Kurzfassung
Ein Employer of Record lohnt, wenn jemand dauerhaft im Zielland arbeitet, du
dort keine Gesellschaft hast und die Arbeitgeberrolle nicht willst. Ist die
Tätigkeit befristet und die Rückkehr geplant, reicht meist eine
A1-Bescheinigung, und der deutsche Vertrag bleibt. Willst du Arbeitgeber
bleiben, lässt sich in vielen Staaten auch die Registrierung als ausländischer
Arbeitgeber prüfen. Drei Wege, und zwei davon sind deutlich günstiger.
Was ein Employer of Record ist
Ein Unternehmen im Zielland wird rechtlich Arbeitgeber deiner Person, während
sie fachlich weiter für dich arbeitet. Es schließt den Arbeitsvertrag nach
dortigem Recht, führt Steuern und Beiträge ab, zahlt das Gehalt aus und stellt
dir alles zusammen in Rechnung. Du sparst dir damit die Gesellschaft im Zielland
und die Registrierung als Arbeitgeber.
Eine etablierte deutsche Übersetzung gibt es nicht, weshalb der englische Begriff
auch in deutschen Texten stehen bleibt. Wer nur die Vokabel sucht, findet sie im
Glossar.
Was er nicht ist
Er ist keine Personalvermittlung: Die Person ist schon gefunden, meist arbeitet
sie sogar schon für dich. Er ist auch kein Lohnbüro: Ein Lohnbüro rechnet ab,
ohne Arbeitgeber zu werden. Genau darin liegt der Unterschied, und genau daran
hängen die Kosten.
Was das kostet
Die Listenpreise der großen Anbieter lagen im Juli 2026 in dieser Spanne. Die
Zahlen stammen von den Preisseiten der Anbieter, sind also Listenpreise und keine
ausgehandelten Konditionen.
| Anbieter | je Person und Monat | auf zwölf Monate |
| WorkMotion | ab 499 € Direct Hiring ab 399 € | ab 5.988 € |
| Deel | 599 USD | rund 7.190 USD |
| Remote | 699 USD | rund 8.390 USD |
Stand Juli 2026, Listenpreise laut den Preisseiten der Anbieter. Gehalt und
lokale Arbeitgeberabgaben kommen obendrauf, sie laufen über den Anbieter nur
durch. Preise ändern sich, prüf sie vor einer Entscheidung nach.
Die drei Alternativen
Entsendung mit A1
läuft in der deutschen Abrechnung mit
Wenn die Tätigkeit befristet ist und die Rückkehr geplant.
Der deutsche Vertrag bleibt, die deutsche Abrechnung läuft weiter, und es
braucht ein Formular statt eines Anbieters. Art. 12 Abs. 1 der VO (EG)
883/2004 lässt das zu, solange die Tätigkeit im anderen Staat
voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet und die Person niemanden
ablöst, der zuvor entsandt war. Wie der Antrag läuft, steht auf
A1-Bescheinigung beantragen.
Registrierung als Arbeitgeber im Zielland
einmalig plus laufende Abrechnung
Wenn die Person dauerhaft dort arbeitet und du Arbeitgeber bleiben willst.
In vielen Staaten kann sich ein ausländischer Arbeitgeber registrieren und
direkt anstellen, ohne eine Gesellschaft zu gründen. Ob das im konkreten
Zielland geht und was es verlangt, ist eine Frage an eine Beraterin vor Ort.
Wir steuern die Registrierung und halten die deutsche Seite zusammen.
Lokale Abrechnung bei vorhandener Tochter
Partnerkosten vor Ort
Wenn im Zielland schon eine Gesellschaft besteht.
Dann braucht es keinen fremden Arbeitgeber, denn du hast dort bereits einen.
Der Partner rechnet ab und zeichnet vor Ort, wir führen Daten, Fristen und
die Kommunikation. Alle sechs Fälle stehen im Überblick auf
Mitarbeitende im EU-Ausland.
Warum wir selbst keiner sind
Das ist keine Bescheidenheit, sondern eine Frage der Erlaubnis. § 1 Abs. 1 Satz 1
AÜG
lautet:
„Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung
überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis.“
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, gesetze-im-internet.de
Diese Erlaubnis haben wir nicht, und wir streben sie nicht an. Satz 3 derselben
Vorschrift schließt außerdem aus, dass wir Zwischenglied werden: Überlassung ist
nur zulässig, „soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein
Arbeitsverhältnis besteht“. Wir rechnen die Arbeitskraft also auch nicht weiter,
und wir verdienen an keiner Vermittlung mit.
