Spezialist Pflege-Payroll

Lohnabrechnung Pflege:
rechtssichere Abrechnung für Pflegeeinrichtungen

3-Schicht-Betrieb, Nacht- und Feiertagszuschläge, TVöD, AVR und Pflegemindestlohn korrekt abgerechnet: monatlich, DATEV-integriert und ohne Compliance-Risiko. Für ambulante Pflegedienste, Altenheime und stationäre Einrichtungen deutschlandweit.

Pflegemindestlohn 2025 TVöD & AVR korrekt DATEV-integriert § 3b EStG Zuschläge
19,50 €
Pflegemindestlohn 2025
Pflegefachkraft Stufe 3
3-Schicht
Früh-, Spät- & Nachtdienst
täglich korrekt abgerechnet
TVöD + AVR
Tarifverträge korrekt abgebildet –
inklusive Wechselschichtzulage
§ 3b EStG
Nacht- & Feiertagszuschläge
korrekt nach § 3b EStG ausgewiesen

Warum Lohnabrechnung in der Pflege so komplex ist

Keine andere Branche vereint so viele lohnrechtliche Besonderheiten auf einmal: Branchenspezifischer Mindestlohn, mehrere konkurrierende Tarifwerke, Schichtarbeit rund um die Uhr und eine Fluktuation, die klassische Abrechnungsroutinen sprengt.

Die lohnrechtliche Realität in Pflegeeinrichtungen

Der Pflegemindestlohn gilt als branchenspezifische Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und unterscheidet drei Qualifikationsstufen – er muss unabhängig von Tarifbindung eingehalten werden. Gleichzeitig wenden viele Einrichtungen den TVöD-P (kommunale Träger), die AVR Caritas oder AVR Diakonie (kirchliche Träger) an, die deutlich über dem Mindestlohn liegen und eigene Zulagen-Systematiken mitbringen.

Das 3-Schicht-System mit Früh-, Spät- und Nachtdienst erzeugt täglich variable Zuschlagsansprüche. Nacht- und Feiertagszuschläge sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Grundlohnobergrenzen steuerfrei. Die korrekte Berechnung verhindert unnötige Steuer- und Sozialversicherungsabgaben.

Dazu kommen hohe Personalfluktuation durch Fachkräftemangel, Betriebsratsmitbestimmung bei Betriebsvereinbarungen und die Besonderheiten bei Pflegehilfskräften, qualifizierten Pflegehilfskräften und examinierten Pflegefachkräften: drei unterschiedliche Mindestlohnstufen in einem Betrieb.

Mindestlohn-Unterschreitung vermeiden

Bei Pflegehilfskräften (15,50 €/h), qualifizierten Hilfskräften (16,50 €/h) und Fachkräften (19,50 €/h) gelten unterschiedliche Untergrenzen. Fehler bei der Zuordnung führen zu Nachzahlungen und Bußgeldern.

Nacht- und Feiertagszuschläge § 3b EStG

Die Steuerfreiheit gilt nur bis zum 50-fachen des Grundlohns und nur für bestimmte Stundensätze. Falsch berechnete Zuschläge erzeugen unnötige Steuerbelastung oder Haftungsrisiken bei Betriebsprüfungen.

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Fluktuation & Ein-/Austritte prozesssicher

In Pflegeeinrichtungen mit 40+ Mitarbeitern können monatlich 5–10 Ein- und Austritte anfallen. Krankenkassenmeldungen, Abschlussabrechnungen und Bescheinigungen müssen fristgerecht und korrekt übermittelt werden.

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Tarifverträge korrekt abbilden

TVöD, TVöD-P, AVR Caritas, AVR Diakonie und Haustarifverträge unterscheiden sich in Entgelttabellen, Stufenlaufzeiten, Jahressonderzahlungen und Wechselschichtzulagen erheblich.

Was Lohnklar für Pflegeeinrichtungen übernimmt

Von der Pflegemindestlohn-Compliance über Tarifabbildung bis zum vollständigen Monatslauf decken wir alle Pflege-spezifischen Abrechnungsthemen ab.

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Tarifverträge TVöD, AVR & Marburger Bund

TVöD-P (kommunal), AVR Caritas, AVR Diakonie, Marburger Bund: wir bilden alle relevanten Tarifwerke vollständig in DATEV ab: Entgelttabellen, Stufenaufstiege, Jahressonderzahlungen, Kinderzulagen und Wechselschichtzulagen nach § 8a TVöD.

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3-Schicht-Zuschläge & Wechselschichtzulage

Früh-, Spät- und Nachtdienst mit variablen Schichtzulagen korrekt abgerechnet. Wechselschichtzulage nach TVöD-P (155 €/Monat bei vollständiger Wechselschicht) automatisch geprüft und berechnet. Fehlerfrei, monatlich, ohne Ihren Aufwand.

