Tarifvertrag & Mindestlohn 2026: Was gilt, wenn beide Regelungen kollidieren?

Kurzfassung

Tarifvertrag & Mindestlohn 2026: Günstigkeitsprinzip, Allgemeinverbindlichkeit und was gilt wenn beide Regelungen kollidieren.

Ein Arbeitgeber in der Pflegebranche fragt: „Wir haben einen Tarifvertrag mit der Gewerkschaft. Der sieht für ungelernte Hilfskräfte 14,50 Euro vor. Der gesetzliche Mindestlohn liegt aktuell bei 13,90 Euro. Was gilt?" Antwort: 14,50 Euro, der Tarifvertrag. Aber was, wenn es umgekehrt wäre und der Tarifvertrag weniger zahlen würde?

Genau das ist die Frage, die Arbeitgeber regelmäßig beschäftigt: Was passiert, wenn Tarifvertrag und gesetzlicher Mindestlohn in Konkurrenz stehen? Wer gewinnt? Wer haftet? Und welche Dokumentationspflichten entstehen daraus?

1. Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Aktueller Stand

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde. Er ist durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Staatsangehörigkeit.

Der Mindestlohn wird von der Mindestlohnkommission überprüft und regelmäßig angepasst. Seit 2022 ist er stark gestiegen, von 9,82 Euro über den politisch beschlossenen Sprung auf 12 Euro (Oktober 2022) bis zur heutigen Höhe. Die Anpassungen folgen seitdem wieder dem Kommissionsverfahren, das sich an der Tarifentwicklung orientiert.

Kopplung an die Minijob-Grenze: Seit der Reform 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Bei 13,90 Euro Stundenlohn und einer maximalen Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ergibt sich rechnerisch die aktuelle Minijob-Grenze von 603 Euro pro Monat (2026).

2. Tarifvertrag: Wer ist überhaupt gebunden?

Nicht jeder Arbeitgeber ist automatisch an einen Tarifvertrag gebunden. Die Tarifbindung entsteht auf drei Wegen:

Wer keinem Arbeitgeberverband angehört und keinen eigenen Tarifvertrag hat, ist nicht tarifgebunden. Für ihn gilt ausschließlich der gesetzliche Mindestlohn, es sei denn, ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag erfasst seine Branche.

OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband

Viele Arbeitgeberverbände bieten eine sogenannte OT-Mitgliedschaft (Ohne Tarifbindung) an. Wer als OT-Mitglied eingetreten ist, profitiert von den Serviceleistungen des Verbands (Rechtsberatung, Lobbyarbeit), ist aber nicht an die Tarifverträge gebunden. Das ist arbeitsrechtlich zulässig. Solche Mitglieder gelten als nicht tarifgebunden.

3. Günstigkeitsprinzip: Mindestlohn schlägt Tarifvertrag nach unten

§1 Abs. 1 MiLoG ist eindeutig: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber." Der gesetzliche Mindestlohn ist eine absolute Untergrenze.

Das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht besagt: Von einer Norm darf zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, nicht aber zu seinem Nachteil. Für den Mindestlohn heißt das:

In der Praxis haben die meisten Tarifverträge Löhne über dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn dient als Sicherungsnetz für Branchen ohne Tarifvertrag oder mit niedrigen Tarifniveaus.

Achtung Sachbezüge: Sachleistungen des Arbeitgebers (Kost, Logis, Dienstwagen) dürfen den Mindestlohn nicht ersetzen. Der Mindestlohn muss in bar oder als Banküberweisung gezahlt werden. Sachzuwendungen können zusätzlich gewährt werden, aber nicht als Ersatz für den Mindestlohn.

4. Allgemeinverbindlichkeit: Wenn der TV für alle gilt

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach §5 TVG ist ein Instrument, mit dem das BMAS einen Tarifvertrag auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche ausdehnt, auch auf jene, die dem tarifschließenden Verband nicht angehören.

Voraussetzungen für eine AVE:

Allgemeinverbindliche Tarifverträge werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine aktuelle Liste führt das BMAS auf seiner Website. Arbeitgeber in Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sollten diese regelmäßig prüfen, da sich Löhne und Konditionen ändern können.

5. AEntG: Branchenmindestlöhne nach dem Entsendegesetz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ermöglicht es, branchenspezifische Mindestlöhne für allgemeinverbindlich zu erklären. Das AEntG ist das zentrale Instrument für Branchenmindestlöhne in Deutschland.

Der Unterschied zum regulären Tarifvertrag: AEntG-Mindestlöhne gelten auch für Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland entsandt werden. Wer polnische Mitarbeiter auf eine Baustelle in München schickt, muss ihnen den deutschen Bau-Mindestlohn zahlen.

