Werkstudenten beschäftigen 2026: SV-Befreiung, 20-Stunden-Grenze & Abrechnung

Kurzfassung

Werkstudentenprivileg 2026: KV/PV/ALV-Befreiung, 20-Stunden-Grenze, Semesterferien-Regelung und Rentenversicherungspflicht. Praxisguide für Arbeitgeber.

Werkstudenten sind für viele Unternehmen attraktiv: du bringst frisches Wissen aus dem Studium mit, kosten weniger Sozialabgaben als reguläre Angestellte, und trotzdem machen Arbeitgeber bei der Abrechnung regelmäßig Fehler, die rückwirkend teuer werden. Das liegt daran, dass das Werkstudentenprivileg an Bedingungen geknüpft ist, die sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses ändern können: Der Student schließt seinen Bachelor ab, überschreitet die Wochenstunden, oder nimmt nebenbei noch einen weiteren Job an.

Dieser Artikel erklärt, wie das Werkstudentenprivileg 2026 funktioniert, welche Sozialversicherungsbeiträge trotzdem anfallen, wo die Fallstricke bei der 20-Stunden-Grenze liegen, und was passiert, wenn der Status ohne Vorwarnung wegfällt.

1. Das Werkstudentenprivileg: Was es ist und was es nicht ist

Das Werkstudentenprivileg ist in §6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt und gilt sinngemäß auch für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es befreit Studenten, die neben ihrem Studium beschäftigt sind, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

Was das konkret bedeutet: Ein Werkstudent mit 1.800 Euro Bruttogehalt zahlt keine KV-, PV- und ALV-Beiträge. Der Arbeitgeber zahlt diese Anteile ebenfalls nicht. Das spart auf beiden Seiten Geld, rund 20 Prozent des Bruttos, die sonst für diese drei Versicherungszweige anfallen würden.

Klarstellung: Das Werkstudentenprivileg befreit nur von KV, PV und ALV. Die Rentenversicherungspflicht gilt uneingeschränkt, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent. Wer das in der Abrechnung vergisst, bekommt spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung ein Problem.

2. Voraussetzungen: Wann gilt der Status?

Nicht jeder, der gerade studiert und nebenbei jobbt, ist automatisch Werkstudent im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

Immatrikulation im Erststudium

Der Student muss an einer deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschule immatrikuliert sein. Das Erststudium umfasst Bachelor, konsekutiver Master und auch kombinierte Abschlüsse (Diplom, Staatsexamen, Magister). Ein weiterbildender Masterstudiengang nach einer Berufstätigkeit fällt dagegen nicht unter das Privileg, hier greift das Werkstudentenprivileg nicht mehr, weil es sich nicht mehr um ein Erststudium handelt.

Studium steht im Vordergrund

Das ist der entscheidende Punkt. Sozialversicherungsrechtlich gilt: Das Studium muss das Leben des Studenten prägen, nicht die Erwerbstätigkeit. Die 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit ist das wichtigste Indiz dafür. Wird sie überschritten, auch nur für einzelne Wochen, kann das den Status gefährden.

Kein Beschäftigungsverhältnis mit Ausbildungscharakter

Wer in einem Betrieb als Werkstudent arbeitet, sollte nicht faktisch als vollwertiger Mitarbeiter mit vollem Pensum eingesetzt werden. Das klingt selbstverständlich, ist aber in der Praxis ein Risiko: Wenn ein Betriebsprüfer die Arbeitszeiten sieht und feststellt, dass der Student in bestimmten Wochen 35 oder 40 Stunden gearbeitet hat, auch wenn das Ausnahmen waren, wird er genau hinschauen.

3. Die 20-Stunden-Grenze in der Praxis

Während der Vorlesungszeit gilt: maximal 20 Arbeitsstunden pro Woche. Diese Grenze ist keine Kann-Vorschrift, sondern eine harte Linie. Wer regelmäßig darüber liegt, verliert das Privileg, und das rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.

Was in der Praxis viele nicht wissen: „Woche" meint hier die Kalenderwoche, nicht einen rollierenden Durchschnitt. Eine einzelne Woche mit 25 Stunden schadet nicht automatisch, wenn sie als Ausnahme einzustufen ist. Aber wenn über mehrere Wochen hinweg mehr als 20 Stunden gearbeitet wird, sieht die Sache anders aus.