Ob ein bestimmtes Employer-of-Record-Modell in Deutschland unter das AÜG fällt,
ist eine Rechtsfrage im Einzelfall, und die beantworten wir nicht. Auffällig ist
nur, was in Satz 5 steht: Der Vertrag muss die Überlassung „ausdrücklich als
Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichnen. Wer wissen will, wie sein Vertrag dazu steht,
fragt eine Anwältin.
Was wir stattdessen machen
Wir ordnen deinen Fall ein, bevor du buchst. Kommt dabei heraus, dass es ein
Employer of Record braucht, sagen wir das, und du beauftragst den Anbieter
direkt. Danach übernehmen wir die deutsche Seite: Weiterlauf oder Abmeldung der
deutschen Abrechnung, Fristen, Unterlagen, und wir bleiben Ansprechpartner für
alles, was in Deutschland bleibt.
Es kommt häufiger vor, als die Anbieterwerbung vermuten lässt, dass am Ende ein
Formular reicht.
Häufige Fragen
Was ist ein Employer of Record?
Kurz: Ein Unternehmen im Zielland wird rechtlich Arbeitgeber deiner Person, während sie fachlich für dich arbeitet. Es schließt den Arbeitsvertrag nach dortigem Recht, führt Steuern und Beiträge ab und stellt dir das Ganze in Rechnung. Eine etablierte deutsche Übersetzung gibt es nicht. Der Sinn ist, dass du im Zielland keine Gesellschaft gründen und dich nicht als Arbeitgeber registrieren musst.
Was kostet ein Employer of Record?
Kurz: Die großen Anbieter lagen im Juli 2026 bei 399 bis 699 je Person und Monat. WorkMotion nannte ab 499 Euro, für Direct Hiring ab 399 Euro, Deel 599 US-Dollar und Remote 699 US-Dollar. Auf zwölf Monate und eine Person sind das grob 4.800 bis 8.400. Das Gehalt und die lokalen Arbeitgeberabgaben kommen obendrauf, sie laufen nur durch.
Wann reicht eine A1-Bescheinigung statt eines Employer of Record?
Kurz: Wenn die Tätigkeit befristet ist und die Rückkehr geplant. Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 lässt den Verbleib im deutschen System zu, solange die Tätigkeit im anderen Staat voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet und die Person niemanden ablöst. Dann bleibt der deutsche Vertrag, die deutsche Abrechnung läuft weiter, und es braucht ein Formular statt eines Anbieters. Die Steuerfrage läuft getrennt und gehört zum Steuerberater.
Ist Lohnklar ein Employer of Record?
Kurz: Nein, und wir haben nicht vor, einer zu werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG stellt es unter Erlaubnisvorbehalt, wenn ein Arbeitgeber Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Diese Erlaubnis haben wir nicht. Satz 3 verbietet außerdem die Kette: Überlassung ist nur zulässig, soweit zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Wir sind deshalb auch kein Zwischenglied und rechnen die Arbeitskraft nicht weiter.
Gilt ein Employer of Record in Deutschland als Arbeitnehmerüberlassung?
Kurz: Das ist eine Rechtsfrage, die wir nicht beantworten. Der Begriff wird im deutschen Recht nicht verwendet, und ob ein konkretes Modell unter das AÜG fällt, hängt an der Vertragsgestaltung. Wer das für seinen Fall geklärt haben will, fragt eine Anwältin. Bemerkenswert ist nur, was im Gesetz steht: § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG verlangt, dass der Vertrag die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.
Was macht Lohnklar, wenn mein Fall einen Employer of Record braucht?
Kurz: Wir sagen es dir und du beauftragst den Anbieter direkt. Wir verdienen daran nichts, verkaufen dir also auch keinen. Wir machen die deutsche Seite: Abmeldung oder Weiterlauf der deutschen Abrechnung, Fristen, Unterlagen, und wir bleiben Ansprechpartner für alles, was in Deutschland bleibt.
Dieser Text gibt den Stand vom August 2026 wieder und zitiert die genannten
Quellen. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung und ersetzt sie nicht. Ob ein
bestimmtes Modell in deinem Fall zulässig ist, beurteilt eine Anwältin, die
steuerlichen Folgen dein Steuerberater. Was die Lohnabrechnung davon abbildet,
übernehmen wir.