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Mitarbeitende im EU-Ausland

Dein Mitarbeiter arbeitet im EU-Ausland. Und jetzt?

Die deutsche Abrechnung trägt manche Fälle weiter und andere nicht. Welcher Fall bei dir vorliegt, hängt an zwei Fragen, und die stellen wir am Anfang. Danach wissen wir, ob das ein Formular ist oder ein Partner im Zielland.

Die Einordnung

Zwei Fragen, vier Felder.

bis 24 Monate
dauerhaft
keine Gesellschaft
im Zielland
Entsendung A1-Bescheinigung, deutsche Abrechnung läuft weiter
Registrierung oder EoR Partner im Zielland, deutsche Abrechnung endet
Gesellschaft
vorhanden
Entsendung gleicher Weg, A1 gilt unabhängig davon
Lokale Abrechnung Partner rechnet vor Ort, wir führen die Daten
Wodie Person körperlich arbeitet
Wie langeund ob Rückkehr geplant ist
Kurzfassung

Wer befristet ins EU-Ausland geht und zurückkommt, bleibt meist im deutschen System: A1-Bescheinigung, deutsche Abrechnung läuft weiter, das machen wir allein. Wer dauerhaft dort arbeitet, braucht eine Lösung im Zielland, und dann holen wir einen Partner dazu. Die Steuerfrage läuft in beiden Fällen getrennt und gehört zu deinem Steuerberater.

Die erste Frage ist nicht die, die alle zuerst stellen

Meistens beginnt das Gespräch mit dem Zielland. Spanien, Polen, Portugal. Für die Einordnung ist das aber die dritte Frage, nicht die erste. Die erste lautet: wo arbeitet die Person körperlich, und wie lange.

Wer in Deutschland arbeitet und nur jenseits der Grenze wohnt, ist ein anderer Fall als jemand, der im Ausland am Schreibtisch sitzt. Für den ersten Fall haben wir eine eigene Seite: Grenzgänger-Lohnabrechnung. Dort bleibt die deutsche Abrechnung zuständig, und die Frage ist eine andere.

Auf dieser Seite geht es um den Fall, in dem die Arbeit selbst ins Ausland wandert. Dafür gilt europäisches Koordinierungsrecht, und das entscheidet zuerst über die Sozialversicherung, nicht über die Steuer.

Sechs Fälle, und wer darin was macht

Die Fälle unterscheiden sich weniger im Zielland als in der Frage, wer Arbeitgeber bleibt und wer vor Ort zeichnet. Diese Übersicht sagt auch, was wir selbst machen und wo ein Partner nötig ist.

1

Entsendung mit A1

Befristet, Rückkehr geplant, der deutsche Vertrag bleibt.

Der häufigste Fall und der einzige, den wir vollständig allein machen: A1-Antrag, Fristen, Weiterlauf der deutschen Abrechnung. Wie der Antrag läuft und was die Rentenversicherung dazu schreibt, steht auf A1-Bescheinigung beantragen.

Machen wir allein
2

Lokale Abrechnung bei vorhandener Tochter

Die Gesellschaft im Zielland gibt es schon, Beitragskonto und Steuernummer sind da.

Der Partner rechnet ab und zeichnet vor Ort. Wir führen die Daten, die Fristen und die Kommunikation und halten die deutsche Seite zusammen, damit nicht zwei Systeme nebeneinander laufen.

Wir koordinieren
3

Direktanstellung mit Registrierung

Dauerhaft im Zielland, du willst Arbeitgeber bleiben, eine Gesellschaft lohnt nicht.

In vielen Staaten kann sich ein ausländischer Arbeitgeber registrieren und direkt anstellen. Wir erkennen den Fall, steuern die Registrierung und halten die Kommunikation. Anmeldung, Abrechnung und Meldungen führt der Partner aus.

Wir koordinieren
4

Employer of Record

Keine Gesellschaft, kurzer oder unsicherer Zeitraum, du willst die Arbeitgeberrolle nicht.

Ein Dritter im Zielland wird Arbeitgeber. Das sind wir nicht und werden wir nicht. Ob dein Fall das überhaupt braucht, ordnen wir auf einer eigenen Seite ein: Employer of Record: brauchst du das?

