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Employer of Record: brauchst du das wirklich?

Der Begriff taucht auf, sobald jemand ins Ausland zieht, und die Anbieter sind gut im Erklären. Bevor du buchst, lohnt eine Frage: Ist dein Fall überhaupt einer, der einen fremden Arbeitgeber braucht?

Zwölf Monate, eine Person

Was sich da türmt.

4.800 bis 8.400 €
Employer of Record
ab 150 €
Entsendung mit A1
Stand Juli 2026Listenpreise der Anbieter
Ohne Gehaltund lokale Abgaben
Kurzfassung

Ein Employer of Record lohnt, wenn jemand dauerhaft im Zielland arbeitet, du dort keine Gesellschaft hast und die Arbeitgeberrolle nicht willst. Ist die Tätigkeit befristet und die Rückkehr geplant, reicht meist eine A1-Bescheinigung, und der deutsche Vertrag bleibt. Willst du Arbeitgeber bleiben, lässt sich in vielen Staaten auch die Registrierung als ausländischer Arbeitgeber prüfen. Drei Wege, und zwei davon sind deutlich günstiger.

Was ein Employer of Record ist

Ein Unternehmen im Zielland wird rechtlich Arbeitgeber deiner Person, während sie fachlich weiter für dich arbeitet. Es schließt den Arbeitsvertrag nach dortigem Recht, führt Steuern und Beiträge ab, zahlt das Gehalt aus und stellt dir alles zusammen in Rechnung. Du sparst dir damit die Gesellschaft im Zielland und die Registrierung als Arbeitgeber.

Eine etablierte deutsche Übersetzung gibt es nicht, weshalb der englische Begriff auch in deutschen Texten stehen bleibt. Wer nur die Vokabel sucht, findet sie im Glossar.

Was er nicht ist

Er ist keine Personalvermittlung: Die Person ist schon gefunden, meist arbeitet sie sogar schon für dich. Er ist auch kein Lohnbüro: Ein Lohnbüro rechnet ab, ohne Arbeitgeber zu werden. Genau darin liegt der Unterschied, und genau daran hängen die Kosten.

Was das kostet

Die Listenpreise der großen Anbieter lagen im Juli 2026 in dieser Spanne. Die Zahlen stammen von den Preisseiten der Anbieter, sind also Listenpreise und keine ausgehandelten Konditionen.

Anbieterje Person und Monatauf zwölf Monate
WorkMotionab 499 €
Direct Hiring ab 399 €
ab 5.988 €
Deel599 USDrund 7.190 USD
Remote699 USDrund 8.390 USD

Stand Juli 2026, Listenpreise laut den Preisseiten der Anbieter. Gehalt und lokale Arbeitgeberabgaben kommen obendrauf, sie laufen über den Anbieter nur durch. Preise ändern sich, prüf sie vor einer Entscheidung nach.

Die drei Alternativen

Entsendung mit A1

läuft in der deutschen Abrechnung mit

Wenn die Tätigkeit befristet ist und die Rückkehr geplant.

Der deutsche Vertrag bleibt, die deutsche Abrechnung läuft weiter, und es braucht ein Formular statt eines Anbieters. Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 lässt das zu, solange die Tätigkeit im anderen Staat voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet und die Person niemanden ablöst, der zuvor entsandt war. Wie der Antrag läuft, steht auf A1-Bescheinigung beantragen.

Registrierung als Arbeitgeber im Zielland

einmalig plus laufende Abrechnung

Wenn die Person dauerhaft dort arbeitet und du Arbeitgeber bleiben willst.

In vielen Staaten kann sich ein ausländischer Arbeitgeber registrieren und direkt anstellen, ohne eine Gesellschaft zu gründen. Ob das im konkreten Zielland geht und was es verlangt, ist eine Frage an eine Beraterin vor Ort. Wir steuern die Registrierung und halten die deutsche Seite zusammen.

Lokale Abrechnung bei vorhandener Tochter

Partnerkosten vor Ort

Wenn im Zielland schon eine Gesellschaft besteht.

Dann braucht es keinen fremden Arbeitgeber, denn du hast dort bereits einen. Der Partner rechnet ab und zeichnet vor Ort, wir führen Daten, Fristen und die Kommunikation. Alle sechs Fälle stehen im Überblick auf Mitarbeitende im EU-Ausland.

