Zu wenig gepfändet: Der Gläubiger kann Schadensersatz verlangen. Zu viel gepfändet: Der Mitarbeiter kann Schadensersatz verlangen und den Unterschiedsbetrag zurückfordern. Beide Fehler sind kostspielig. Im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage beim Gläubiger oder beim Vollstreckungsgericht.

Praxistipp: Bei unklaren Sachverhalten kann der Arbeitgeber das Vollstreckungsgericht um Auskunft bitten. Außerdem kann er den pfändbaren Betrag gerichtlich hinterlegen (§372 BGB), wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig Ansprüche geltend machen und Rangfragen ungeklärt sind.

10. Häufige Fragen (FAQ)

Nach Zustellung des PfÜB muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen eine Drittschuldnererklärung abgeben. Er teilt darin dem Gläubiger mit, ob und wie viel Lohn pfändbar ist. Den pfändbaren Betrag muss er monatlich direkt an den Gläubiger überweisen. Auf Anfrage des Arbeitnehmers muss er eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen.
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 monatlich 1.491,75 Euro für Personen ohne Unterhaltspflichten. Dieser Betrag erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person. Bei 1 unterhaltspflichtigen Person liegt der Freibetrag bei 2.049,00 Euro monatlich. Die Tabelle wird jährlich vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht.
Führt der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag nicht oder zu spät an den Gläubiger ab, haftet er persönlich für den entstandenen Schaden (§840 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger kann den Arbeitgeber direkt in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Drittschuldnererklärung nicht oder falsch erteilt wurde.
Es gibt keine gesetzliche Pflicht. Aus Datenschutzgründen sollte die Information über eine Lohnpfändung streng vertraulich behandelt werden. Nur die an der Abrechnung beteiligten Personen dürfen von der Pfändung Kenntnis haben. Weitergabe an Kollegen oder nicht beteiligte Vorgesetzte wäre ein Datenschutzverstoß.
Unpfändbar sind unter anderem: Aufwandsentschädigungen und Auslösen für tatsächlichen Mehraufwand, Gefahren- und Schmutzzulagen, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte eines Monatsgehalts, Überstundenvergütungen bis 50 Prozent, steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Heirats- und Geburtsbeihilfen.

Lohnpfändungen in der Abrechnung korrekt abwickeln?

Pfändungsfreigrenzentabellen 2026, Drittschuldnererklärungen, Vorrangprüfungen bei mehreren Gläubigern: Wir übernehmen die Pfändungsabwicklung als festen Teil der Lohnabrechnung – nichts wird übersehen.

Termin buchen +49 30 200053720
Tino Werner – HR & Payroll Manager
Tino Werner HR & Payroll Manager, Lohnklar UG

10+ Jahre Erfahrung in Lohnabrechnung und HR für KMU und Startups. Betreut 50+ Unternehmen mit DATEV-nativer Payroll und Interim HR.