Minijob-Grenze 2026: 603 Euro. Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Wer einen Minijobber beschäftigt, profitiert von vereinfachten Abrechnungsregeln, aber nur, wenn alle Spielregeln eingehalten werden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat, die direkt an den gestiegenen Mindestlohn von 13,90 €/h gekoppelt ist. Was sich geändert hat, welche Abgaben Sie als Arbeitgeber tragen und welche Pflichten häufig unterschätzt werden: das steht hier.

1. Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV. Der Begriff umfasst zwei grundlegend verschiedene Beschäftigungsformen, die rechtlich nicht verwechselt werden sollten:

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Entgelt-Minijob)

Dies ist die klassische Form, umgangssprachlich auch „520-Euro-Job" oder „Minijob" genannt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, diese liegt seit 2026 bei 603 Euro pro Monat. Die Beschäftigung kann zeitlich unbegrenzt bestehen. Sozialversicherungsfreiheit besteht grundsätzlich für den Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Rentenversicherung, in die er einzahlen kann).

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Verdienstgrenze spielt hier keine Rolle. Kurzfristige Beschäftigungen sind vollständig sozialversicherungsfrei, also auch ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.

Wichtig: In diesem Artikel geht es ausschliesslich um den Entgelt-Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Die kurzfristige Beschäftigung folgt eigenen Regeln und ist steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich anders zu behandeln.

2. Die Minijob-Grenze 2026: 603 Euro

Seit Oktober 2022 wird die Minijob-Grenze nicht mehr politisch festgelegt, sondern ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Formel lautet:

Minijob-Grenze = Mindestlohn × 130 Stunden / 3
Für 2026: 13,90 € × 130 / 3 = 603,33 € ≈ 603 € pro Monat

Hintergrund dieser Formel: Sie entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zum jeweiligen Mindestlohn. Die Jahresgrenze beträgt damit 7.236 Euro (= 603 € × 12 Monate).

Gelegentliche Überschreitung erlaubt

Das Gesetz erlaubt eine gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitung der Monatsgrenze. Konkret bedeutet das: Bis zu zweimal im Kalenderjahr darf die Grenze von 603 Euro überschritten werden, ohne dass Sozialversicherungspflicht entsteht, aber nur, wenn die Überschreitung unvorhergesehen war (etwa durch kurzfristigen Mehraufwand) und die Jahresgesamtgrenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird.

Maximale Stundenzahl bei Mindestlohn

Da der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde zwingend einzuhalten ist, ergibt sich eine rechnerische Obergrenze:

603 € ÷ 13,90 €/Std. = max. 43,4 Stunden pro Monat

Bei einer 4-Tage-Woche entspricht das etwa 2,7 Stunden täglich, oder rund 10 Stunden pro Woche. Arbeitgeber sollten die vereinbarten Arbeitszeiten schriftlich dokumentieren und sicherstellen, dass keine regelmäßige Überschreitung stattfindet.

3. Arbeitgeberabgaben im Überblick

Einer der häufigsten Irrtümer beim Minijob: Arbeitgeber zahlen kaum Abgaben. Das stimmt nicht. Der Arbeitgeber trägt beim gewerblichen Minijob folgende pauschale Abgaben:

Abgabeart Satz Anmerkung
Rentenversicherung (pauschal) 15,0 % AG-Pauschalbeitrag, AN kann aufstocken
Krankenversicherung (pauschal) 13,0 % Nur wenn AN gesetzlich versichert
Umlage U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) Ø 0,8 % Gesenkt ab 1.1.2026 (zuvor 1,1 %)
Umlage U2 (Mutterschaftsgeld) Ø 0,42 % Je nach Krankenkasse 0,19–0,79 %
Insolvenzgeldumlage U3 0,06 % Bundesweit einheitlich
Pauschale Lohnsteuer (alternativ) 2,0 % Statt individuellem Steuerabzug (Regelfall)
Gesamt (ca.) ~31,9 % Zzgl. Unfallversicherungsbeitrag (BG)

Achtung: Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Er variiert je nach Branche und liegt typischerweise bei 1,0 bis 1,5 % des Bruttolohns, und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

Beim Minijob im Privathaushalt (Haushaltsscheck-Verfahren) gelten deutlich niedrigere Pauschalbeiträge: Rentenversicherung 5 %, Krankenversicherung 5 %, pauschale Lohnsteuer 2 %, insgesamt rund 14,9 %.

4. Rentenversicherungs-Opt-out

Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, allerdings mit einem wichtigen Unterschied zur normalen Sozialversicherungspflicht:

  • Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag von 15 % der Rentenversicherung
  • Der Arbeitnehmer kann sich befreien lassen (Opt-out): dann zahlt er keinen eigenen Anteil, verzichtet aber auf Rentenansprüche aus dieser Beschäftigung
  • Ohne Befreiungsantrag zahlt der AN den Differenzbetrag auf den vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 % des Bruttoentgelts

Praxistipp: Den Befreiungsantrag stellt der Arbeitnehmer schriftlich beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leitet ihn an die Minijob-Zentrale weiter. Der AG-Pauschalbeitrag von 15 % bleibt in jedem Fall bestehen, unabhängig vom Opt-out des Arbeitnehmers.