Anbieter, wir ordnen ein
5

Lokaler Vertrag, Onboarding, Handbuch

Sobald in Fall 2 bis 4 ein Vertrag nach fremdem Recht entsteht.

Den Rechtstext macht der Partner oder die Anwältin vor Ort. Wir setzen um, was daraus folgt: ausfüllen, Fristen setzen, Personalakte und Struktur.

Rechtstext vom Partner
6

Tochter oder Niederlassung gründen

Mehrere Einstellungen im selben Land, dauerhafte Präsenz gewollt.

Das führen Anwältin und Steuerberater, wir begleiten. Steht die Gesellschaft, sind wir wieder bei Fall 2.

Anwältin und Steuerberater

Was im Verordnungstext steht

Die Grundregel für die Sozialversicherung ist einfacher, als der Ruf des Themas vermuten lässt. Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) 883/2004 knüpft an den Ort der Beschäftigung an: Wer in einem Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt dessen Recht.

Die Ausnahme, von der die meisten Fälle leben, steht in Art. 12 Abs. 1. Sie erlaubt den Verbleib im deutschen System, solange die Tätigkeit im anderen Staat voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet und die Person niemanden ablöst, der zuvor entsandt war. Die Einzelheiten und die Zitate der Rentenversicherung stehen auf unserer A1-Seite.

Arbeitet jemand gewöhnlich in zwei Staaten, entscheidet nicht die Entsendung, sondern der Anteil im Wohnstaat. Auch das ist ein A1-Fall, nur nach einer anderen Vorschrift. Welche das ist und was daraus folgt, klären wir am konkreten Fall.

Wo unsere Grenze liegt

Zwei Dinge machen wir nicht, und es ist besser, das vorher zu sagen als hinterher.

Wir werden nicht Arbeitgeber

§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG lautet: „Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis.“ Diese Erlaubnis haben wir nicht, und wir streben sie nicht an. Satz 3 derselben Vorschrift verbietet zudem die Kette: Überlassung ist nur zulässig, „soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht“. Wir sind deshalb nie Zwischenglied.

Wir beraten nicht zu fremdem Recht

§ 2 Abs. 1 RDG lautet: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ Ob eine Beschäftigung in Spanien zulässig ist und was der dortige Vertrag enthalten muss, fällt darunter. Dafür holen wir die Anwältin oder den Partner im Zielland dazu. Was danach in Abrechnung und Personalakte gehört, machen wir.

Die Steuerfrage läuft getrennt

Sozialversicherung und Steuer folgen unterschiedlichen Regeln, und sie können auseinanderfallen. Eine A1-Bescheinigung sagt, wo Beiträge hingehen. Über die Lohnsteuer sagt sie nichts.

Dazu kommt die Frage, die in der Praxis am teuersten wird: ob durch die Tätigkeit im Zielland eine Betriebsstätte entsteht. Das hängt am jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und an der Rolle der Person. Diese Frage gehört zu deinem Steuerberater, und zwar bevor jemand umzieht. Wir sagen dir, wann sie ansteht, und wir richten die Abrechnung danach ein, was dabei herauskommt.

Was das kostet

Ehrlich vorweg: mehr als die Inlandsabrechnung. Sobald ein Partner im Zielland mitarbeitet, kommen dessen Kosten dazu, und die gehen zwischen den Ländern stark auseinander. Wir kalkulieren deshalb je Fall und Zielland statt mit einer Pauschale.

Ein Marktanker zur Einordnung: Employer-of-Record-Plattformen lagen im Juli 2026 bei rund 399 bis 499 Euro je Person und Monat. Das ist die Größenordnung, gegen die sich jede andere Lösung rechnen muss.

Bleibt der Fall eine Entsendung nach Fall 1, ändert sich am Preis der laufenden deutschen Abrechnung nichts. Sie kostet weiter ab 12,50 Euro je Mitarbeitendem und Monat, die A1-Bescheinigung läuft darin mit.