Warum wir selbst keiner sind

Das ist keine Bescheidenheit, sondern eine Frage der Erlaubnis. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG lautet:

„Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis.“ § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, gesetze-im-internet.de

Diese Erlaubnis haben wir nicht, und wir streben sie nicht an. Satz 3 derselben Vorschrift schließt außerdem aus, dass wir Zwischenglied werden: Überlassung ist nur zulässig, „soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht“. Wir rechnen die Arbeitskraft also auch nicht weiter, und wir verdienen an keiner Vermittlung mit.

Ob ein bestimmtes Employer-of-Record-Modell in Deutschland unter das AÜG fällt, ist eine Rechtsfrage im Einzelfall, und die beantworten wir nicht. Auffällig ist nur, was in Satz 5 steht: Der Vertrag muss die Überlassung „ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnen. Wer wissen will, wie sein Vertrag dazu steht, fragt eine Anwältin.

Was wir stattdessen machen

Wir ordnen deinen Fall ein, bevor du buchst. Kommt dabei heraus, dass es ein Employer of Record braucht, sagen wir das, und du beauftragst den Anbieter direkt. Danach übernehmen wir die deutsche Seite: Weiterlauf oder Abmeldung der deutschen Abrechnung, Fristen, Unterlagen, und wir bleiben Ansprechpartner für alles, was in Deutschland bleibt.

Es kommt häufiger vor, als die Anbieterwerbung vermuten lässt, dass am Ende ein Formular reicht.

Häufige Fragen

Was ist ein Employer of Record?

Kurz: Ein Unternehmen im Zielland wird rechtlich Arbeitgeber deiner Person, während sie fachlich für dich arbeitet. Es schließt den Arbeitsvertrag nach dortigem Recht, führt Steuern und Beiträge ab und stellt dir das Ganze in Rechnung. Eine etablierte deutsche Übersetzung gibt es nicht. Der Sinn ist, dass du im Zielland keine Gesellschaft gründen und dich nicht als Arbeitgeber registrieren musst.

Was kostet ein Employer of Record?

Kurz: Die großen Anbieter lagen im Juli 2026 bei 399 bis 699 je Person und Monat. WorkMotion nannte ab 499 Euro, für Direct Hiring ab 399 Euro, Deel 599 US-Dollar und Remote 699 US-Dollar. Auf zwölf Monate und eine Person sind das grob 4.800 bis 8.400. Das Gehalt und die lokalen Arbeitgeberabgaben kommen obendrauf, sie laufen nur durch.

Wann reicht eine A1-Bescheinigung statt eines Employer of Record?

Kurz: Wenn die Tätigkeit befristet ist und die Rückkehr geplant. Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 lässt den Verbleib im deutschen System zu, solange die Tätigkeit im anderen Staat voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet und die Person niemanden ablöst. Dann bleibt der deutsche Vertrag, die deutsche Abrechnung läuft weiter, und es braucht ein Formular statt eines Anbieters. Die Steuerfrage läuft getrennt und gehört zum Steuerberater.

Ist Lohnklar ein Employer of Record?

Kurz: Nein, und wir haben nicht vor, einer zu werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG stellt es unter Erlaubnisvorbehalt, wenn ein Arbeitgeber Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Diese Erlaubnis haben wir nicht. Satz 3 verbietet außerdem die Kette: Überlassung ist nur zulässig, soweit zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Wir sind deshalb auch kein Zwischenglied und rechnen die Arbeitskraft nicht weiter.

Gilt ein Employer of Record in Deutschland als Arbeitnehmerüberlassung?

Kurz: Das ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten. Der Begriff wird im deutschen Recht nicht verwendet, und ob ein konkretes Modell unter das AÜG fällt, hängt an der Vertragsgestaltung. Wer das für seinen Fall geklärt haben will, fragt eine Anwältin. Bemerkenswert ist nur, was im Gesetz steht: § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG verlangt, dass der Vertrag die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.

Was macht Lohnklar, wenn mein Fall einen Employer of Record braucht?

Kurz: Wir sagen es dir und du beauftragst den Anbieter direkt. Wir verdienen daran nichts, verkaufen dir also auch keinen. Wir machen die deutsche Seite: Abmeldung oder Weiterlauf der deutschen Abrechnung, Fristen, Unterlagen, und wir bleiben Ansprechpartner für alles, was in Deutschland bleibt.

Erst einordnen, dann buchen

Sag uns, wohin die Person geht und für wie lange. Du bekommst an Werktagen innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung per E-Mail, ob dein Fall wirklich einen Employer of Record braucht.

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