1. Warum die Personalakte 2026 wichtiger denn je ist
Eine gesetzliche Pflicht, eine „Personalakte" zu führen, existiert im deutschen Recht nicht explizit. Und doch kommt kein Arbeitgeber an ihr vorbei. Der Grund: Gleich ein Dutzend Gesetze schreiben vor, dass bestimmte Beschäftigtendaten dokumentiert und aufbewahrt werden müssen, vom Mindestlohngesetz (MiLoG) über das Nachweisgesetz (NachwG) bis hin zur DSGVO und dem Sozialgesetzbuch IV. Eine vollständig geführte Personalakte ist damit die einzige praxistaugliche Antwort auf diese Anforderungen.
Arbeitgeber, die keine geordnete Dokumentation führen, riskieren bei Betriebsprüfungen durch den Zoll oder die Rentenversicherung, bei Lohnsteueraußenprüfungen und bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen erhebliche Nachteile: Beweisumkehr, Bußgelder und Nachzahlungen sind die häufigsten Folgen.
2026 verschärft sich die Lage weiter: Das Nachweisgesetz wird durch verstärkte Kontrollaktivitäten der Behörden in der Praxis relevanter, die DSGVO-Aufsichtsbehörden veröffentlichen aktualisierte Orientierungshilfen für Beschäftigtendaten, und Arbeitnehmer nutzen ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zunehmend aktiv, auch um vollständige Kopien ihrer Personalakte zu verlangen.
Merksatz: Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Personalakte entsteht aus der Summe der Dokumentationsanforderungen eine faktische Notwendigkeit. Wer keine ordentliche Personalakte führt, macht sich angreifbar.
2. Was MUSS in die Personalakte (Pflichtdokumente)
Die Personalakte ist kein amorphes Archiv. Sie hat eine klare Struktur. Die folgenden Dokumente gehören in jede ordentlich geführte Personalakte:
Einstellung und Vertrag
- Personalfragebogen und Bewerbungsunterlagen (soweit für das Arbeitsverhältnis relevant)
- Arbeitsvertrag inklusive aller Nachträge und Vertragsänderungen (Nachweisgesetz-konform nach §2 NachwG 2022)
- Kopie des Stellenangebots, sofern verbindliche Zusagen enthalten sind
- Kopie von Abschlusszeugnissen, Zertifikaten und Qualifikationsnachweisen, wenn sie für die Vergütungseinstufung maßgeblich sind
Steuer- und Sozialversicherungsunterlagen
- ELStAM-Dokumentation (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale: Abruf-Protokoll)
- Sozialversicherungsausweis bzw. -nachweis (Rentenversicherungsnummer)
- Steuerklassenbescheinigungen und Freistellungsaufträge (sofern für die Abrechnung relevant)
- Bescheinigungen über Freibeträge, Behinderungsgrad etc.
Laufende Beschäftigung
- Urlaubsanträge und -genehmigungen (Nachweis für Urlaubskonto)
- Krankmeldungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen)
- Elternzeit- und Pflegezeit-Anträge mit Genehmigung
- Abmahnungen (solange arbeitsrechtlich relevant, d. h. Warnfunktion noch besteht)
- Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen
- Fort- und Weiterbildungsnachweise
Austritt
- Kündigung (Eigenkündigung oder Arbeitgeberkündigung)
- Aufhebungsvertrag (soweit vorhanden)
- Zeugnis (Zwischen- und Endzeugnis)
- Austrittsbescheinigungen für Sozialversicherung und Lohnsteuer
Datenschutz
- Datenschutzeinwilligung des Mitarbeiters nach §26 BDSG / Art. 6 DSGVO (soweit Einwilligung als Rechtsgrundlage herangezogen wird)
- Nachweis der Informationspflicht-Erfüllung nach Art. 13/14 DSGVO (Datenschutzinformation für Beschäftigte)
3. Was darf NICHT in die Personalakte
Ebenso wichtig wie das, was hineingehört, ist das Wissen darüber, was in der Personalakte nichts zu suchen hat. Verbotene Inhalte begründen Datenschutzverstöße und können zu Bußgeldern nach der DSGVO führen.
