Urlaubsabgeltung & Resturlaub beim Ausscheiden 2026: Berechnung & Fallstricke

Kurzfassung

Urlaubsabgeltung 2026: §7 Abs. 4 BUrlG, Berechnung bei Ausscheiden, EuGH-Urlaubsverfall – Unterschied Urlaubsentgelt und Abgeltung für Arbeitgeber.

Ein Mitarbeiter kündigt. Im letzten Gespräch fragt er, was mit seinen noch offenen 12 Urlaubstagen passiert. Die Antwort klingt simpel: Abgelten oder nehmen lassen. Aber dahinter steckt mehr, als die meisten Arbeitgeber ahnen.

Wie viele Tage stehen eigentlich zu, wenn jemand im März geht? Was passiert mit Vorjahresurlaub? Wann ist ein Urlaubsanspruch wirklich verfallen, wann nicht? Und wie wird die Abgeltung korrekt berechnet und abgerechnet? Antworten auf all das stehen hier.

1. Rechtsgrundlage: §7 Abs. 4 BUrlG

Die Urlaubsabgeltung ist in §7 Abs. 4 BUrlG geregelt. Der Satz ist kurz: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

Drei Voraussetzungen:

Wichtig: Urlaub nehmen lassen hat immer Vorrang vor Abgeltung. Wenn noch genug Zeit in der Kündigungsfrist ist, sollte der Arbeitgeber den Urlaub gewähren, um die Abgeltungspflicht zu vermeiden. Das ist nicht nur günstiger, sondern auch rechtssicherer.

Freistellungsklausel im Aufhebungsvertrag: Bei einem Aufhebungsvertrag mit bezahlter Freistellung bis zum Austritt gilt die Freistellungszeit als Urlaubsgewährung, wenn der Aufhebungsvertrag das ausdrücklich vorsieht. Fehlt die Formulierung, entsteht trotzdem noch ein Abgeltungsanspruch.

2. Urlaubsanspruch beim Ausscheiden: Quotierung

Scheidet ein Mitarbeiter nicht am Jahresende aus, stellt sich die Frage: Wie viele Urlaubstage stehen ihm für das laufende Jahr zu?

Vor dem 30. Juni: Zwölftelung

Wer vor dem 1. Juli eines Jahres ausscheidet, hat nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat. Das ergibt sich aus §5 BUrlG.

Urlaubsanspruch vor 1. Juli

Jahresurlaub: 25 Tage

Austritt: 31. März (= 3 volle Monate beschäftigt)

Anspruch: 25 / 12 × 3 = 6,25 → aufgerundet auf 7 Tage

Ergebnis: 7 Urlaubstage für das laufende Jahr

Ab dem 1. Juli: Voller Jahresurlaub

Scheidet der Mitarbeiter in der zweiten Jahreshälfte aus (ab 1. Juli) und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Praxisbeispiel: Austritt am 30. September

Jahresurlaub: 28 Tage, bereits genommen: 14 Tage
Austritt: 30. September (zweite Jahreshälfte, voller Anspruch)
Anspruch für das Jahr: 28 Tage
Noch nicht genommen: 28 - 14 = 14 Tage sind abzugelten

Bruchteilsberechnungen, die nicht zu ganzen Tagen führen, werden nach §5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet.

3. Berechnung der Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung orientiert sich am Urlaubsentgelt, das für die entsprechenden Urlaubstage zu zahlen gewesen wäre. Grundlage ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs (§11 BUrlG).

Berechnung Urlaubsentgelt je Tag (5-Tage-Woche)

Monatslohn (Durchschnitt letzter 3 Monate): 3.600 €

Jahresarbeitstage (5-Tage-Woche): ca. 260 Tage

Tagessatz: (3.600 × 3) / 65 Arbeitstage pro Quartal

= 10.800 / 65 = 166,15 € pro Urlaubstag

14 Urlaubstage × 166,15 € = 2.326,10 € Urlaubsabgeltung

Was fließt in den Durchschnitt ein?

Nicht einbezogen werden einmalige Zahlungen wie Jahresbonus oder Urlaubsgeld (sofern kein abweichender Vertrag), Aufwandsersatz und Spesen.

