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Probearbeit: Bezahlen oder unbezahlt? Die rechtliche Lage für Arbeitgeber

Kurzfassung

Ein reines Kennenlernen ohne Arbeitspflicht und ohne Weisungsbindung ist ein Einfühlungsverhältnis und darf unbezahlt bleiben. Sobald der Bewerber weisungsgebunden produktiv mitarbeitet, entsteht ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf Probe mit mindestens 13,90 Euro Mindestlohn und je nach Dauer Sozialversicherungspflicht. Unfallversichert ist der Bewerber laut Bundessozialgericht in beiden Fällen.

1. Worum es geht: Probearbeit aus Arbeitgebersicht

Du hast eine offene Stelle, ein Bewerber gefällt dir auf dem Papier, und bevor du einen Vertrag unterschreibst, willst du sehen, wie er sich im Betrieb anstellt. Dafür gibt es die Probearbeit. In der Gastronomie, im Handwerk, in Agenturen und in vielen Startups ist der Probetag fester Bestandteil des Auswahlprozesses geworden.

Der Begriff "Probearbeit" steht in keinem Gesetz. Rechtlich zählt, was an dem Tag passiert. Lässt du den Bewerber nur zuschauen und Fragen stellen, ist das etwas anderes, als wenn er den ganzen Tag eigenständig Bestellungen abarbeitet. Im ersten Fall kostet dich der Tag nichts, im zweiten Fall schuldest du Lohn, und wenn du den nicht zahlst, holt sich der Bewerber ihn notfalls vor dem Arbeitsgericht.

Es gibt zwei rechtliche Grundformen: das unbezahlte Einfühlungsverhältnis und das vergütungspflichtige Arbeitsverhältnis auf Probe. Stand der Werte: Januar 2026.

Nicht verwechseln: Probearbeit ist nicht dasselbe wie die Probezeit. Die Probezeit (maximal sechs Monate) läuft innerhalb eines bereits geschlossenen Arbeitsvertrags mit verkürzter Kündigungsfrist. Probearbeit findet davor statt, in der Bewerbungsphase, ohne dass schon ein Arbeitsvertrag besteht. Hier geht es nur um die Probearbeit vor der Einstellung.

2. Das Einfühlungsverhältnis: Wann darf es unbezahlt sein?

Unbezahlt bleiben kann ein Probetag nur als Einfühlungsverhältnis. Die Rechtsprechung erkennt an, dass sich beide Seiten vor einer Einstellung kennenlernen wollen. Solange es bei diesem Kennenlernen bleibt, entsteht kein Arbeitsverhältnis und damit auch keine Vergütungspflicht.

Zwei Merkmale müssen beide vorliegen:

  • Keine Arbeitspflicht: Der Bewerber ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Er darf zuschauen, Fragen stellen, sich umsehen und vielleicht zur Veranschaulichung einen Handgriff mitmachen, aber niemand kann von ihm verlangen, dass er ein konkretes Arbeitsergebnis abliefert.
  • Keine Weisungsbindung: Der Bewerber ist nicht in den Betriebsablauf eingegliedert. Er bekommt keine Anweisungen wie ein Mitarbeiter, wird nicht in den Schichtplan eingetragen und ersetzt keine Arbeitskraft.

An der Weisungsbindung macht das Arbeitsrecht ein Arbeitsverhältnis fest. Nach § 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer weisungsgebunden, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Ohne Weisungsbindung gibt es kein Arbeitsverhältnis und damit keinen Lohnanspruch.

Ein Einfühlungsverhältnis funktioniert für ein paar Stunden bis maximal einen Tag, in dem der Bewerber überwiegend begleitet und beobachtet. Eine feste gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht, aber je länger es geht und je mehr der Bewerber selbst anpackt, desto schwächer wird das Argument, es sei noch ein bloßes Kennenlernen.

Achtung Etikettenschwindel: Es genügt nicht, ein Blatt Papier "Einfühlungsverhältnis" zu überschreiben und den Bewerber dann acht Stunden eigenständig arbeiten zu lassen. Arbeitsgerichte und Prüfdienste schauen darauf, wie der Tag abgelaufen ist. Wer arbeitet, hat einen Lohnanspruch, egal was auf dem Papier steht.

3. Das Arbeitsverhältnis auf Probe: Wann wird vergütet?

Sobald der Bewerber weisungsgebunden mitarbeitet und echte Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert erbringt, wird aus dem Kennenlernen ein Arbeitsverhältnis auf Probe, auch wenn es nur einen Tag dauert. Diese Arbeit musst du bezahlen.

Typische Anzeichen, dass aus dem Schnuppern echte Arbeit geworden ist:

  • Der Bewerber bedient eigenständig Kunden, kocht Gerichte, die verkauft werden, oder bearbeitet echte Aufträge.
  • Er füllt eine Personallücke, etwa weil jemand krank ist und er den Ausfall mit auffängt.
  • Er erhält konkrete Arbeitsanweisungen und Schichtzeiten wie ein regulärer Mitarbeiter.
  • Die "Probe" zieht sich über mehrere volle Tage, in denen er produktiv eingesetzt wird.

Rechtlich greift hier der Grundsatz aus § 612 BGB: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei einer vollen Schicht produktiver Arbeit trifft das zu. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Sinne entschieden, dass eine mehrtägige "Probearbeit", in der der Bewerber wie ein normaler Arbeitnehmer eingesetzt wird, zu vergüten ist. Der Bewerber muss in solchen Fällen nicht ausdrücklich Lohn vereinbart haben, der Anspruch ergibt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit.