- Gewerkschaftszugehörigkeit: gehört zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO; nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, in der Praxis nahezu nie erforderlich
- Politische Überzeugungen oder Parteizugehörigkeit: ebenfalls Art. 9 DSGVO, kein Arbeitgeberbedarf
- Religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen: außer bei konfessionellen Arbeitgebern, die eine echte berufliche Anforderung begründen können
- Gesundheitsdaten ohne konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis: AU-Bescheinigungen (Arbeitsunfähig ja/nein) sind zulässig; Diagnosen, Arztberichte oder Medikamentenlisten hingegen nicht
- Strafregisterauszug: nur bei sicherheitsrelevanten Stellen, für die ein Auskunftsrecht gesetzlich vorgesehen ist; pauschale Abfragen sind unzulässig
- Private E-Mails oder private Nachrichten
- Notizen aus nicht autorisierten Überwachungsmaßnahmen
- Interne Betriebsratsprotokolle (Vertraulichkeitsschutz)
- Bewerbungsunterlagen abgelehnter Kandidaten: dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden, da keine Beschäftigung bestand; zudem gilt die Löschpflicht nach spätestens 6 Monaten (AGG-Ausschlussfrist)
Praxiswarnung: Selbst gut gemeinte Notizen über einen Mitarbeiter, etwa handschriftliche Vermerke über Gespräche zum Gesundheitszustand, können DSGVO-Verstöße darstellen, wenn sie ohne Rechtsgrundlage in der Akte landen. Im Zweifel gilt: Was nicht hinein muss, kommt auch nicht hinein.
4. Neu 2026: Nachweisgesetz-Pflichten und die Personalakte
Das Nachweisgesetz (NachwG) wurde im August 2022 grundlegend reformiert, um die EU-Richtlinie 2019/1152 (Transparenz- und Vorhersehbarkeitsrichtlinie) umzusetzen. Was sich in der unmittelbaren Reformdiskussion etwas verloren hat: Die Umsetzung der neuen NachwG-Anforderungen ist direkt mit der Personalaktenführung verknüpft.
Was §2 NachwG 2022/2026 konkret verlangt
Arbeitgeber müssen alle wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen. Seit der Reform umfasst das unter anderem:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort oder Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte
- Art der Tätigkeit (kurze Charakterisierung)
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, Auszahlungsmodalitäten
- Vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsmodalitäten und -fristen
- NEU: Verweis auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (muss explizit in der Personalakte nachgewiesen sein)
- Angaben zur betrieblichen Altersversorgung (falls vorhanden)
Für Arbeitnehmer, die ihren Dienst vor dem 1. August 2022 aufgenommen haben, gilt: Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber den aktualisierten Nachweis innerhalb von sieben Tagen aushändigen und in die Personalakte aufnehmen.
2026: Verstärkte Behördenkontrolle. Die Zollbehörden und Gewerbeaufsichtsämter haben signalisiert, dass die Einhaltung der NachwG-Pflichten 2026 verstärkt überprüft wird. Bußgelder bei Verstößen: bis zu 2.000 Euro je Verstoß. In Branchen mit erhöhter Kontrolldichte (Pflege, Gastronomie, Baugewerbe) ist besondere Sorgfalt geboten.
5. DSGVO und Personalakte 2026
Die Datenschutz-Grundverordnung ist kein abstraktes Recht. Sie wirkt unmittelbar auf die Personalaktenführung ein. Für Arbeitgeber gelten folgende Kernpflichten:
Rechtsgrundlage für Beschäftigtendaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Personalakte stützt sich primär auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung) und auf §26 BDSG (Beschäftigtendatenschutz). Einwilligungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sind nur dort erforderlich, wo keine andere Rechtsgrundlage greift, und im Beschäftigungskontext wegen der Machtasymmetrie problematisch.
