Probezeit
Kurz: Erprobungsphase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt. Maximal sechs Monate.
Definition und Bedeutung
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit zwei Wochen Frist zu jedem Tag gekündigt werden (statt mit den regulären gesetzlichen Fristen). Die maximale Dauer beträgt sechs Monate. Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz (z.B. bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung) gilt auch in der Probezeit. Wer eine Befristung mit Sachgrund Probezeit vereinbart, sollte die Frist klar dokumentieren.
Rechtsgrundlage: § 622 Abs. 3 BGB
Verwandte Begriffe
Tieferes Lesen
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