DEÜV-Meldung
Kurz: Elektronische Meldung des Arbeitgebers an die Sozialversicherung über An- und Abmeldungen sowie Jahresmeldungen.
Definition und Bedeutung
DEÜV steht für Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Arbeitgeber müssen alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten an die zuständige Krankenkasse melden: bei Einstellung, Ausstand, Unterbrechung, Wechsel der Krankenkasse und einmal jährlich zum 15. Februar (Jahresmeldung). Verstöße können Bußgelder bis 25.000 € auslösen. Die Meldung läuft elektronisch über das Lohnprogramm.
Rechtsgrundlage: DEÜV § 28a SGB IV
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Tieferes Lesen
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