Datenminimierungsprinzip (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Nur die Daten, die für das Arbeitsverhältnis tatsächlich erforderlich sind, dürfen gespeichert werden. Das Anlegen von Dossiers über Mitarbeiter ohne konkreten Bezug zur Beschäftigung ist unzulässig, selbst wenn die Daten irgendwann nützlich sein könnten.
Informationspflicht nach Art. 13/14 DSGVO
Jeder neue Mitarbeiter muss spätestens bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Datenschutzinformation für Beschäftigte erhalten. Dieses Dokument muss informieren über:
- Welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden
- Wie lange die Daten gespeichert werden
- Welche Rechte der Mitarbeiter hat (Auskunft, Berichtigung, Löschung)
- An wen sich der Mitarbeiter wenden kann (Datenschutzbeauftragter)
Neu 2026: Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine aktualisierte Orientierungshilfe zu Beschäftigtendaten verabschiedet, die 2026 in Kraft tritt. Sie konkretisiert insbesondere die Anforderungen an digitale Personalakten, Zugriffskonzepte und die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Beschäftigungskontext.
Auskunftsrecht der Arbeitnehmer (Art. 15 DSGVO)
Arbeitnehmer können nach Art. 15 DSGVO vollständige Auskunft darüber verlangen, welche Daten der Arbeitgeber über sie verarbeitet, und seit dem EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21) haben sie auch das Recht auf eine kostenlose Kopie aller sie betreffenden personenbezogenen Daten. Konkret: Wer als Arbeitnehmer Art. 15 DSGVO geltend macht, kann faktisch die gesamte Personalakte anfordern. Arbeitgeber müssen innerhalb eines Monats antworten und dürfen die Frist nur in Ausnahmefällen um weitere zwei Monate verlängern.
6. Aufbewahrungsfristen: Was wie lange aufbewahrt werden muss
Einer der häufigsten Fehler: Dokumente werden entweder zu früh vernichtet (Verlust von Beweismitteln) oder viel zu lange aufbewahrt (DSGVO-Verstoß durch übermäßige Datenspeicherung). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Fristen:
| Dokument | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Lohnunterlagen, Gehaltsabrechnungen | 6 Jahre | §257 HGB |
| Buchungsbelege, Lohnjournale | 10 Jahre | §147 AO |
| Arbeitsvertrag und alle Nachträge | Beschäftigungsdauer + 3 Jahre nach Austritt | §195 BGB (Verjährungsrecht) |
| AU-Bescheinigungen / Krankmeldungen | 3 Jahre nach Jahresende des Ausstellungsjahres | §195 BGB |
| Sozialversicherungsunterlagen | Mindestens 5 Jahre nach Beschäftigungsende | §28f SGB IV |
| Urlaubsnachweise, Urlaubskonto | 3 Jahre nach Jahresende | §195 BGB |
| Zeugnisse (Zwischen- und Abschluss) | Mindestens bis zum Ende der Verjährungsfrist für Zeugnisansprüche (3 Jahre) | §195 BGB |
| Abmahnungen | Solange arbeitsrechtlich relevant (im Zweifel 3 Jahre) | BAG-Rechtsprechung |
| Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerber | Max. 6 Monate nach Ablehnung | §15 AGG |
| NachwG-Nachweisdokumente | Beschäftigungsdauer + 3 Jahre | §195 BGB |
Praxistipp: Kennzeichnen Sie jedes Dokument bei Aufnahme in die Personalakte mit dem frühestmöglichen Vernichtungsdatum. Digitale Personalakten in Systemen wie Personio, HeavenHR oder SAP SuccessFactors ermöglichen eine automatisierte Fristverwaltung.