Wer in der Rentenversicherung verbleibt (kein Opt-out), erwirbt Rentenansprüche, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und kann von staatlichen Förderungen wie dem Riester-Zuschuss profitieren. Für Minijobber mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann eine sorgfältige Prüfung sinnvoll sein.

5. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Gewerbliche Minijobs werden über die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abgerechnet und gemeldet. Die Anmeldung muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.

Gewerbliche Minijobs: DEÜV-Meldung

Für reguläre gewerbliche Minijobs erfolgt die Anmeldung per Datenerfassung und -übermittlung (DEÜV). Arbeitgeber benötigen dafür:

  • Betriebsnummer (kann beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden)
  • Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Angaben zur Beschäftigung (Beginn, Entgelt, Versicherungsstatus)
  • Zugangsdaten zum sv.net-Portal oder eine Lohnbuchhaltungssoftware mit DEÜV-Schnittstelle

Sofortmeldepflicht in bestimmten Branchen

In bestimmten Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht: Der Arbeitnehmer muss noch vor Beginn der Arbeitsaufnahme bei den Sozialkassen gemeldet sein. Betroffen sind insbesondere:

  • Gastronomie und Beherbergungsgewerbe
  • Baugewerbe und Baunebengewerbe
  • Speditions- und Transportgewerbe
  • Fleischwirtschaft und Gebäudereinigung

Minijob im Privathaushalt: Haushaltsscheck

Privatpersonen, die Haushaltshilfen beschäftigen, nutzen das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren. Die Anmeldung erfolgt direkt über das Online-Portal der Minijob-Zentrale. Die Beiträge werden halbstandardisiert eingezogen.

6. Mindestlohn gilt auch für Minijobber

Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Dieser gilt uneingeschränkt für alle Minijobber. Es gibt keine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte, weder für Arbeitszeit noch für Branche.

Dokumentationspflicht nach MiLoG

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber, für Minijobber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum 7. des Folgemonats schriftlich aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen für mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Bei Kontrollen durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) werden diese Unterlagen regelmäßig geprüft.

Wichtig: Fehlende Arbeitszeitdokumentationen können als Indiz für Schwarzarbeit gewertet werden und empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Eine einfache Excel-Tabelle oder eine App zur Zeiterfassung reicht. Hauptsache, die Aufzeichnungen sind vorhanden und unterschrieben.

Bei einem Bruttolohn von 603 Euro und einem Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von rund 43,4 Stunden. Bei einer gleichmäßigen Verteilung auf 4 Wochen sind das rund 10,85 Stunden pro Woche.

7. Häufige Fehler bei der Minijob-Beschäftigung

In der Praxis kommt es bei Minijobbern immer wieder zu denselben Fehlern. Diese können teuer werden: sowohl durch Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen als auch durch Bußgelder:

  1. Dauerhafte Überschreitung der 603-Euro-Grenze
    Wer seinen Minijobber regelmäßig mehr als 603 Euro zahlt, riskiert, dass das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird. Die Sozialversicherungsträger können dann Beiträge für bis zu 4 Jahre nachfordern, zuzüglich Säumniszuschläge von 1 % pro Monat.
  2. Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
    Auch Minijobber haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit. Viele Arbeitgeber wissen das nicht. Über die Umlage U1 erhalten Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern einen Teil dieser Kosten erstattet.
  3. Fehlende schriftliche Vertragsdokumentation
    Seit dem Nachweisgesetz (NachwG) in der Fassung von 2022 müssen Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag. Dazu gehören Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub und Kündigungsfristen.
  4. Kein Urlaubsanspruch gewährt
    Das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Minijobber. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr. Wer seinen Minijobber nur an 2 Tagen pro Woche beschäftigt, hat trotzdem Urlaubsanspruch, anteilig 8 Tage pro Jahr.
  5. Nichtbeachtung des Mindestlohns
    Der Mindestlohn von 13,90 Euro gilt zwingend. Wer weniger zahlt, riskiert Bußgelder bis zu 500.000 Euro und Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Zudem bleibt die Lohndifferenz als zivilrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers bestehen.

8. Minijob vs. Midijob (Gleitzone): Vergleich

Zwischen Minijob und normaler Beschäftigung gibt es seit 2003 eine Übergangszone, seit 2019 als Übergangsbereich (Midijob) bezeichnet. Wer zwischen 603,01 und 2.000 Euro verdient, zahlt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge auf Arbeitnehmerseite.

Kriterium Minijob Midijob (Übergangsbereich)
Einkommensgrenze Bis 603 €/Monat 603,01 € – 2.000 €/Monat
SV-Pflicht Arbeitnehmer Nein (opt-in RV möglich) Ja, aber reduziert (gleitend)
AG-Abgaben Pauschal ~31 % Normal, AN-Anteil reduziert
Rentenansprüche Nur bei freiwilliger Aufstockung Volle Rentenansprüche
Lohnsteuer 2 % pauschal (oder individuell) Individuell nach Steuerklasse
Anmeldung Minijob-Zentrale Reguläre Krankenkasse des AN

Der Midijob bietet Arbeitnehmern volle soziale Absicherung bei günstigeren Eigenbeiträgen. Für Arbeitgeber ergeben sich beim Midijob reguläre Sozialversicherungsbeiträge, jedoch werden die AN-Anteile entlastet, die AG-Anteile bleiben normal.

