Grenzgänger & Auslandskonstellationen

Grenzgänger-Lohnabrechnung: Mitarbeiter jenseits der Grenze korrekt abrechnen

Deine Entwicklerin wohnt in Basel, dein Monteur in Polen, deine Controllerin pendelt aus Österreich? Sobald ein Mitarbeiter im Ausland wohnt, gelten eigene Regeln für Sozialversicherung und Lohnsteuer. Ein paar Homeoffice-Tage zu viel, und die Zuständigkeit kippt ins Wohnsitzland. Lohnklar bildet diese Fälle in der Lohnabrechnung ab und behält die kritischen Grenzen im Blick.

VO (EG) 883/2004 A1-Bescheinigung 25-%-Regel Homeoffice Sonderfall Schweiz DATEV
DE Arbeitsort Lohnsteuer + SV Beschäftigungsland VO (EG) 883/2004 Grenze Wohnsitzland CH AT FR NL PL LU Homeoffice > 25 % kritisch SV kann hierher wechseln tägliches Pendeln A1 A1-Bescheinigung Pflicht ab Tag 1 in EU, EWR, Schweiz Telearbeit-Vereinbarung bis 49,9 % möglich, Antrag über DVKA
25 % Homeoffice-Anteil, ab dem die SV-Zuständigkeit kippen kann (EU)
4,5 % Quellensteuer der Schweiz bei Grenzgänger-Status (Art. 15a DBA)
60 Tage Nichtrückkehrtage-Grenze im DBA Deutschland-Schweiz
49,9 % Telearbeit-Obergrenze mit Rahmenvereinbarung (seit Juli 2024)
Begriffsklärung

Dein Mitarbeiter wohnt im Ausland: wann gilt er als Grenzgänger?

Den Begriff Grenzgänger gibt es in zwei Kontexten, die du auseinanderhalten musst. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht folgen unterschiedlichen Regeln, und genau daraus entstehen die meisten Fehler.

Steuerrechtlich definiert jedes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) den Grenzgänger anders. Manche Abkommen enthalten eine eigene Grenzgänger-Regel mit spezifischen Besteuerungsfolgen, zum Beispiel das DBA Deutschland-Schweiz in Art. 15a. Andere, etwa das DBA mit den Niederlanden, kennen gar keinen eigenen Grenzgänger-Artikel. Dort gilt die allgemeine Arbeitnehmerregel: Besteuert wird, wo die Arbeit physisch geleistet wird.

Sozialversicherungsrechtlich gibt es innerhalb der EU keine eigene Grenzgänger-Definition. Es gilt schlicht die Verordnung (EG) 883/2004: Sozialversicherung läuft im Beschäftigungsland, sofern keine Ausnahme greift. Wer in Deutschland arbeitet, zahlt in Deutschland KV, RV, PV und ALV, unabhängig davon, wo er wohnt.

Für dich als Arbeitgeber heißt das: Ein Mitarbeiter, der in einem anderen EU-Staat wohnt und hauptsächlich in Deutschland arbeitet, ist in Deutschland sozialversicherungspflichtig und lohnsteuerpflichtig. Das Wort "hauptsächlich" ist dabei der Punkt, um den sich fast alle Probleme drehen. Seit Homeoffice zum Standard geworden ist, verschieben sich die Anteile schneller, als viele Arbeitgeber merken. Die fachlichen Details haben wir im Blog-Beitrag Grenzgänger beschäftigen: Steuern, Sozialversicherung und die Homeoffice-Falle ausführlich aufgeschrieben.

Szenario 1

Die Pendlerin aus Basel

Sie wohnt in der Schweiz und pendelt täglich zu deinem Standort. Hier greift die Grenzgänger-Sonderregel in Art. 15a des DBA Deutschland-Schweiz, und die Nichtrückkehrtage müssen gezählt werden. Mehr als 60 pro Jahr, und der Status kippt.

Szenario 2

Der Entwickler aus Polen

Er wohnt in Polen und arbeitet normalerweise vollständig bei dir in Deutschland: SV-Pflicht in Deutschland. Arbeitet er aber zwei von fünf Tagen im polnischen Homeoffice, sind das 40 Prozent, und die SV-Zuständigkeit wechselt nach Polen, wenn keine Telearbeit-Vereinbarung beantragt ist.