7. Einsichtsrecht der Arbeitnehmer (§83 BetrVG)
Das Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte ist ein grundlegendes Arbeitnehmerrecht, das in §83 Absatz 1 BetrVG verankert ist. Es gilt unabhängig davon, ob im Betrieb ein Betriebsrat existiert. Auch in Betrieben ohne Betriebsvertretung besteht dieses Recht.
Was das Einsichtsrecht umfasst
- Der Arbeitnehmer darf alle ihn betreffenden Unterlagen in der Personalakte einsehen, ohne Ausnahme und ohne Begründungspflicht
- Er darf ein Mitglied des Betriebsrats als Vertrauensperson hinzuziehen (§83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
- Der Arbeitgeber muss die Einsicht während der Arbeitszeit ermöglichen und dabei keine unangemessenen Hürden aufbauen
- Kopien einzelner Dokumente können verlangt werden (Kosten trägt der Arbeitgeber)
2026: Anspruch auf digitale Kopie nach DSGVO
Das Einsichtsrecht nach §83 BetrVG wird durch das DSGVO-Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 3 ergänzt. Arbeitnehmer haben danach nicht nur das Recht zur Einsicht, sondern auf eine vollständige digitale Kopie aller sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung 2023 klargestellt, dass dieses Recht weit auszulegen ist und praktisch die gesamte Personalakte erfassen kann.
Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass ihre Personalakten, ob physisch oder digital, so strukturiert sind, dass eine vollständige Kopie innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bereitgestellt werden kann.
8. Digitale vs. physische Personalakte 2026
Die Digitalisierung der Personalakte ist kein Trend mehr, sondern für viele Unternehmen bereits gelebte Praxis. Systeme wie Personio, HeavenHR, SAP SuccessFactors, Factorial oder spezialisierte HR-Software ermöglichen eine vollständig digitale Aktenführung.
Anforderungen an die digitale Personalakte
- Unveränderlichkeit und Versionierung: Dokumente müssen gegen nachträgliche Manipulation gesichert sein; Änderungen müssen protokolliert werden
- Zugriffsprotokoll: Jeder Zugriff auf die Personalakte (Öffnen, Bearbeiten, Herunterladen) muss revisionssicher protokolliert werden
- Datensicherung: Tägliche Backups, Georedundanz (mindestens zwei Standorte)
- DSGVO-konforme Speicherung: Server in Deutschland oder der EU; kein Transfer in Drittländer ohne geeignete Schutzmaßnahmen
- Berechtigungskonzept: Klare Regelung, wer welche Bereiche der Personalakte einsehen darf (HR-Admin, Vorgesetzter, Geschäftsführer)
- Automatische Aufbewahrungsfristenverwaltung: Das System erinnert aktiv daran, wenn Dokumente vernichtet werden dürfen oder müssen
Hybride Lösungen in der Praxis
Viele Unternehmen führen eine hybride Lösung: Digitale Dokumente (Verträge, Bescheinigungen, Zeugnisse als PDF) werden im HRIS verwaltet, während physische Originale für Dokumente mit Schriftformerfordernis (Kündigung, Aufhebungsvertrag) in einem gesicherten Schrank aufbewahrt werden. Wichtig ist dabei: Das Berechtigungskonzept gilt auch für physische Akten. Nicht jede Führungskraft sollte unkontrollierten Zugriff auf die Personalakte aller ihrer Mitarbeitenden haben.
9. Häufige Fehler bei der Personalaktenführung
Bei der Übernahme neuer HR-Mandate sehen wir immer wieder dieselben Lücken. Die folgenden Fehler kosten Arbeitgeber Zeit, Geld oder beides:
- Veraltete Abmahnungen nicht entfernt: Abmahnungen, die ihre Warnfunktion verloren haben (nach ca. 2–3 Jahren beanstandungsfreier Beschäftigung), müssen auf Verlangen entfernt werden. Passiert das nicht, riskiert der Arbeitgeber eine gerichtliche Auseinandersetzung.