9. Rechenbeispiel: Was kostet ein Minijobber wirklich?

Ein konkretes Beispiel zeigt, welche Gesamtkosten ein Minijob für den Arbeitgeber bedeutet:

Position Satz Betrag
Bruttogehalt Minijobber 500,00 €
Rentenversicherung (pauschal) 15,0 % 75,00 €
Krankenversicherung (pauschal) 13,0 % 65,00 €
Umlage U1 + U2 + U3 ~1,3 % 6,50 €
Pauschale Lohnsteuer 2,0 % 10,00 €
Gesetzliche Unfallversicherung ~1,2 % 6,00 €
Gesamtkosten Arbeitgeber ~33 % ca. 662,50 €

Online-Rechner: Die Minijob-Zentrale bietet unter minijob-zentrale.de einen kostenlosen Beitragsrechner an. Dort können Sie alle Abgaben für Ihren konkreten Fall berechnen, inklusive aktueller Umlagesätze Ihrer Krankenkasse.

10. Häufige Fragen (FAQ)

Kann ein Minijobber mehrere Minijobs haben?

Ja, ein Minijobber kann mehrere Minijobs ausüben. Allerdings werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Übersteigt die Summe aller Minijobs die 603-Euro-Grenze, wird das Gesamteinkommen sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Wer hauptberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, darf einen (!) Minijob daneben ausüben, ohne dass die 603-Euro-Grenze addiert wird. Jeder weitere Minijob wird dann mit dem Hauptjob zusammengerechnet.

Was passiert, wenn die 603-Euro-Grenze überschritten wird?

Bei dauerhafter Überschreitung der 603-Euro-Grenze entsteht Sozialversicherungspflicht. Das Beschäftigungsverhältnis wechselt dann in den Midijob-Bereich (Übergangsbereich bis 2.000 Euro) oder wird bei höherem Entgelt vollständig sozialversicherungspflichtig. Ein gelegentliches Überschreiten ist erlaubt: bis zu zweimal im Kalenderjahr darf die 603-Euro-Grenze überschritten werden, wenn das nicht von vornherein vorhersehbar war. Rückwirkend werden Sozialversicherungsbeiträge fällig, wenn die Überschreitung regelmäßig erfolgt.

Muss ich als Arbeitgeber Urlaub für Minijobber gewähren?

Ja, der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für Minijobber. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub 20 Arbeitstage pro Jahr gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Wer beispielsweise nur an 3 Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 12 Urlaubstage pro Jahr. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld müssen korrekt abgerechnet werden.

Darf ein Minijobber Überstunden machen?

Minijobber dürfen grundsätzlich Überstunden leisten, jedoch muss dabei die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro im Jahresdurchschnitt eingehalten werden. Da der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gilt, ist die maximale Stundenanzahl auf rund 43,4 Stunden pro Monat begrenzt. Regelmäßige Überstunden, die zu einem dauerhaften Überschreiten der Verdienstgrenze führen, machen den Minijob sozialversicherungspflichtig, mit allen Konsequenzen für rückwirkende Beitragsansprüche.

Gilt der Mindestlohn für alle Minijobber?

Ja, der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt uneingeschränkt auch für Minijobber. Ab 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro pro Stunde. In bestimmten Branchen wie dem Pflegebereich gilt ein branchenspezifischer Mindestlohn, der höher sein kann. Ausnahmen vom allgemeinen Mindestlohn gelten nur für Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung.

11. Fazit

Der Minijob bleibt 2026 ein praktisches Instrument für Arbeitgeber mit flexiblem Personalbedarf. Die Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ist direkt an den Mindestlohn von 13,90 Euro geknüpft, was die Planung erleichtert, aber auch bedeutet: bei jedem Mindestlohnanstieg steigt automatisch die Grenze mit.

Drei Punkte sollten Sie als Arbeitgeber dauerhaft im Griff haben: die korrekte Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, die Arbeitszeitdokumentation nach MiLoG und die Einhaltung der 603-Euro-Grenze. Die AG-Abgaben von rund 31 bis 33 % sind pauschal, aber nicht gering. Wer das unterschätzt, erlebt Überraschungen.

Wenn Sie regelmäßig Minijobber beschäftigen oder nicht sicher sind, ob Ihre aktuelle Praxis sauber ist, lohnt sich eine Überprüfung. Lohnklar übernimmt die komplette Minijob-Abrechnung, rechtssicher, transparent und termingerecht.

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Tino Werner – HR & Payroll Manager
Tino Werner HR & Payroll Manager · Geschäftsführer Lohnklar UG

Tino Werner berät seit über 10 Jahren Startups und KMU zu Lohnabrechnung, HR-Aufbau und Payroll-Prozessen. Er ist Geschäftsführer der Lohnklar UG und DATEV-zertifizierter Payroll-Experte.