§613a BGB: Betriebsübergang – Pflichten für Arbeitgeber 2026

Kurzfassung

Betriebsübergang §613a BGB: Unterrichtungspflicht, Widerspruchsrecht, Kündigungsverbot und was Arbeitgeber bei der Personalakte beachten müssen.

Ein Unternehmensverkauf, ein Outsourcing-Projekt, ein Franchisewechsel. In all diesen Situationen stellt sich dieselbe Frage: Was passiert mit den Mitarbeitern? Die Antwort gibt §613a BGB, und die ist eindeutig. Der neue Inhaber tritt automatisch in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Kein Neu-Abschluss, keine Kündigung, kein Ermessen. Wer dabei auch die Lohnabrechnung auslagern möchte, sollte die DEÜV-Abmeldung und Neuanmeldung beim Übergang korrekt koordinieren.

Das klingt nach Bürokratie. In der Praxis ist §613a BGB einer der teuersten Paragraphen im deutschen Arbeitsrecht, wenn Arbeitgeber die Pflichten nicht kennen. Fehlerhafte Unterrichtungsschreiben können dazu führen, dass die Widerspruchsfrist nie läuft, Kündigungen wegen des Übergangs sind automatisch unwirksam, und Datenschutzfehler bei der Personalaktenübergabe kosten bares Geld.

Dieser Artikel erklärt, was Arbeitgeber wissen müssen, wann §613a BGB gilt, was im Unterrichtungsschreiben stehen muss und wie die Personalübernahme aus HR-Sicht korrekt abläuft.

1. Was ist ein Betriebsübergang?

§613a BGB gilt, wenn ein "Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht". Das klingt einfach, ist es aber nicht immer. Die Rechtsprechung des BAG und des EuGH hat den Begriff über Jahrzehnte präzisiert.

Das Kernkriterium: Identitätswahrung der wirtschaftlichen Einheit

Entscheidend ist nicht der Kauf eines Unternehmens als solches, sondern ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Das BAG prüft dabei mehrere Faktoren: Art des Betriebs, Übernahme von Personal, Übernahme von Leitungspersonal, Übernahme von Kunden, Übernahme von Betriebsmitteln wie Maschinen, Gebäuden, Softwarelizenzen und die Kontinuität der Tätigkeiten.

Klassische Fälle, in denen §613a BGB greift:

Was §613a BGB nicht erfasst: Ein reiner Share Deal (Kauf der Gesellschaftsanteile ohne Änderung des Arbeitgebers) löst keinen Betriebsübergang aus, weil der Arbeitgeber identisch bleibt. Auch reine Funktionsnachfolge ohne Übernahme von Personal oder Betriebsmitteln reicht nicht aus.

2. Automatischer Übergang: Was geht mit?

§613a Abs. 1 BGB ist klar: Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Automatisch, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers.

Das bedeutet konkret: Alle vertraglichen Vereinbarungen gehen über. Jahresgehalt, Sonderleistungen, Jubiläumszahlungen, Urlaubstage über dem gesetzlichen Minimum, Kündigungsfristen, alle Sondervereinbarungen. Der Erwerber kann diese nicht einseitig ändern, nur weil er jetzt der neue Arbeitgeber ist.

Was der Erwerber nicht einfach streichen kann

Eine häufige Fehlvorstellung: "Der alte Arbeitgeber hat 30 Tage Urlaub gegeben, wir geben nur 28, das regeln wir nach dem Übergang." Das geht nicht. Vertraglich vereinbarte Leistungen gehen mit über und gelten weiter, bis sie durch neue Vereinbarung geändert werden, wozu der Mitarbeiter zustimmen muss.

3. Das Unterrichtungsschreiben: Pflichtinhalt nach §613a Abs. 5

Vor dem Betriebsübergang müssen die betroffenen Mitarbeiter schriftlich informiert werden. Das ist keine Formalität, sondern eine gesetzliche Pflicht mit erheblichen Konsequenzen bei Verstößen.

Pflichtinhalt des Unterrichtungsschreibens (§613a Abs. 5 BGB)

  • Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs
  • Grund für den Übergang (rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hintergrund)
  • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
  • Hinsichtlich der Arbeitnehmer vorgesehene Maßnahmen (z.B. Restrukturierungen, Standortverlagerungen)
  • Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die Frist von 1 Monat

Was viele unterschätzen: Die Informationspflicht ist inhaltlich anspruchsvoll. "Wir haben das Unternehmen gekauft" reicht nicht. Die wirtschaftliche Situation des Erwerbers muss dargestellt werden, geplante Maßnahmen müssen konkret benannt werden, und Folgen für Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen müssen erläutert werden.