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Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschläge (§ 3b EStG)

Steuerfreie Zuschläge werden exakt nach den gesetzlichen Grenzen berechnet: 25 % Nachtzuschlag, 50 % Sonntagszuschlag, 125 % Feiertagszuschlag (150 % Weihnachten/1. Mai). Korrekte Grundlohnermittlung und Dokumentation für Betriebsprüfungssicherheit inklusive.

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Betriebsrat: Freistellungen & BR-Verwaltung

Freigestellte Betriebsratsmitglieder werden lohnrechtlich korrekt nach § 37 Abs. 2 BetrVG abgerechnet. Sie erhalten das Entgelt, das sie ohne Freistellung verdient hätten, inklusive aller Schichtzulagen. Wir dokumentieren Freistellungszeiten revisionssicher.

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Ein-/Austritte bei hoher Fluktuation

Auch bei 10+ Ein- und Austritten pro Monat bleiben alle Krankenkassenmeldungen, SV-Anmeldungen, Abschlussabrechnungen, Arbeitsbescheinigungen und Lohnsteuerbescheinigungen fristgerecht und fehlerfrei. Kein Nachzahlungsrisiko durch vergessene Meldungen.

Pflegemindestlohn 2025: die drei Qualifikationsstufen

Der Pflegemindestlohn ist kein allgemeiner Mindestlohn. Er gilt branchenspezifisch nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und unterscheidet nach Qualifikation. Er gilt als absolute Untergrenze, auch wenn ein günstigerer Haustarifvertrag existiert.

Stufe 1
Pflegehilfskräfte
ohne Qualifizierung
15,50 €
pro Stunde, 2025
Mitarbeiter ohne anerkannte Pflegehilfsausbildung, z. B. Quereinsteiger und Alltagsbegleiter.
Stufe 2
Qualifizierte Pflegehilfskräfte
mit 1-jähriger Ausbildung
16,50 €
pro Stunde, 2025
Mitarbeiter mit mindestens einjähriger staatlich anerkannter Pflegehilfsausbildung.
Stufe 3
Pflegefachkräfte
3-jährige Ausbildung
19,50 €
pro Stunde, 2025
Staatlich anerkannte Pflegefachkräfte: Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachmann/-frau.

Was passiert bei Unterschreitung?

Die Unterschreitung des Pflegemindestlohns ist eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und kann mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zudem können Mitarbeiter Nachzahlungsansprüche geltend machen, rückwirkend bis zur Verjährungsfrist. Wir überwachen monatlich alle Mindestlohnuntergrenzen automatisch und melden Änderungen der Qualifikationszuordnung unmittelbar zurück.

Wie unterscheidet er sich vom allgemeinen Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn (2025: 12,82 €/h) gilt als absolute Untergrenze für alle Branchen. Der Pflegemindestlohn liegt deutlich darüber und gilt speziell für Pflegebetriebe nach § 2 Pflegemindestlohnverordnung. Bei kirchlichen Trägern gilt TVöD/AVR, diese liegen in der Regel ebenfalls über dem Pflegemindestlohn, sodass immer der höhere Satz gilt. Lohnklar prüft für jeden Mitarbeiter automatisch, welcher Satz greift.

Vom Schichtplan zur rechtssicheren Abrechnung

Unser standardisierter Prozess für Pflegeeinrichtungen sorgt dafür, dass jeder Monatslauf pünktlich, korrekt und nachvollziehbar abgeschlossen wird.

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Schicht-Planung & Datenübergabe

Sie übermitteln uns bis zum monatlichen Cut-off-Datum Ihren Schichtplan, Stundennachweise und alle Sonderfälle (Urlaub, Krankheit, Überstunden) digital: per Upload, E-Mail oder direkter DATEV-Schnittstelle.

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Stundenerfassung & Zuschlags-Berechnung

Wir analysieren jeden Arbeitsblock auf Zuschlags-Relevanz: Nacht (20–06 Uhr), Sonn- und Feiertagsstunden werden exakt nach § 3b EStG ausgewiesen. Wechselschichtzulagen und Pflegemindestlohn werden geprüft.

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Abrechnung & Qualitätsprüfung

Jede Abrechnung durchläuft eine mehrstufige Prüfung: Mindestlohn-Check, Plausibilitätscheck aller Zuschläge, SV-Meldungsvergleich und Abstimmung mit dem Vormonat. Erst dann wird der Lohnlauf freigegeben.

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Lohnstreifen, SEPA & Meldungen

Sie erhalten Lohnstreifen für alle Mitarbeiter, SEPA-Überweisung, alle SV-Meldungen und Lohnsteueranmeldung fristgerecht. DATEV-Export für Ihren Steuerberater und Betriebsprüfungsunterlagen auf Anfrage.