Die Branchen, die unter das AEntG fallen, sind in §4 AEntG aufgelistet. Dazu gehören unter anderem:

6. Branchen-Mindestlöhne 2026 im Überblick

Für mehrere Branchen gelten in 2026 spezifische Mindestlöhne, die über dem allgemeinen Mindestlohn von 13,90 Euro liegen:

Branche Mindestlohn 2026 (Stunde) Rechtsgrundlage Hinweis
Pflege, Ungelernte Kräfte 15,50 € PflegeArbbV (6. Fassung) Pflegehilfstätigkeiten ohne Abschluss
Pflege, Pflegehilfskräfte 16,50 € PflegeArbbV Mit 1-/2-jähriger Ausbildung
Pflege, Fachkräfte 20,00 € PflegeArbbV 3-jährig ausgebildete Pflegefachkraft
Bau, West und Ost 15,20 € BauArbbV (TV Mindestlohn Bau) Angleichung West/Ost seit 2024
Gebäudereinigung, Innenbereich 13,70 € TV Gebäudereinigerhandwerk (allg.verbindl.) Liegt knapp unter allg. Mindestlohn, gesetzl. Mindestlohn gilt
Gebäudereinigung, Außen/Glas 17,48 € TV Gebäudereinigerhandwerk Lohngruppe 6 (Spezialreinigung)
Zeitarbeit West 14,53 € TV BAP/iGZ (Equal Pay Regelungen) Branchenzuschläge können höher sein
Zeitarbeit Ost 14,53 € TV BAP/iGZ Angeglichen an West seit 2022
Fleischverarbeitungsgewerbe 14,60 € TV Fleischwirtschaft (AEntG) Galt ursprünglich nur für Entleihe
Sicherheitsgewerbe (Berlin) ab 18,52 € TV Bewachungsgewerbe (regional verschieden) Stark regional differenziert

Wichtig: Die oben genannten Sätze stehen unter dem Vorbehalt weiterer Anpassungen. Branchenmindestlöhne werden regelmäßig neu verhandelt und können sich unterjährig ändern. Immer die aktuell gültige Verordnung prüfen, insbesondere in der Pflegebranche gibt es zum August 2026 weitere Anhebungen.

7. Dokumentationspflicht nach §17 MiLoG

Das Mindestlohngesetz schreibt Arbeitgebern umfangreiche Aufzeichnungspflichten vor. Die Regelung betrifft zwei Gruppen:

Gruppe 1: Einkommensgrenze

Für alle Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatslohn von maximal 2.958 Euro brutto muss der Arbeitgeber aufzeichnen:

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens sieben Tage nach dem jeweiligen Arbeitstag erstellt werden. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zwei Jahre (§17 Abs. 2 MiLoG).

Gruppe 2: Branchen nach §2a SchwarzArbG

Für bestimmte Branchen gilt die Dokumentationspflicht unabhängig vom Lohnhöhe. Erfasst sind:

Wer ist ausgenommen?

Arbeitnehmer mit einem verstetigten Bruttolohn von mehr als 2.958 Euro pro Monat müssen nicht nach §17 MiLoG aufgezeichnet werden, es sei denn, sie fallen unter die Branchenpflicht des §2a SchwarzArbG.

Praxistipp: Die Grenze von 2.958 Euro bezieht sich auf den regelmäßigen Bruttolohn, nicht auf zufällige Überstundenvergütungen. Wer einen Mitarbeiter mit 2.800 Euro festem Gehalt hat und gelegentlich Überstunden zahlt, muss trotzdem aufzeichnen. Erst wenn das Grundgehalt über 2.958 Euro liegt, entfällt die Pflicht (außer in Branchenbetrieben).

Digitale Zeiterfassung und §17 MiLoG

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Aufzeichnung vor. Papierzettel, Excel-Tabellen und digitale Zeiterfassungssysteme sind alle zulässig. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen auf Verlangen der Zollbehörde (die für die Kontrolle des MiLoG zuständig ist) vorgelegt werden können.

Hinweis: Die Arbeitszeiterfassungspflicht nach dem BAG-Urteil vom September 2022 und der neuen gesetzlichen Regelung (Arbeitszeitgesetz-Reform in Vorbereitung) ist eine eigene Thematik, die über §17 MiLoG hinausgeht und alle Arbeitnehmer betreffen kann. Wenn der Aufwand für korrekte Tarifanwendung und Dokumentation intern zu groß wird, lohnt sich ein Blick auf das vollständige Payroll Outsourcing.

8. Entsendeunternehmen: Mindestschutz auch für ausländische Arbeitgeber

Wer Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet, muss deutsches Mindestlohnrecht einhalten. Das AEntG und das MiLoG gelten unabhängig davon, wo der Arbeitgeber ansässig ist.