Fehlerhafte Unterrichtung: Die Widerspruchsfrist läuft nicht

Das ist die kritischste Konsequenz. Ist das Unterrichtungsschreiben unvollständig oder falsch, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Das bedeutet: Mitarbeiter können Jahre nach dem Übergang noch widersprechen. Gerichte haben Widersprüche auch noch 10 oder 15 Jahre nach dem Betriebsübergang für zulässig gehalten, weil das Unterrichtungsschreiben fehlerhaft war.

4. Widerspruchsrecht: Frist, Form, Folgen

Jeder betroffene Mitarbeiter hat das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Er bleibt dann beim alten Arbeitgeber (Veräußerer). Die Frist beträgt 1 Monat ab Zugang des vollständigen Unterrichtungsschreibens.

Form des Widerspruchs: keine gesetzliche Formvorschrift, schriftlich empfohlen (zur Dokumentation). Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Der Mitarbeiter kann auch widersprechen, wenn er eigentlich keinen guten Grund hat, er riskiert dabei aber faktisch seinen Job beim Veräußerer, wenn der Arbeitsplatz dort nicht mehr vorhanden ist.

Folgen des Widerspruchs für den Veräußerer: Der widersprechende Mitarbeiter bleibt beim Veräußerer. Gibt es dort keinen geeigneten Arbeitsplatz mehr, kann der Veräußerer betriebsbedingt kündigen. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs selbst wäre aber auch hier unwirksam. Die Abgrenzung ist schwierig und häufig Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen.

5. Kündigungsverbot nach §613a Abs. 4 BGB

§613a Abs. 4 BGB ist unmissverständlich: Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Das gilt für Veräußerer und Erwerber gleichermaßen, und es gilt für Kündigungen, die zeitlich mit dem Übergang zusammenhängen.

Was erlaubt bleibt: Kündigungen aus anderen Gründen. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens ist weiterhin möglich. Eine personenbedingte Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ebenfalls. Und auch eine betriebsbedingte Kündigung ist möglich, wenn sie auf unternehmerischen Entscheidungen beruht, die unabhängig vom Übergang sind.

Die Praxis zeigt: Gerichte prüfen genau, ob eine Kündigung wirklich nichts mit dem Übergang zu tun hat. Wer kurz nach dem Übergang betriebsbedingt kündigt, muss das sehr sorgfältig begründen und dokumentieren.

6. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

Beim Betriebsübergang ist das Kollektivrecht besonders komplex. Grundsatz nach §613a Abs. 1 Satz 2 BGB: Rechte und Pflichten aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen werden zu individuellen Vertragsrechten, wenn beim Erwerber keine entsprechenden Kollektivregelungen bestehen.

Was bedeutet das konkret?

Beim Veräußerer galt ein Haustarifvertrag mit übertariflichen Zulagen. Der Erwerber ist nicht Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbands. Die tariflichen Ansprüche "kristallisieren" sich in den Einzelarbeitsvertrag. Der Mitarbeiter hat einen individuellen Anspruch auf die bisherigen Leistungen, mindestens für 1 Jahr nach dem Übergang (§613a Abs. 1 Satz 4 BGB).

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7. Betriebliche Altersvorsorge beim Betriebsübergang

Die betriebliche Altersvorsorge ist oft der komplizierteste Teil eines Betriebsübergangs. Der Grundsatz gilt auch hier: Die bAV-Ansprüche gehen automatisch auf den Erwerber über.

Direktversicherungen

Der Erwerber tritt als Versicherungsnehmer in bestehende Direktversicherungspolicen ein. Das bedeutet: Versicherungsgesellschaft, Policennummer, Begünstigter und Beitragshöhe bleiben identisch, nur der Versicherungsnehmer wechselt. Der Erwerber muss die Police umschreiben lassen. Vergisst er das, kann er für Schäden haften.

Direktzusagen und Pensionsverpflichtungen

Direktzusagen sind schuldrechtliche Versprechen des Arbeitgebers. Der Erwerber übernimmt diese Schuld (§613a Abs. 1 BGB). Bestehende Pensionsrückstellungen des Veräußerers gehen nicht automatisch mit, sie müssen im Übernahmevertrag geregelt werden. Der Erwerber muss eigene Rückstellungen bilden.

PSV-Mitgliedschaft prüfen: Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) sichert Direktzusagen und Pensionskassen ab. Wer Direktzusagen übernimmt, muss Mitglied im PSV werden, sofern er es nicht bereits ist. Beiträge fallen anteilig an.

