AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)

Kurz: Pflichtvertrag nach Art. 28 DSGVO zwischen Verantwortlichem (z.B. Arbeitgeber) und Auftragsverarbeiter (z.B. Lohnbüro, HR-Software).

Definition und Bedeutung

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) wird zwischen Verantwortlichem (z.B. Arbeitgeber) und Auftragsverarbeiter (z.B. Lohnbüro, HR-Software-Anbieter, Cloud-Anbieter) geschlossen. Pflichtinhalt: Verarbeitungszweck, Art der Daten, Pflichten des Verarbeiters, Sub-Auftragsverarbeiter, TOMs, Betroffenenrechte-Unterstützung. Schriftlich oder elektronisch dokumentiert. Bei Verstoß: Bußgelder bis 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz.

Rechtsgrundlage: Art. 28 DSGVO

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Tieferes Lesen

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