Szenario 3

Die Controllerin aus Österreich, voll remote

Sie arbeitet komplett von Linz aus für dein deutsches Unternehmen. Dann ist sie in Österreich sozialversicherungspflichtig. Ein deutscher SV-Abzug wäre in diesem Fall schlicht falsch, du bräuchtest eine Registrierung in Österreich oder einen Employer of Record.

Länder im Vergleich

Länder-Besonderheiten: Schweiz, Österreich, Frankreich und mehr

Jedes DBA regelt die Besteuerung anders. Die Sozialversicherung folgt innerhalb der EU der VO (EG) 883/2004, die Schweiz hat ein eigenes bilaterales Abkommen.

AT

Österreich

Das DBA folgt dem Arbeitsortprinzip, eine Sonderregel für Grenzgänger gibt es nicht. Besteuert wird dort, wo gearbeitet wird. Die Sozialversicherung richtet sich nach der VO 883/2004, die 25-%-Homeoffice-Grenze gilt also voll.

FR

Frankreich

Das DBA enthält eine eigene Grenzgänger-Regelung, die geografisch auf die Grenzzone beschränkt ist (Region Elsass/Moselle). Außerhalb dieser Zone gilt das Arbeitsortprinzip. SV nach VO 883/2004.

NL

Niederlande

Kein expliziter Grenzgänger-Artikel im DBA, es gilt das Arbeitsortprinzip. Wer drei Tage in Deutschland und zwei Tage in den Niederlanden arbeitet, zahlt anteilig Lohnsteuer in beiden Ländern. SV nach VO 883/2004.

PL

Polen

Arbeitsortprinzip im DBA, SV nach VO 883/2004. Durch Homeoffice ist diese Konstellation deutlich häufiger geworden: Schon zwei Heimarbeitstage pro Woche bringen einen Vollzeit-Mitarbeiter über die 25-%-Grenze.

LU

Luxemburg

Arbeitsortprinzip mit einer Besonderheit: Die 19-Tage-Regelung erlaubt bis zu 19 Homeoffice-Tage, die steuerneutral im Wohnsitzland bleiben. Darüber hinaus wird anteilig aufgeteilt. SV nach VO 883/2004.

Wichtig zu verstehen: Steuern und Sozialversicherung folgen getrennten Regeln. Ein Arbeitnehmer kann in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein, aber anteilig im Ausland Steuern zahlen. Welches DBA im Einzelfall wie greift, listet das Bundesfinanzministerium nach Staaten auf.

Warnung

Die Homeoffice-Falle: ab 25 Prozent kippt die Sozialversicherung

Was vor ein paar Jahren ein Randthema war, ist heute der häufigste Grund für Ärger bei Grenzgänger-Konstellationen. Behörden in EU-Ländern prüfen das zunehmend.

Art. 13 der VO (EG) 883/2004 sagt: Wer regelmäßig mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Wohnsitzland arbeitet, fällt in die Sozialversicherung des Wohnsitzlandes. Bei einer 5-Tage-Woche sind das schon mehr als 1,25 Tage Homeoffice pro Woche. Ein Mittwoch und ein halber Freitag zuhause, und die Grenze ist gerissen.

Die Folge trifft dich als Arbeitgeber direkt: Du müsstest dich im Wohnsitzland des Mitarbeiters registrieren und dort Sozialversicherungsbeiträge abführen, oder einen Employer of Record beauftragen. Beides kostet Geld und Zeit, und rückwirkend festgestellt wird es meist bei einer Prüfung.

Zur Entschärfung gibt es seit dem 1. Juli 2024 die multilaterale Telearbeit-Rahmenvereinbarung: Bis zu 49,9 Prozent grenzüberschreitende Telearbeit bleiben sozialversicherungsrechtlich beim Beschäftigungsland, sofern beide Staaten unterzeichnet haben. Deutschland hat unterzeichnet. Der Haken: Die Vereinbarung greift nicht automatisch. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sie aktiv beantragen, in Deutschland über die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung, Ausland). Ohne Antrag gilt weiterhin die 25-%-Regel.

Arbeitet ein Mitarbeiter nicht aus dem Nachbarland, sondern zeitweise aus dem Urlaubsland, kommen weitere Themen dazu, bis hin zum Betriebsstättenrisiko. Dazu haben wir einen eigenen Beitrag: Homeoffice im Ausland: was Arbeitgeber beachten müssen.