8. Personalakten und DSGVO: Datentransfer richtig gestalten

Die Personalakten der übertretenden Mitarbeiter müssen auf den Erwerber übergehen. Das ist nötig für die laufende Personalarbeit. Aber: Es ist eine Datenübermittlung im Sinne der DSGVO.

Was die DSGVO verlangt

Eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung muss bestehen. Bei Betriebsübergängen greift Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) in Verbindung mit §613a BGB. Das ist die Rechtsgrundlage, aber sie deckt nur die Daten ab, die zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten erforderlich sind. Überschuss-Daten ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis dürfen nicht übermittelt werden.

Praktische Konsequenz: Die Personalakte muss vor der Übermittlung durchgesehen werden. Daten, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben, müssen geschwärzt oder entfernt werden. Krankenakten dürfen nicht ohne besonderen Rechtsgrund übermittelt werden. Beide Datenschutzbeauftragten (Veräußerer und Erwerber) sollten eingebunden sein.

9. Typische Fehler und ihre Kosten

Diese Fehler kosten im Zweifelsfall sechsstellige Beträge:

Unvollständiges Unterrichtungsschreiben

Die Widerspruchsfrist läuft nicht an. Mitarbeiter können Jahre später noch widersprechen und vom Veräußerer Weiterbeschäftigung verlangen, der den Arbeitsplatz längst nicht mehr hat. Kosten: Abfindungen, Schadensersatz, Prozesskosten.

Kündigung wegen des Übergangs

Automatisch unwirksam. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Verweigert der Arbeitgeber das, kommen Annahmeverzugslohn-Ansprüche für die gesamte Prozessdauer hinzu.

Betriebsrat nicht eingebunden

Bei Betrieben mit Betriebsrat besteht nach §111 BetrVG eine Beratungs- und Informationspflicht. Wenn ein Sozialplan verpflichtend ist (Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern, wesentliche Betriebsänderung), aber nicht verhandelt wurde, kann der Betriebsrat auf Einigung bestehen. Das verzögert den Übergang erheblich.

bAV vergessen

Direktversicherungspolicen nicht umgeschrieben, PSV-Beitritt vergessen, Direktzusagen nicht bilanziell erfasst. Das fällt selten sofort auf, aber bei der nächsten Betriebsprüfung oder im Schadensfall kostet es.

10. Häufige Fragen (FAQ)

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht und dabei seine Identität wahrt. Typische Fälle: Unternehmenskauf als Asset Deal, Outsourcing von Betriebsteilen, Insourcing, Franchisewechsel. Entscheidend ist der Übergang der wirtschaftlichen Einheit mitsamt ihrer organisatorischen Identität.
Das Unterrichtungsschreiben nach §613a Abs. 5 BGB muss enthalten: geplanten Zeitpunkt, Grund des Übergangs, rechtliche/wirtschaftliche/soziale Folgen für Arbeitnehmer, geplante Maßnahmen bezüglich der Arbeitnehmer sowie Hinweis auf Widerspruchsrecht und 1-Monatsfrist. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
Nein. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach §613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das gilt für alten und neuen Inhaber. Andere Kündigungsgründe (verhaltensbedingt, personenbedingt, betriebsbedingt ohne Kausalität zum Übergang) bleiben zulässig. In der Praxis ist diese Abgrenzung oft schwierig und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Der Mitarbeiter bleibt beim bisherigen Inhaber (Veräußerer) und geht nicht auf den Erwerber über. Der Veräußerer muss den Mitarbeiter weiterbeschäftigen. Ist kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Der Mitarbeiter riskiert durch den Widerspruch faktisch seinen Arbeitsplatz.
Die bAV-Ansprüche gehen automatisch auf den Erwerber über. Bei Direktversicherungen tritt der Erwerber als Versicherungsnehmer ein; die Police muss umgeschrieben werden. Bei Direktzusagen übernimmt der Erwerber die Schuld; er muss eigene Pensionsrückstellungen bilden. PSV-Mitgliedschaft prüfen. Dieser Punkt ist oft unterschätzt und sollte frühzeitig mit allen Beteiligten abgestimmt werden.

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Tino Werner, HR & Payroll Manager
Melanie Schulze HR Managerin bei Lohnklar

10+ Jahre Erfahrung in Lohnabrechnung und HR für KMU und Startups. Spezialist für Lohnabrechnung und HR für KMU und Startups. Arbeitet in DATEV, Sage, Agenda und Personio.