Praxishinweis: Führen Sie Stundenaufzeichnungen für alle Werkstudenten. Nicht nur als gesetzliche Pflicht nach dem Arbeitszeitgesetz, sondern auch als Schutz: Wenn ein Betriebsprüfer nachfragt, ob die 20-Stunden-Grenze eingehalten wurde, brauchen Sie Belege. Mündliche Aussagen des Mitarbeiters reichen nicht.

Was zählt zu den Arbeitszeiten?

Bezahlte Arbeitszeit zählt. Unbezahlte Praktikumszeiten, freiwillige Weiterbildungen oder Meetings, die der Student außerhalb seiner vereinbarten Stunden besucht, sind kritisch: Wenn sie regelmäßig stattfinden und faktisch wie Arbeit behandelt werden, können sie angerechnet werden. Im Zweifel sollte alles, was vergütet wird oder für das Unternehmen geleistet wird, als Arbeitszeit gezählt werden.

4. Semesterferien: Mehr Stunden erlaubt

In den vorlesungsfreien Zeiten, also den Semesterferien, darf ein Werkstudent bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne das Privileg zu verlieren. Das ist der typische Fall für Vollzeiteinsätze im Sommer oder über den Jahreswechsel. Viele Unternehmen planen Projektphasen, Vertretungen oder intensive Einarbeitungsphasen gezielt in diese Zeiten.

Die Einschränkung: Im Jahresdurchschnitt darf die Gesamtbeschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden 26 Wochen (182 Tage) nicht überschreiten. Das Semester hat je nach Hochschule und Bundesland 20 bis 22 Wochen Vorlesungszeit, dazu kommen die Ferien. Wer die Ferien vollständig mit 40 Stunden füllt, muss rechnen, ob er innerhalb der 26-Wochen-Grenze bleibt.

Faustregel: Übliche Semester haben 15–20 Vorlesungswochen. Bei einer typischen Hochschule mit zwei Semestern pro Jahr (je ~18 Wochen Vorlesungszeit) bleiben rund 16 Wochen Semesterferien. In diesen 16 Wochen Vollzeit zu arbeiten liegt weit unter der 26-Wochen-Grenze, das Privileg ist sicher.

Wann beginnen und enden die Semesterferien?

Das ist keine bundeseinheitliche Regelung. Jede Hochschule legt ihre Vorlesungszeiten selbst fest. Für die Abrechnung ist das relevant: Der Arbeitgeber muss wissen, wann die Vorlesungszeit beginnt und endet. Ein Immatrikulationsnachweis reicht dafür nicht, er belegt nur, dass der Student eingeschrieben ist, nicht wann Vorlesungszeit ist. Frag den Studenten nach dem Vorlesungsplan oder nach dem Semesterkalender der Hochschule.

5. Rentenversicherung: Diese Beitragspflicht bleibt

Das Werkstudentenprivileg schützt vor KV-, PV- und ALV-Beiträgen. Die Rentenversicherung ist ausgenommen. Für Werkstudenten gelten die regulären RV-Beitragssätze:

Bei einem Werkstudenten mit 1.800 Euro Brutto fallen also 167,40 Euro Rentenversicherungsbeitrag beim Arbeitnehmer und nochmals 167,40 Euro beim Arbeitgeber an. Das sind rund 335 Euro, die für die Rente abgeführt werden, trotz Werkstudentenstatus.

Warum ist das so? Der Gesetzgeber wollte Studierende nicht vollständig aus der Rentenversicherung herausnehmen. Wer als Werkstudent gearbeitet hat, sammelt Rentenpunkte. Das ist keine Bürde, sondern ein Aufbau von Altersvorsorge. Praktisch: Für die Abrechnung bedeutet es, dass der RV-Beitrag auf jeden Fall anfällt, egal wie günstig die anderen Sozialversicherungsabgaben sind.

