Sozialversicherungspflicht
Kurz: Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Gilt grundsätzlich für alle abhängig Beschäftigten.
Definition und Bedeutung
Wer im Sinne von § 7 SGB IV abhängig beschäftigt ist, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Beiträge tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte (mit Ausnahmen wie Krankenkassen-Zusatzbeitrag oder Pflegeversicherungs-Kinderlosenzuschlag). Ausgenommen sind Minijobber (Pauschalabgaben), Selbstständige (außer Sonderregeln) und kurzfristig Beschäftigte. Die Statusfeststellung erfolgt im Zweifel durch die DRV.
Rechtsgrundlage: § 7 SGB IV
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Tieferes Lesen
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