AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)
Kurz: Pflichtvertrag nach Art. 28 DSGVO zwischen Verantwortlichem (z.B. Arbeitgeber) und Auftragsverarbeiter (z.B. Lohnbüro, HR-Software).
Definition und Bedeutung
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) wird zwischen Verantwortlichem (z.B. Arbeitgeber) und Auftragsverarbeiter (z.B. Lohnbüro, HR-Software-Anbieter, Cloud-Anbieter) geschlossen. Pflichtinhalt: Verarbeitungszweck, Art der Daten, Pflichten des Verarbeiters, Sub-Auftragsverarbeiter, TOMs, Betroffenenrechte-Unterstützung. Schriftlich oder elektronisch dokumentiert. Bei Verstoß: Bußgelder bis 10 Mio. € oder 2 % Jahresumsatz.
Rechtsgrundlage: Art. 28 DSGVO
Verwandte Begriffe
Tieferes Lesen
Wenn du dieses Thema in der Praxis umsetzt, lohnt der Blog-Artikel Personalakte Pflichten 2026: dort gehen wir auf konkrete Werte 2026, Fristen und typische Fehler ein.