Mehr als 25 % Homeoffice im Wohnsitzland
Die SV-Zuständigkeit wechselt ins Wohnsitzland. Der deutsche Arbeitgeber müsste sich dort registrieren und Beiträge abführen. Wird das übersehen, drohen Nachforderungen.
Telearbeit-Vereinbarung nicht beantragt
Die 49,9-%-Ausnahme gilt nur auf Antrag über die DVKA. Wer den Antrag nicht stellt, bleibt bei der 25-%-Regel, auch wenn beide Länder die Vereinbarung unterzeichnet haben.
Homeoffice-Tage nicht dokumentiert
Ohne Erfassung der Arbeitstage pro Land kannst du bei einer Prüfung weder die SV-Zuständigkeit noch die Steueraufteilung belegen. Ein geteiltes Verzeichnis mit Datum und Land reicht, aber es muss geführt werden.
Entsendung mit Dauergrenze verwechselt
Eine Entsendung hält den Mitarbeiter maximal 24 Monate im bisherigen SV-System (Art. 12 VO 883/2004). Sie ist kein Dauerzustand und ersetzt keine saubere Status-Klärung.

So gehen wir damit um: Wir erfassen die Auslandstage deiner Mitarbeiter laufend in der Abrechnung, prüfen monatlich die Anteile und melden uns bei dir, wenn sich jemand der 25-%-Grenze oder den Schweizer Nichtrückkehrtagen nähert. Versprechen können wir dir keine Behördenentscheidung, aber eine saubere Datenlage, mit der dein Steuerberater und die DVKA arbeiten können.

A1-Bescheinigung: Pflicht, keine Option

Die A1-Bescheinigung (früher E101) bestätigt, in welchem Staat ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist. Sie ist zwingend, wenn ein in Deutschland versicherter Mitarbeiter vorübergehend in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz tätig wird. Das gilt auch für eintägige Dienstreisen, Messen und Kundenbesuche, nicht nur für Entsendungen.

Typische Fälle, in denen du als Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung brauchst:

  • Mitarbeiter mit Wohnsitz im EU-Ausland, die regelmäßig von dort im Homeoffice arbeiten
  • Dienstreisen in andere EU-Länder, auch kurze
  • Kurzfristige Entsendungen zu Kunden oder auf Baustellen
  • Konferenzen und Messen in anderen EU-Staaten

Den Antrag stellt der Arbeitgeber, elektronisch über SV-Net oder das Arbeitgeberportal bei der zuständigen Krankenkasse. Die Bescheinigung sollte vor dem Antritt vorliegen, eine rückwirkende Ausstellung ist nicht möglich. Informationen zum Verfahren findest du bei der DVKA und der Deutschen Rentenversicherung.

Was ohne gültige A1-Bescheinigung passiert, hängt vom Land ab: In Frankreich und Österreich können Bußgelder von mehreren tausend Euro verhängt werden. In Deutschland war die Durchsetzung bisher milder, aber das ändert sich.

Ehrliche Abgrenzung

Was Lohnklar übernimmt, und was bei deinem Steuerberater bleibt

Grenzgänger-Fälle brauchen beide Seiten: jemanden, der die laufende Abrechnung und das Meldewesen sauber führt, und jemanden, der das DBA verbindlich auslegt.

Das übernimmt Lohnklar

  • Status-Check im Onboarding: Wohnsitz, Arbeitsort und Homeoffice-Anteil jedes Mitarbeiters erfassen und dokumentieren
  • Laufende Lohnabrechnung in DATEV, Sage, Agenda oder Personio, mit Übergabe der Lohnbuchungen im DATEV-Format an deine Kanzlei. Wie wir mit DATEV arbeiten, steht hier.
  • A1-Anträge anstoßen, nachhalten und in der Personalakte dokumentieren
  • Monitoring der Auslandstage: 25-%-Grenze, Schweizer Nichtrückkehrtage und Telearbeit-Quoten im Blick behalten
  • Prüfungsfeste Dokumentation für DRV-Betriebsprüfungen und Anfragen der Krankenkassen

Das gehört zu deinem Steuerberater

  • Verbindliche Auslegung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens im Einzelfall
  • Steuerliches Splitting, wenn ein Mitarbeiter anteilig in mehreren Ländern arbeitet
  • Bewertung von Betriebsstättenfragen bei dauerhaftem Auslands-Homeoffice
  • Abstimmung mit Beratern im Ausland, wenn dort Registrierungen oder Erklärungen nötig werden

Damit es klar ist: Steuerberatung im engeren Sinn machen wir nicht. Wir arbeiten deinem Steuerberater zu, liefern saubere Daten und setzen seine Vorgaben in der Abrechnung um. Und wenn die SV-Zuständigkeit ins Ausland wechselt, sagen wir dir das offen: Dann braucht es eine Registrierung im Ausland oder einen Employer of Record. Den können wir nicht selbst stellen, aber wir begleiten den Übergang.

