Minijob (geringfügige Beschäftigung)

Kurz: Beschäftigung bis 603 € pro Monat (2026). Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben (rund 31 %), Arbeitnehmer hat kein Netto-Brutto-Abzug.

Definition und Bedeutung

Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung bis 603 €/Monat (2026). Berechnung gekoppelt an den Mindestlohn (10 Stunden × 4,33 Wochen × 13,90 €). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben (ca. 31 %): Kranken- (13 %), Renten- (15 %), Pauschalsteuer (2 %) und Umlagen. Der Arbeitnehmer zahlt nichts, außer er nutzt das Renten-Opt-in (3,6 %). Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse).

Rechtsgrundlage: § 8 SGB IV

Verwandte Begriffe

Tieferes Lesen

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