Wie ein Erstgespräch abläuft

  1. Drei Fragen. Wo arbeitet die Person körperlich, wie lange, und gibt es dort eine Gesellschaft? Damit steht in den meisten Fällen schon fest, welcher der sechs Fälle vorliegt.
  2. Wir sagen, was wir übernehmen. Bei Fall 1 machen wir alles. Bei Fall 2 und 3 koordinieren wir und benennen, wofür ein Partner nötig ist. Bei Fall 4 bis 6 sagen wir, wen du brauchst.
  3. Die offenen Fragen gehen dorthin, wo sie hingehören. Steuer und Betriebsstätte zum Steuerberater, das Recht des Ziellands zur Anwältin oder zum Partner vor Ort.
  4. Danach richten wir die Abrechnung ein. Damit die Unterlagen dort entstehen, wo sie hingehören, statt hinterher eingesammelt zu werden.

Es kommt vor, dass am Ende steht: dein Fall ist eine Entsendung, du brauchst ein Formular und sonst nichts. Das sagen wir dann auch.

Häufige Fragen

Mein Mitarbeiter zieht ins EU-Ausland. Kann die deutsche Abrechnung weiterlaufen?

Kurz: Manchmal ja, manchmal nein, und es hängt an der Dauer. Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 lässt den Verbleib im deutschen System zu, solange die Tätigkeit im anderen Staat 24 Monate voraussichtlich nicht überschreitet und die Person niemanden ablöst. Dann brauchst du eine A1-Bescheinigung, die deutsche Abrechnung läuft weiter. Bei dauerhafter Tätigkeit im Zielland trägt sie in der Regel nicht mehr. Die Steuerfrage läuft getrennt davon und gehört zu deinem Steuerberater.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnen und Arbeiten im Ausland?

Kurz: Entscheidend ist, wo die Person körperlich arbeitet, nicht wo sie wohnt. Wer in Deutschland arbeitet und nur jenseits der Grenze wohnt, ist ein Grenzgängerfall, und die deutsche Abrechnung trägt weiter. Wer im Ausland am Schreibtisch sitzt, fällt unter die Koordinierungsregeln der VO (EG) 883/2004. Bei gewöhnlicher Tätigkeit in zwei Staaten entscheidet der Anteil im Wohnstaat.

Ist Lohnklar ein Employer of Record?

Kurz: Nein. Wir werden nicht Arbeitgeber deiner Leute, weder in Deutschland noch im Ausland. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG stellt die Überlassung von Arbeitnehmern unter Erlaubnisvorbehalt, und diese Erlaubnis haben wir nicht. Wenn dein Fall einen Employer of Record braucht, sagen wir das und du beauftragst einen Anbieter direkt. Wir machen die deutsche Seite und die Koordination.

Beratet ihr zum Arbeitsrecht des Ziellands?

Kurz: Nein. Ob eine Beschäftigung in Spanien oder Polen zulässig ist und was der dortige Vertrag enthalten muss, ist eine Rechtsfrage im Einzelfall. § 2 Abs. 1 RDG nennt Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dafür holen wir den Partner oder die Anwältin im Zielland dazu. Was danach in die Abrechnung und in die Personalakte muss, übernehmen wir.

Entsteht durch einen Mitarbeitenden im Ausland eine Betriebsstätte?

Kurz: Das kann passieren, und es ist eine Steuerfrage, keine Abrechnungsfrage. Ob ein Homeoffice im Zielland eine Betriebsstätte begründet, hängt am jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und an der Rolle der Person. Die Antwort gehört zu deinem Steuerberater, und zwar bevor jemand umzieht, nicht danach. Wir sagen dir, wann die Frage ansteht.

Was kostet die Abrechnung für jemanden im EU-Ausland?

Kurz: Deutlich mehr als die 12,50 Euro der Inlandsabrechnung, weil ein Partner im Zielland mitarbeitet. Wir kalkulieren das je Fall und Zielland, weil Aufwand und Partnerkosten stark auseinandergehen. Zum Vergleich: Employer-of-Record-Plattformen lagen im Juli 2026 bei rund 399 bis 499 Euro je Person und Monat. Bleibt der Fall eine Entsendung mit A1, ändert sich am Preis der laufenden deutschen Abrechnung nichts.

Erst mal einordnen lassen?

Sag uns, wohin die Person geht und für wie lange. Du bekommst an Werktagen innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung per E-Mail, welcher Fall das ist und was wir davon übernehmen.

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