Betriebsrat

Kurz: Gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb. Kann ab 5 wahlberechtigten Mitarbeitern gegründet werden.

Definition und Bedeutung

In Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Größe abhängig von der Mitarbeiterzahl (5-20 Beschäftigte: 1 Mitglied, 21-50: 3, ab 51: 5, usw.). Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Einstellung/Versetzung/Kündigung, Sozialplänen und mehr. Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur mit Zustimmung des Gremiums oder Gericht.

Rechtsgrundlage: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

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Tieferes Lesen

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