6. Vergleich: Werkstudent vs. Minijob vs. Midijob

Merkmal Werkstudent Minijob (bis 603 €) Midijob (603–2.000 €)
Krankenversicherung Befreit (Privileg) AG zahlt 13 % Pauschale Regulär, AN-Anteil reduziert
Pflegeversicherung Befreit (Privileg) Entfällt Regulär, AN-Anteil reduziert
Arbeitslosenversicherung Befreit (Privileg) Entfällt Regulär, AN-Anteil reduziert
Rentenversicherung Voll (9,3 % AN + 9,3 % AG) AG zahlt 15 % Pauschale; AN kann aufstocken Regulär, AN-Anteil reduziert
Verdienstgrenze Keine (Stundenlimit statt Verdienstlimit) 603 €/Monat 603–2.000 €/Monat
Stundenlimit 20 h/Woche (Vorlesungszeit), 40 h (Ferien) Keines Keines
Lohnsteuer Nach Steuerklasse (ELStAM) 2 % Pauschale oder nach Steuerklasse Nach Steuerklasse (ELStAM)
Meldestelle Zuständige Krankenkasse (Rentenversicherung) Minijob-Zentrale Zuständige Krankenkasse
Urlaubsanspruch Ja (BUrlG, anteilig) Ja (BUrlG, anteilig) Ja (BUrlG, anteilig)
Entgeltfortzahlung Nach 4 Wochen Betriebszugehörigkeit Nach 4 Wochen Nach 4 Wochen
Personengruppe DEÜV 106 109 101

7. DEÜV-Meldung und Personengruppe 106

Werkstudenten werden mit der Personengruppe 106 zur Sozialversicherung gemeldet. Das ist die spezifische Kennziffer für „Werkstudenten", die in DATEV und anderen Lohnprogrammen hinterlegt werden muss. Falsche Personengruppen sind einer der häufigsten Fehler bei der Ersteinrichtung eines Werkstudenten im Lohnsystem.

Was gemeldet wird: An- und Abmeldung über das DEÜV-Verfahren, zuständige Stelle ist die Krankenkasse, bei der der Werkstudent gesetzlich versichert ist, oder die Deutsche Rentenversicherung, wenn der Student privat krankenversichert ist. Die Meldung muss spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn eingehen.

Immatrikulationsnachweis: du musst beim Beschäftigungsbeginn einen aktuellen Immatrikulationsnachweis anfordern und zur Personalakte nehmen. Jährlich, idealerweise zum Semesterbeginn, sollte eine aktualisierte Bescheinigung eingeholt werden. Ohne Nachweis können Sie im Prüfungsfall nicht belegen, dass der Status des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Abrechnung gültig war.

8. Wann endet der Werkstudentenstatus?

Das ist der Punkt, den die meisten Arbeitgeber unterschätzen. Der Status endet nicht einfach dann, wenn der Student exmatrikuliert wird. Er endet früher, und ohne, dass eine offizielle Mitteilung kommt.

Abschluss der letzten Prüfung

Der Werkstudentenstatus endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung des Studiums. Nicht mit der Exmatrikulation, nicht mit der Übergabe des Zeugnisses, sondern mit dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird. Das kann Wochen oder Monate vor der formalen Exmatrikulation liegen.

Was passiert dann? Ab diesem Tag greift reguläre Sozialversicherungspflicht. Wenn der ehemalige Student danach noch weiterarbeitet, muss er als regulärer Beschäftigter abgerechnet werden: KV, PV, ALV und RV in voller Höhe. Der Arbeitgeber ist verantwortlich, diesen Wechsel zu vollziehen, nicht der Mitarbeiter.

Typische Falle: Ein Student besteht im Januar seine Bachelor-Abschlussprüfung, schreibt sich aber erst im April für den Master ein. In diesen drei Monaten hat er keinen Werkstudentenstatus mehr, auch wenn er noch an der Hochschule immatrikuliert ist. Wenn du ihn in dieser Zeit als Werkstudenten abrechnen, schulden Sie bei der nächsten Betriebsprüfung die vollen SV-Nachzahlungen, inklusive Säumniszuschläge.

Bachelor abgeschlossen, Master noch nicht begonnen

Das ist kein Sonderfall, sondern Alltag. Viele Bachelorabsolventen überbrücken die Zeit zwischen Abschluss und Masterstart mit einer Weiterbeschäftigung im selben Unternehmen. Diese Phase ist sozialversicherungsrechtlich reguläre Beschäftigung, kein Werkstudentenverhältnis, selbst wenn der Student formal noch immatrikuliert ist.

Exmatrikulation ohne neues Studium

Wer sich exmatrikuliert und kein neues Studium aufnimmt, verliert den Status sofort. Das gilt auch bei Urlaubssemestern: Wer beurlaubt ist, studiert formell nicht, der Werkstudentenstatus entfällt. Solche Semester kommen vor (Auslandspraktikum, persönliche Gründe), und der Arbeitgeber muss aktiv nachfragen, ob der Werkstudent in einem laufenden Urlaubssemester ist.

