Datenschutz in HR & Lohnabrechnung: kein AVV, kein Outsourcing
Viele Unternehmen lagern die Lohnabrechnung aus, ohne je einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen zu haben. Das ist seit 2018 bußgeldbewehrt. Lohnklar stellt den AVV im Onboarding bereit, überträgt Daten verschlüsselt und archiviert revisionssicher.
- AVV nach Art. 28 DSGVO inklusive
- Lohnzettel verschlüsselt & sicher zugestellt
- Aufbewahrungsfristen automatisch dokumentiert
- Server & Datenhaltung in Deutschland
Ihre DSGVO-Pflichten im HR-Bereich
Gehaltsabrechnungen, Personalakten, Krankmeldungen, Sozialversicherungsdaten: Die DSGVO stellt für jeden dieser Bereiche konkrete Anforderungen. Lohnklar übernimmt die Umsetzung.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Pflicht nach Art. 28 DSGVO bei jeder Auslagerung der Lohnabrechnung. Lohnklar stellt Ihnen einen rechtssicheren AVV bei Vertragsschluss zur Verfügung.
Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs)
Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung, Zugriffskontrollen, Rollenberechtigungen und Löschkonzepte nach Art. 32 DSGVO sind bei Lohnklar Standard.
Datenschutzinformation für Beschäftigte
Art. 13 DSGVO verpflichtet zur Transparenz: Mitarbeiter müssen informiert werden, welche Daten warum verarbeitet werden. Lohnklar stellt Musterdokumente bereit.
Aufbewahrungsfristen & Löschkonzept
Lohnunterlagen: 10 Jahre (§ 147 AO). Personalakten: 3 Jahre nach Austritt. Meldebescheinigungen: 5 Jahre. Lohnklar dokumentiert Fristen revisionssicher.
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT)
Nach Art. 30 DSGVO müssen Arbeitgeber ab 250 Mitarbeitern (und in der Praxis fast immer) ein VVT führen. Wir unterstützen bei der Erfassung payrollrelevanter Verarbeitungen.
Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung)
Mitarbeiter haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Lohnklar unterstützt bei der fristgerechten Bearbeitung (max. 1 Monat nach Anfrage).
Typische DSGVO-Risiken im Payroll-Bereich
Diese Verstöße begegnen uns in der Praxis regelmäßig, oft unwissentlich. Die Bußgelder können empfindlich sein.
Kein AVV mit dem Lohnbüro Häufigster Fehler
Viele Unternehmen haben noch nie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit ihrem Steuerberater oder Lohnbüro abgeschlossen, obwohl dies seit Mai 2018 zwingend vorgeschrieben ist.
Lohnzettel per unverschlüsselter E-Mail
Der Versand von Gehaltsabrechnungen als unverschlüsselte E-Mail-Anhänge ist ein Datenschutzverstoß. Sichere Übermittlung (verschlüsselt, Mitarbeiterportal) ist Pflicht.
Zu lange Aufbewahrung ausgeschiedener MA
Daten ehemaliger Mitarbeiter werden häufig aus Gewohnheit unbegrenzt gespeichert. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ist eine Löschung datenschutzrechtlich geboten.
Gehaltsdaten in ungeschützten Excel-Dateien
Lohnlisten in nicht passwortgeschützten Tabellen auf Netzlaufwerken mit breitem Zugriff sind ein klassisches Datenschutzrisiko, insbesondere in kleinen Unternehmen.
Diagnosedaten in der Personalakte
Krankheitsdiagnosen gehören nicht in die Personalakte, nur AU-Bescheinigungen (Dauer, nicht Ursache). Diagnosedaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO.
Fehlende Datenschutzinformation bei Einstellung
Neue Mitarbeiter müssen bei der Einstellung eine Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO erhalten. Fehlt dieses Dokument, drohen Bußgelder und Auskunftsansprüche.
Aufbewahrungsfristen: Was wie lange aufzubewahren ist
Fristen gelten nach § 147 AO, § 28f SGB IV und dem BGB. Nach Ablauf gilt: unverzüglich löschen.
| Dokument / Datenart | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Lohn- und Gehaltsabrechnungen | 10 Jahre | § 147 AO, § 257 HGB | Ab Ende des Kalenderjahres |
| Arbeitsverträge | 3 Jahre nach Austritt | § 195 BGB (Verjährung) | Ggf. länger bei laufenden Verfahren |
| Meldebescheinigungen SV | 5 Jahre | § 28f SGB IV | Ab dem Zeitpunkt der Meldung |
| Beitragsabrechnungen SV | 5 Jahre | § 28f SGB IV | Ab Ende des Kalenderjahres |
| AU-Bescheinigungen (ohne Diagnose) | 3 Jahre | § 195 BGB | Keine Diagnose aufbewahren |
| Abmahnungen | 2–3 Jahre | BAG-Rechtsprechung | Nach Wirksamkeitsverlust löschen |
| Reisekostenbelege | 10 Jahre | § 147 AO | Als Buchungsbelege aufzubewahren |
| Arbeitszeugnisse (Kopien) | 3 Jahre nach Austritt | § 195 BGB | Original erhält der Arbeitnehmer |
Was Lohnklar für Sie übernimmt
AVV, verschlüsselte Datenübertragung, Fristen-Dokumentation, sicherer Lohnzettelversand: das sind die konkreten Maßnahmen, die Lohnklar für Sie umsetzt.
Vertragswerk & Dokumentation
- AVV nach Art. 28 DSGVO
- TOMs-Dokument auf Anfrage
- Datenschutzinformation für Mitarbeiter (Muster)
- Unterstützung beim VVT-Eintrag
Sichere Datenverarbeitung
- Verschlüsselte Datenübertragung (TLS)
- Lohnzettel über sicheres Mitarbeiterportal
- Datenhaltung auf deutschen Servern
- Rollenbasierte Zugriffskontrollen
Fristen & Löschung
- Automatische Fristendokumentation
- Löschprotokoll ausgeschiedener MA
- Archivierungskonzept auf Anfrage
- Unterstützung bei Betroffenenanfragen
Software & Tools
- DATEV: DSGVO-konform & ISO-zertifiziert
- Personio / HeavenHR mit AVV verfügbar
- Keine Weitergabe an Dritte ohne Grundlage
- Keine Speicherung auf privaten Geräten
Häufige Fragen zum Datenschutz in HR
Lohnabrechnung mit AVV, Verschlüsselung und korrekten Fristen
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