Erfahrene Payroll-Experten für die Pflege

Unser Team verfügt über mehr als 10 Jahre Erfahrung in der Lohnabrechnung – mit besonderem Fokus auf Branchensonderfälle wie Pflegemindestlohn und Schichtsysteme.

Tino Werner – HR & Payroll Manager
TW

Tino Werner

HR & Payroll Manager

Geschäftsführer mit über 10 Jahren HR-Erfahrung, spezialisiert auf Payroll-Compliance und Branchenlösungen.

Melanie Schulze – HR Managerin
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Melanie Schulze

HR Managerin

Spezialistin für Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungsrecht, garantiert rechtssichere Abrechnungen.

Claudia Jahnke – HR & Payroll Manager
CJ

Claudia Jahnke

HR & Payroll Manager

Erfahren in HR-Administration und Interim-Mandaten, hält kritische Lohnprozesse auch in Engpässen stabil.

Noah Steinberg – HR & Projekt Manager
NS

Noah Steinberg

HR & Projekt Manager

Koordiniert den Onboarding-Prozess neuer Pflegekunden und richtet DATEV-Schnittstellen für Pflegeeinrichtungen ein.

Fragen zur Lohnabrechnung in der Pflege

Alles, was Sie zur Lohnbuchhaltung in Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Altenheimen wissen müssen, kompetent beantwortet.

Der Pflegemindestlohn ist ein branchenspezifischer Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), er gilt ausschließlich für Pflegebetriebe und liegt deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Im Jahr 2025 gelten folgende Sätze: Pflegehilfskräfte (Stufe 1, ohne anerkannte Ausbildung) erhalten mindestens 15,50 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung mindestens 16,50 Euro, und examinierten Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung mindestens 19,50 Euro.

Entscheidend ist: Diese Sätze gelten als Untergrenze unabhängig von Tarifbindung. Auch wenn ein Arbeitgeber an den TVöD oder die AVR gebunden ist, muss er prüfen, dass die Tarifsätze die Pflegemindestlohngrenzen nicht unterschreiten. In der Praxis liegen TVöD und AVR deutlich darüber, aber bei Haustarifverträgen oder nicht-tarifrelevanten Zuschlägen kann es zu Unterschreitungen kommen. Lohnklar überwacht alle Mindestlohnstufen automatisch und passt die Abrechnung bei gesetzlichen Anpassungen sofort an.

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 3b EStG bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei: Nachtarbeit (20–06 Uhr) bis 25 %, Sonntagsarbeit bis 50 %, Feiertagsarbeit bis 125 %, und an Weihnachten (24.–26. Dezember) sowie am 1. Mai bis 150 %. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur bis zu einem Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde. Bei höheren Grundlöhnen ist der darüber liegende Anteil steuerpflichtig.

In der Pflege ist die korrekte Berechnung besonders wichtig, weil durch das 3-Schicht-System täglich Zuschläge anfallen. Fehler bei der Grundlohnermittlung oder der Zuschlagsberechnung führen entweder zu unnötiger Steuer- und Sozialversicherungsbelastung für Ihre Mitarbeiter oder zu Haftungsrisiken bei Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger. Lohnklar berechnet alle Zuschläge automatisch korrekt und dokumentiert sie nachvollziehbar für Prüfungszwecke.

Der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) gilt für kommunale Pflegeeinrichtungen und öffentliche Krankenhäuser, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (VKA) sind. Der TVöD-P ist der spezifische Teil für Pflege und Betreuung und enthält eigene Entgelttabellen, Wechselschichtzulagen (155 Euro/Monat bei vollständiger Wechselschicht) sowie Schichtzulagen (40 Euro/Monat ohne Nachtanteile).

Kirchliche Träger (Caritas, Diakonie) wenden in der Regel die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) an, also AVR Caritas oder AVR Diakonie. Diese sind dem TVöD ähnlich, aber nicht identisch und haben eigene Jahressonderzahlungen und Stufenlaufzeiten. Freie Träger ohne Tarifbindung müssen mindestens den Pflegemindestlohn zahlen. Wir bilden alle relevanten Tarifwerke vollständig in DATEV ab und pflegen Stufenaufstiege automatisch.

Minijobber bis zur Entgeltgrenze von 538 Euro/Monat (Stand 2024, indexgebunden) unterliegen dem Pflegemindestlohn genauso wie reguläre Vollzeitkräfte. In der Pflege gibt es zwei typische Fallstricke: Erstens kann durch Nacht- und Feiertagszuschläge die Monatsverdienstgrenze unbeabsichtigt überschritten werden, was eine Sozialversicherungspflicht auslöst. Zweitens können Minijobber durch sporadische Einspringdienste im 3-Schicht-System schnell mehr als 538 Euro verdienen.