- Keine Datenschutzinformation für Beschäftigte: Viele Unternehmen haben zwar eine Datenschutzerklärung für ihre Website, aber keine für ihre Mitarbeiter. Das ist ein klar identifizierter Verstoß gegen Art. 13 DSGVO.
- Unbefugte Einsichtnahme durch Kollegen oder Linienvorgesetzte: Fehlendes Berechtigungskonzept führt dazu, dass Vorgesetzte unkontrollierten Zugriff auf Personalakten haben, die nicht in ihren Verantwortungsbereich fallen.
- Fehlende Fristen-Kontrolle: Dokumente bleiben dauerhaft in der Akte, obwohl die Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen ist. Das verstößt gegen das Speicherbegrenzungsprinzip der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 lit. e).
- Personalakte bei Austritt nicht vollständig geschlossen: Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters werden Kündigungsunterlagen, Zeugnisse und Austrittsdokumente nicht vollständig gesammelt, was spätere Beweisschwierigkeiten verursacht.
- NachwG-Dokumente fehlen oder sind veraltet: Arbeitgeber haben den Arbeitsvertrag nicht an die Anforderungen des NachwG 2022 angepasst und können bei Prüfungen kein NachwG-konformes Dokument vorweisen.
- Gesundheitsdaten in der Akte: Diagnosen oder Arztberichte statt nur die zulässige AU-Bescheinigung (Arbeitsunfähig ja/nein, Dauer), ein klassischer DSGVO-Verstoß.
10. Checkliste: Personalakte korrekt führen 2026
Diese Checkliste eignet sich für die jährliche Revision Ihrer Personalakten oder den Einstieg in ein neues Dokumentationssystem:
- Vollständiger, NachwG-konformer Arbeitsvertrag vorhanden und in der Akte
- Datenschutzinformation für Beschäftigte ausgehändigt und Empfang dokumentiert
- ELStAM-Abruf protokolliert und Dokumentation in der Akte
- Sozialversicherungsausweis / Rentenversicherungsnummer vorhanden
- Aufbewahrungsfristen je Dokument definiert und dokumentiert
- Zugriffsbeschränkungen für die Personalakte definiert und durchgesetzt
- Abmahnungen auf aktuelle Relevanz geprüft (Warnfunktion noch gegeben?)
- Keine verbotenen Inhalte (Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit) in der Akte
- Verfahren für Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO etabliert
- Jährliche Prüfung auf abgelaufene Aufbewahrungsfristen eingeplant
- Verweis auf anwendbare Tarifverträge / Betriebsvereinbarungen schriftlich dokumentiert
- Nach Austritt: Akte vollständig geschlossen, Vernichtungsdatum notiert
11. FAQ: Personalakte 2026
12. Fazit
Die Personalakte ist das Fundament jeder ordnungsgemäßen Beschäftigungsdokumentation. Wer sie strukturiert führt, schützt sich vor erheblichen Haftungsrisiken bei Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten. 2026 verschärfen sich die Anforderungen durch verstärkte NachwG-Kontrollen und eine aktivere Nutzung des DSGVO-Auskunftsrechts durch Arbeitnehmer.
Entscheidend ist nicht nur, die richtigen Dokumente aufzunehmen, sondern auch die Verbote zu kennen, Aufbewahrungsfristen aktiv zu managen und Zugriffsrechte klar zu regeln. Wer auf digitale Personalakten umsteigt, profitiert von automatisierten Erinnerungen und Zugriffsprotokollen, muss aber sicherstellen, dass das gewählte System DSGVO-konform und EU-seitig gehostet ist.
Zur rechtssicheren Vertragsgestaltung: Arbeitsverträge für KMU und Startups. Zum Thema Datenschutz in der Personalverwaltung: DSGVO in HR und Lohnabrechnung.
Personalakte, NachwG, DSGVO: alles auf einmal?
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