DEÜV-Meldung

Kurz: Elektronische Meldung des Arbeitgebers an die Sozialversicherung über An- und Abmeldungen sowie Jahresmeldungen.

Definition und Bedeutung

DEÜV steht für Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung. Arbeitgeber müssen alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten an die zuständige Krankenkasse melden: bei Einstellung, Ausstand, Unterbrechung, Wechsel der Krankenkasse und einmal jährlich zum 15. Februar (Jahresmeldung). Verstöße können Bußgelder bis 25.000 € auslösen. Die Meldung läuft elektronisch über das Lohnprogramm.

Rechtsgrundlage: DEÜV § 28a SGB IV

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