Lohnklar überwacht monatlich die Entgeltentwicklung aller Minijobber und schlägt Alarm, bevor die Grenze überschritten wird. Außerdem gelten auch für Minijobber in der Pflege volle Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese werden von uns korrekt berechnet und dokumentiert.

Wechselschichtzulagen nach TVöD-P werden für Beschäftigte gezahlt, die regelmäßig in wechselnden Schichten arbeiten, die auch Nachtschichten einschließen, und zwar nach einem Dienstplan, der keine regelmäßige Freistellung von Nachtarbeit vorsieht. Die vollständige Wechselschichtzulage beträgt nach TVöD-P 155 Euro pro Monat. Wer nicht vollständig in Wechselschicht arbeitet, erhält die Schichtzulage von 40 Euro pro Monat für Schichtarbeit ohne Nachtanteile.

Die Zulagen sind sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig. Sie werden nicht als steuerfreie Zuschläge behandelt, sondern als reguläres Entgelt. Fehler bei der Abgrenzung zu Nacht- und Feiertagszuschlägen (die steuerfrei sein können) sind häufig und führen zu Mehrbelastungen. Wir prüfen monatlich die Anspruchsvoraussetzungen und grenzen korrekt ab.

Ambulante Pflegedienste haben gegenüber stationären Einrichtungen eigene Besonderheiten: Mitarbeiter fahren zwischen Pflegepatienten hin und her, Fahrtzeiten zählen als Arbeitszeit, Fahrtkosten werden erstattet. Die Einsatzzeiten variieren täglich stark, Rufbereitschaft und kurzfristige Abrufe kommen hinzu. Gleichzeitig gelten alle Pflegemindestlohn-Regelungen uneingeschränkt.

Unser Prozess für ambulante Dienste: Sie übermitteln uns bis zum vereinbarten Cut-off-Datum die Einsatznachweise mit Zeitstempeln, wir analysieren alle Schicht- und Zuschlagsrelevanz, prüfen Mindestlohneinhaltung und liefern die fertigen Lohnstreifen, SEPA-Datei und alle Meldungen fristgerecht. Besonderheiten wie Nettolohnoptimierung durch steuerfreie Sachbezüge können wir für Sie zusätzlich umsetzen. Sprechen Sie uns darauf an.

Die Lohnabrechnung für Pflegeeinrichtungen beginnt bei 15 Euro pro Mitarbeiter/Monat. Bei größeren Einrichtungen ab 30 Mitarbeitern sind Mengenrabatte möglich. Wir kalkulieren individuell nach Mitarbeiterzahl, Abrechnungskomplexität (Schichtmodelle, Tarifbindung) und gewünschtem Leistungsumfang. Ambulante Pflegedienste mit besonders variablen Einsatzzeiten werden gesondert angeboten.

Im Standardpreis enthalten sind: monatliche Lohnabrechnung aller Mitarbeiter, alle SV-Meldungen und Lohnsteueranmeldung, SEPA-Überweisungsdatei, DATEV-Export für Ihren Steuerberater, digitale Lohnstreifen und ein persönlicher Ansprechpartner. Setup-Gebühren fallen nicht an. Wir erstellen Ihnen kostenlos und unverbindlich ein konkretes Angebot auf Basis Ihrer Mitarbeiterzahl. Einfach Termin buchen.

Freigestellte Betriebsratsmitglieder behalten nach § 37 Abs. 2 BetrVG ihren vollen Lohnanspruch. Sie sind so zu vergüten, als würden sie die für ihren Arbeitsbereich übliche Tätigkeit ausüben. In Schichtbetrieben bedeutet das: Auch Schichtzulagen und Zuschläge, die sie ohne Freistellung nach dem Dienstplan erhalten hätten, müssen anteilig weitergezahlt werden.

Dies erfordert eine individuelle Berechnung auf Basis der historischen Schichtverteilung des freigestellten Mitglieds. Fehler hier führen zu Unterzahlungsansprüchen und können bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung auffallen. Lohnklar dokumentiert Freistellungszeiten revisionssicher, berechnet das fiktive Schicht-Entgelt korrekt und erstellt eine lückenlose Nachweisdokumentation.

Lohnabrechnung in der Pflege ohne Compliance-Risiko

Pflegemindestlohn, Schichtzulagen, TVöD und hohe Fluktuation: wir übernehmen die gesamte Komplexität für Sie. Deutschlandweit, DATEV-integriert, rechtssicher. Vereinbaren Sie jetzt Ihre kostenlose Erstberatung.