Preislich gilt unser normales Modell: laufende Abrechnung ab 15 Euro pro Mitarbeitendem und Monat, Setup-Pauschale ab 150 Euro. Grenzgänger-Konstellationen bedeuten Mehraufwand, den wir nach Aufwand mit 75 Euro pro Stunde abrechnen oder vorab als Paket vereinbaren. Was dein Fall konkret kostet, klären wir im Erstgespräch. Wie unser laufender Service generell aussieht, liest du auf der Seite Payroll Outsourcing.

So läuft es ab

In 4 Schritten zur sauberen Grenzgänger-Abrechnung

Vom ersten Gespräch bis zur laufenden Abrechnung mit Grenzen-Monitoring. Dein Steuerberater bleibt eingebunden.

1

Erstgespräch

Wir gehen deine Konstellationen durch: Wer wohnt wo, wie viel Homeoffice, welche Länder sind betroffen. 30 Minuten, kostenlos.

2

Status-Klärung

Gemeinsam mit deinem Steuerberater klären wir pro Mitarbeiter, welches DBA gilt, wo die SV läuft und ob A1-Bescheinigungen oder ein DVKA-Antrag nötig sind.

3

Setup in der Lohnsoftware

Wir richten Lohnarten, Stammdaten und die Erfassung der Auslandstage ein, in DATEV, Sage, Agenda oder Personio. Setup-Pauschale ab 150 Euro.

4

Laufende Abrechnung & Monitoring

Monatliche Abrechnung, Meldewesen, Grenzen-Monitoring und Übergabe der Buchungen im DATEV-Format an deine Kanzlei.

Du willst nicht nur die Grenzgänger, sondern die komplette Lohnabrechnung abgeben? Wie ein Wechsel zu uns abläuft, inklusive Datenübernahme und Probeabrechnung, steht auf der Seite Lohnabrechnung auslagern.

Häufige Fragen

FAQ: Grenzgänger-Lohnabrechnung für Arbeitgeber

Die Fragen, die uns Arbeitgeber mit Mitarbeitern im Ausland am häufigsten stellen.

Wo zahlt ein Grenzgänger Sozialversicherung? +

Kurz: Grundsätzlich im Land, in dem er arbeitet, nicht im Land, in dem er wohnt. Innerhalb der EU regelt das die Verordnung (EG) 883/2004 mit dem Beschäftigungslandprinzip: Wer in Deutschland arbeitet, zahlt in Deutschland Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, unabhängig vom Wohnsitz. Es gibt zwei wichtige Ausnahmen. Erstens die Entsendung: Ein vorübergehend ins Ausland entsendeter Arbeitnehmer bleibt für maximal 24 Monate im Entsendestaat versichert (Art. 12). Zweitens die wesentliche Tätigkeit im Wohnsitzland: Arbeitet ein Mitarbeiter zu mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit in seinem Wohnsitzland, etwa im Homeoffice, wechselt die Zuständigkeit in das Wohnsitzland (Art. 13). Genau diese zweite Ausnahme ist bei hybrider Arbeit der häufigste Stolperstein für Arbeitgeber.

Was gilt für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz? +

Kurz: Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, deshalb gelten dort das bilaterale Sozialversicherungsabkommen und die eigene Grenzgänger-Regel in Art. 15a des DBA Deutschland-Schweiz. Wer täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsort pendelt, zahlt Einkommensteuer im Wohnsitzland. Die Schweiz erhebt eine Quellensteuer von 4,5 Prozent des Bruttolohns, die auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Kehrt der Arbeitnehmer an mehr als 60 Tagen im Jahr berufsbedingt nicht an seinen Wohnsitz zurück, verliert er den Grenzgänger-Status und die Schweiz besteuert vollständig. Für Homeoffice gilt seit dem Zusatzabkommen von 2022: Bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice sind für den Grenzgänger-Status unschädlich. Der Arbeitgeber muss diese Tage aber dokumentieren, sonst lässt sich der Status bei einer Prüfung nicht belegen.