4. Urlaubsverfall nach EuGH-Rechtsprechung

Weit verbreitet ist die Annahme: Urlaub verfällt automatisch am 31. März des Folgejahres, wenn er nicht genommen wurde. Das war einmal.

Der EuGH hat in mehreren Urteilen (King, C-214/16; Shimizu, C-233/20; LB, C-120/21) und das BAG in seiner Folge klargestellt: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv und rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nicht genommener Urlaub verfällt.

Was das bedeutet: Wer keine Urlaubshinweise dokumentiert hat, riskiert, dass Mitarbeiter beim Ausscheiden Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren geltend machen. Das kann schnell mehrere tausend Euro Abgeltung ergeben. Fehlender Nachweis geht zu Lasten des Arbeitgebers.

Was Arbeitgeber tun sollten

5. Vorjahresurlaub: Was mit Resturlaub passiert

Vorjahresurlaub muss grundsätzlich bis zum 31. März des laufenden Jahres genommen werden (§7 Abs. 3 BUrlG). Nach diesem Stichtag verfällt er, sofern der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Ausnahmen:

6. Steuer und Sozialversicherung

Die Urlaubsabgeltung ist vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt keine Ausnahme oder Sonderregelung wie bei Abfindungen.

Auszahlungsart Lohnsteuer Sozialversicherung
Urlaubsabgeltung beim Ausscheiden Ja, voll Ja, voll (bis BBG)
Reguläres Urlaubsentgelt (Urlaub genommen) Ja, voll Ja, voll (bis BBG)
Abfindung (Entschädigung) Ja (Fünftelregelung möglich) Nein (kein Arbeitsentgelt)
Urlaubsgeld als Sonderzahlung Ja, voll Ja, voll (bis BBG)

Die Urlaubsabgeltung wird im Monat der Auszahlung als einmaliger Bezug abgerechnet. Sie erhöht das Bruttogehalt des Austrittsmonats und ist mit den regulären Abgaben zu verrechnen.

7. Korrekte Abrechnung beim Ausscheiden

Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters sollte die Lohnabrechnung folgende Positionen enthalten und sauber ausweisen:

Urlaubssaldo-Dokumentation: Halten Sie vor der Abrechnung den genauen Resturlaubssaldo schriftlich fest und lassen Sie ihn vom Mitarbeiter bestätigen. Das verhindert spätere Auseinandersetzungen über die Anzahl der abgegoltenen Tage.

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8. Häufige Fragen (FAQ)

Nach §7 Abs. 4 BUrlG wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr in Natur gewährt werden kann. Urlaub nehmen lassen hat immer Vorrang. Abgeltung entsteht erst, wenn das nicht mehr möglich ist.
Basis ist der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen (§11 BUrlG). Formel für 5-Tage-Woche: (Monatslohn × 3) / 65 je Urlaubstag. Bei 3.600 € Monatslohn: 166,15 € je Tag. 14 Tage Resturlaub = 2.326,10 € Urlaubsabgeltung.
Nicht mehr automatisch. Seit der EuGH-Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber aktiv auf den Restsaldo und das Verfallsdatum hingewiesen und den Mitarbeiter zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Fehlt dieser Nachweis, akkumuliert der Anspruch und kann beim Ausscheiden geltend gemacht werden.
Nur wenn vertraglich vereinbart. Das gesetzliche Urlaubsentgelt (Durchschnittslohn) muss immer abgegolten werden. Zusätzliches Urlaubsgeld als Sonderzahlung nur dann, wenn Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag das vorsieht.
Ja, vollständig. Keine Sonderregelung wie bei Abfindungen. Urlaubsabgeltung wird im Austrittsmonat als regulärer Bruttolohnbestandteil mit normalen Steuer- und SV-Abzügen abgerechnet.
Tino Werner – HR & Payroll Manager
Melanie Schulze HR Managerin bei Lohnklar

Melanie Schulze ist HR Managerin bei Lohnklar. Sie berät Startups und KMU zu Personalrecht, Onboarding, Arbeitsverträgen und HR-Compliance – und kennt die Fragen, die Arbeitgeber wirklich beschäftigen.