9. Mehrere Jobs: Was zu beachten ist

Ein Werkstudent kann gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt sein. Das ist legal und relativ häufig. Das Problem: Alle Beschäftigungen werden für die 20-Stunden-Grenze zusammengerechnet.

Konkret: Wer bei dir 15 Stunden pro Woche arbeitet und nebenbei noch 10 Stunden bei einem anderen Unternehmen, liegt insgesamt bei 25 Stunden, über der Grenze. Das Werkstudentenprivileg entfällt dann für alle Arbeitgeber. Und: Der andere Arbeitgeber weiß davon nichts. Sie auch nicht, solange du nicht fragen.

Was Arbeitgeber tun sollten

Frag bei der Einstellung aktiv, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Und nicht nur einmalig, auch im laufenden Beschäftigungsverhältnis kann sich das ändern. Ein kurzer schriftlicher Hinweis im Arbeitsvertrag, dass der Student verpflichtet ist, weitere Beschäftigungen mitzuteilen, gibt dir zumindest eine rechtliche Grundlage, wenn sich später herausstellt, dass er das verschwiegen hat.

Praktische Formulierung für den Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er weitere Beschäftigungsverhältnisse aufnimmt oder sein Immatrikulationsstatus sich ändert. Bei Verstoß kann der Arbeitnehmer zur Erstattung zu Unrecht erstatteter Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden." Lassen Sie das von einem Fachanwalt prüfen, bevor du es einsetzen.

10. Arbeitgeberpflichten: Was du konkret tun müssen

Vor der Einstellung

Bei der Anmeldung

Laufend

Bei Beendigung des Status

Mindestlohn und sonstige Arbeitnehmerrechte

Werkstudenten haben dieselben Grundrechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Der gesetzliche Mindestlohn gilt: 13,90 Euro pro Stunde ab Januar 2026. Urlaubsanspruch besteht nach BUrlG (bei einer 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage Mindest­urlaub pro Jahr, anteilig bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres). Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt nach einer Betriebszugehörigkeit von 4 Wochen.

11. Häufige Fragen (FAQ)

Das Werkstudentenprivileg (§6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) befreit Studenten, die neben ihrem Studium arbeiten, von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern das Studium im Vordergrund steht. Voraussetzung ist die Immatrikulation im Erststudium und die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit. Die Rentenversicherungspflicht bleibt davon unberührt.
Nein. In den vorlesungsfreien Zeiten darf ein Werkstudent bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne das Werkstudentenprivileg zu verlieren. Die Grenze gilt nur während der Vorlesungszeit. Im Jahresdurchschnitt darf die Gesamtbeschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden aber 26 Wochen (182 Tage) nicht überschreiten.
Ja, die Rentenversicherungspflicht gilt für Werkstudenten uneingeschränkt. Das Werkstudentenprivileg befreit nur von KV, PV und ALV, nicht von der RV. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil betragen jeweils 9,3 Prozent des Bruttoentgelts, gerechnet auf die Beitragsbemessungsgrenze West (2026: 8.450 Euro/Monat).
Der Werkstudentenstatus endet nicht erst mit der Exmatrikulation, sondern bereits mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses. Wer seinen Bachelor abgeschlossen hat, aber noch nicht im Master immatrikuliert ist, verliert das Werkstudentenprivileg sofort. Ab diesem Zeitpunkt entsteht reguläre Sozialversicherungspflicht, auch wenn die Immatrikulation noch formal besteht.
Ja, mehrere gleichzeitige Beschäftigungen sind möglich. Entscheidend ist: Alle Jobs werden für die 20-Stunden-Grenze zusammengerechnet. Wer bei zwei Arbeitgebern je 15 Stunden pro Woche arbeitet, überschreitet die Grenze und verliert das Privileg, für alle Arbeitgeber gleichzeitig. Arbeitgeber sollten daher bei der Einstellung aktiv fragen, ob weitere Beschäftigungen bestehen.

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Tino Werner
Tino Werner HR- & Payroll Manager · Lohnklar

Tino Werner betreut seit über 10 Jahren Startups und KMU in Fragen der Lohnabrechnung, Sozialversicherung und des HR-Managements.