Wann kippt die Sozialversicherung durch Homeoffice? +

Kurz: Sobald ein Mitarbeiter regelmäßig mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Wohnsitzland arbeitet. Bei einer 5-Tage-Woche reichen dafür schon mehr als 1,25 Homeoffice-Tage pro Woche. Dann wechselt die Zuständigkeit für die Sozialversicherung in das Wohnsitzland, und du als deutscher Arbeitgeber müsstest dich dort registrieren und die dortigen Beiträge abführen, oder einen Employer of Record einschalten. Zur Entschärfung gibt es seit dem 1. Juli 2024 die multilaterale Telearbeit-Rahmenvereinbarung: Bis zu 49,9 Prozent grenzüberschreitende Telearbeit bleiben beim Beschäftigungsland, sofern beide Staaten unterzeichnet haben. Deutschland hat unterzeichnet. Wichtig: Die Vereinbarung greift nicht automatisch. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sie aktiv beantragen, in Deutschland über die DVKA. Ohne Antrag gilt weiter die 25-Prozent-Regel.

Was ist die A1-Bescheinigung und wer beantragt sie? +

Kurz: Die A1-Bescheinigung bestätigt, welches Sozialversicherungsrecht für einen Arbeitnehmer gilt, und den Antrag stellt der Arbeitgeber. Sie ist Pflicht, wenn ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz tätig wird, auch bei eintägigen Dienstreisen, Messen oder Kundenbesuchen und bei regelmäßiger Homeoffice-Arbeit im Ausland. Der Arbeitgeber beantragt sie elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse, etwa über SV-Net oder das Arbeitgeberportal. Sie sollte vor dem Antritt vorliegen, eine rückwirkende Ausstellung ist nicht möglich. Fehlt die A1-Bescheinigung bei einer Kontrolle, drohen je nach Land Bußgelder, in Frankreich und Österreich teils mehrere tausend Euro.

Kann ich für einen Grenzgänger eine normale deutsche Lohnabrechnung machen? +

Kurz: Ja, wenn der Mitarbeiter überwiegend in Deutschland arbeitet und kein Sonderfall wie die Schweiz vorliegt. Arbeitet der Mitarbeiter zu weniger als 25 Prozent im Ausland, besteht Sozialversicherungspflicht in Deutschland und der Lohnsteuerabzug läuft regulär. Sobald sich die Anteile verschieben, etwa weil der Mitarbeiter mehr Homeoffice-Tage im Wohnsitzland nimmt, muss der Status neu bewertet werden. Deshalb gehört zu jeder Grenzgänger-Abrechnung eine laufende Erfassung der Arbeitstage pro Land. Genau das richten wir bei Lohnklar mit ein: Wir dokumentieren die Auslandstage, behalten die kritischen Grenzen im Blick und melden uns, wenn sich ein Mitarbeiter einer Schwelle nähert.

Übernimmt Lohnklar auch die steuerliche Beratung bei Grenzgängern? +

Kurz: Nein. Steuerberatung im engeren Sinn machen wir nicht, wir arbeiten mit deinem Steuerberater zusammen. Die verbindliche Auslegung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens, das steuerliche Splitting bei Arbeit in mehreren Ländern und die Bewertung von Betriebsstättenfragen gehören in die Hand deines Steuerberaters. Wir übernehmen die laufende Lohnabrechnung, das Meldewesen, die A1-Anträge und die Dokumentation der Auslandstage und übergeben die Lohnbuchungen monatlich im DATEV-Format an deine Kanzlei. Wenn die Sozialversicherungszuständigkeit ins Ausland wechselt, sagen wir dir das offen: Dann braucht es eine Registrierung im Ausland oder einen Employer of Record, und wir begleiten den Übergang.

Mitarbeiter im Ausland? Lass uns den Status klären.

Im Erstgespräch gehen wir deine Konstellationen durch und sagen dir ehrlich, was in der Lohnabrechnung machbar ist und wo dein Steuerberater ran muss. 30 Minuten, kostenlos.

Oder schreib uns: office@lohnklar.de