Ein polnischer Logistikunternehmer, der Fahrer auf deutschen Strecken einsetzt, muss diesen mindestens 13,90 Euro zahlen. Ein österreichischer Dienstleister, der Reinigungskräfte nach Deutschland schickt, muss den für das Gebäudereinigerhandwerk geltenden Tarifmindestlohn beachten.

Die Durchsetzung erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Entsendeunternehmen sind verpflichtet, die Entsendung vorab zu melden und Unterlagen auf dem Einsatzort vorzuhalten.

Haftung des Auftraggebers

§13 MiLoG schreibt eine Durchgriffshaftung vor: Wer einen anderen Arbeitgeber als Subunternehmer beauftragt, haftet wie ein Bürge dafür, dass dessen Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten. Das gilt auch bei Subunternehmer-Ketten. Wer also einen Subunternehmer beauftragt, der selbst Subunternehmer einsetzt, haftet am Ende mit.

Risiko für Auftraggeber: Die Bürgenhaftung nach §13 MiLoG greift ohne Verschulden des Auftraggebers. Selbst wenn er gutgläubig war, kann er für unbezahlten Mindestlohn in Anspruch genommen werden. Wer Subunternehmer einsetzt, sollte sich vertraglich absichern und regelmäßig Nachweise verlangen, dass der Mindestlohn gezahlt wurde.

9. Mindestlohn für Aushilfen, Praktikanten und Minijobber

Aushilfen und kurzfristig Beschäftigte

Der Mindestlohn gilt auch für Aushilfen und kurzfristig Beschäftigte. Wer jemanden für drei Tage auf einer Messe einsetzt, muss mindestens 13,90 Euro pro Stunde zahlen. Es gibt keine Ausnahme für kurze Beschäftigungsdauern oder niedrige Wochenstunden.

Minijobber

Minijobber haben denselben Mindestlohnanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer. Die Minijob-Grenze von 603 Euro begrenzt das monatliche Entgelt, nicht den Stundenlohn. Wer einen Minijobber 10 Stunden pro Woche einsetzt, muss 13,90 Euro pro Stunde zahlen und die monatliche Arbeitszeit entsprechend begrenzen.

Praktikanten

Für Praktikanten gilt der Mindestlohn grundsätzlich ebenfalls. Ausnahmen:

Ein freiwilliges Praktikum, das länger als drei Monate dauert, unterliegt dem Mindestlohn ab dem ersten Tag.

Jugendliche unter 18 Jahren

Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom Mindestlohn ausgenommen (§22 Abs. 2 MiLoG). Sobald jedoch eine Ausbildung abgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt der Mindestlohn.

10. Bußgelder und Konsequenzen bei Verstößen

Die Folgen von Mindestlohnverstößen sind erheblich:

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist die zuständige Kontrollbehörde. Sie prüft Unternehmen, insbesondere in den Branchen des §2a SchwarzArbG, regelmäßig, teilweise unangekündigt auf Baustellen, in Restaurants und Logistikbetrieben.

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11. Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (Stand 2026) ist eine Untergrenze, die kein Tarifvertrag unterschreiten darf. Das regelt §1 MiLoG ausdrücklich. Tarifvertragliche Löhne dürfen höher sein als der Mindestlohn, und sind in vielen Branchen auch deutlich höher. Ein TV-Lohn unter 13,90 Euro wäre rechtswidrig und die betreffende Klausel des Tarifvertrags wäre insoweit unwirksam.
Nur dann, wenn dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach §5 TVG bewirkt, dass der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche gilt, unabhängig davon, ob sie Mitglied des tarifschließenden Verbands sind. Ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung bindet ein Branchentarifvertrag nur die organisierten Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder.
Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von maximal 2.958 Euro pro Monat Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Pflicht gilt auch für alle Arbeitnehmer in den Branchen des §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, unabhängig vom Lohn. Die Aufzeichnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach dem jeweiligen Arbeitstag erstellt und zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Verstöße können mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Ja, mit Ausnahmen. Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums absolviert werden, sind vom Mindestlohn ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind freiwillige Orientierungspraktika bis zu drei Monaten, wenn vor dem Praktikum kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Alle anderen Praktika, auch wenn sie freiwillig und zeitlich begrenzt sind, unterliegen dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro.
Das Mindestlohngesetz sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor. Daneben können betroffene Arbeitnehmer den Differenzbetrag zivilrechtlich einklagen. Hinzu kommt der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge: Unternehmen, die wegen Mindestlohnverstößen verurteilt wurden, können für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Die Kontrolle liegt beim Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Melanie Schulze
Melanie Schulze HR- & Payroll Manager · Lohnklar

Melanie Schulze ist HR- & Payroll Manager bei Lohnklar und spezialisiert auf Arbeitsrecht, Personalentwicklung und HR-Prozesse für KMU und Startups.