Faustregel: Frag dich vor dem Probetag, ob du an diesem Tag einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Arbeit des Bewerbers ziehst. Verkaufst du, was er produziert, oder spart sein Einsatz dir Personalkosten, dann arbeitet er, und du zahlst.

4. Abgrenzung in der Praxis: Drei klare Beispiele

Drei typische Konstellationen zeigen, wo die Grenze verläuft.

Situation Einordnung Folge
Koch-Bewerber begleitet zwei Stunden den Küchenchef, schaut zu, stellt Fragen, schneidet zur Demonstration einmal Gemüse Einfühlungsverhältnis: keine Arbeitspflicht, keine Eingliederung Unbezahlt zulässig, keine SV-Meldung, Unfallschutz besteht
Service-Bewerber arbeitet eine komplette Abendschicht mit, bedient eigene Tische, kassiert, weil eine Aushilfe ausgefallen ist Arbeitsverhältnis auf Probe: weisungsgebunden, produktiv, füllt Lücke Vergütungspflichtig (mind. Mindestlohn), Meldepflicht prüfen
Bewerber kommt drei Tage hintereinander und übernimmt nach kurzer Einweisung selbständig Aufgaben aus dem Tagesgeschäft Arbeitsverhältnis auf Probe: Dauer und Eigenständigkeit sprechen klar dagegen, dass es noch Kennenlernen ist Vergütungspflichtig, bei drei Tagen am Stück SV-Pflicht prüfen

Zwischen Zeile eins und Zeile zwei entscheidet die Frage, ob der Bewerber den Betrieb am Laufen hält oder nur dabei ist. Branche und Absicht der Beteiligten spielen dafür keine Rolle. Wer einen ausgefallenen Kollegen ersetzt, arbeitet.

5. Vergütung: Mindestlohn und was du zahlen musst

Wenn der Probetag vergütungspflichtig ist, gilt seit dem 1. Januar 2026 der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde als Untergrenze. Den schreibt das Mindestlohngesetz vor, und davon kann auch ein "nur zur Probe" beschäftigter Bewerber nicht ausgeschlossen werden. Existiert in deinem Betrieb ein Tarifvertrag oder eine höhere übliche Vergütung für die Tätigkeit, gilt diese.

Rechenbeispiel: Lässt du einen Bewerber eine achtstündige Schicht produktiv mitarbeiten, schuldest du mindestens 8 × 13,90 Euro = 111,20 Euro brutto. Der Betrag ist klein, abrechnen musst du ihn trotzdem. Viele Betriebe zahlen den Probetag bar "auf die Hand" und melden ihn nirgends. Das ist Schwarzarbeit.

Aufwandsentschädigung ist kein Lohn: Beim unbezahlten Einfühlungsverhältnis darfst du dem Bewerber Fahrtkosten oder ein Mittagessen erstatten, ohne dass daraus ein Arbeitsverhältnis wird. Eine echte Aufwandsentschädigung gleicht nur Ausgaben aus, sie vergütet keine Arbeit. Wird der Betrag aber so hoch, dass er faktisch ein verstecktes Entgelt ist, kann er als Indiz gegen das Einfühlungsverhältnis gewertet werden.

6. Sozialversicherung: Wann der Probetag meldepflichtig wird

Wie ein vergütungspflichtiger Probetag in der Sozialversicherung läuft, hängt von Dauer und Höhe ab.

Ein einzelner kurzer bezahlter Probetag kann unter die kurzfristige Beschäftigung fallen. Kurzfristig bedeutet: von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, also frei von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Lohnsteuer fällt trotzdem an, und gemeldet werden muss die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale ebenfalls. Die genauen Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung.

Sobald aus dem Probetag mehr wird, etwa mehrere Tage am Stück oder ein Übergang in eine dauerhafte Anstellung, greift die normale Sozialversicherungspflicht. Dann gelten die üblichen Schwellen: Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, darüber beginnt im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro der sogenannte Midijob mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen, und oberhalb davon gilt die volle Beitragspflicht.

Die kurzfristige Beschäftigung ist tückisch: Ob sie greift, hängt unter anderem davon ab, ob der Bewerber die Tätigkeit berufsmäßig ausübt und ob er im Jahr schon andere kurzfristige Jobs hatte. Wenn du regelmäßig bezahlte Probetage vergibst, lass die Einordnung einmal von deinem Steuerberater oder von uns prüfen. Eine Fehleinordnung fällt spätestens in der Betriebsprüfung auf und führt zu Beitragsnachforderungen plus Säumniszuschlägen.

7. Gesetzliche Unfallversicherung beim Probearbeiten

Auch beim unbezahlten Probearbeiten ist der Bewerber gesetzlich unfallversichert. Verletzt er sich an deiner Maschine oder rutscht in deiner Küche aus, ist das ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesondert anmelden musst du ihn dafür nicht.

Die Grundlage dafür hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20. August 2019 (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) geschaffen. Geklagt hatte ein Mann, der an einem unentgeltlichen Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen verunglückte. Das Gericht entschied, dass er als sogenannter Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Begründung: Der Probearbeitstag hatte für den Betrieb einen objektiv wirtschaftlichen Wert, weil er die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichte, und der Bewerber wurde dabei ähnlich wie ein Beschäftigter tätig.

Verunglückt ein Bewerber an deinem Probetag, ist die Berufsgenossenschaft deines Betriebs zuständig. An der Vergütungsfrage ändert der Unfallschutz nichts: Ein Einfühlungsverhältnis bleibt unbezahlt, auch wenn der Bewerber unfallversichert ist. Beide Fragen beantwortest du getrennt.

Praxishinweis: Halte den Probetermin trotzdem aktenkundig fest, mit Datum, Uhrzeit und Namen des Bewerbers. Kommt es zum Unfall, braucht die Berufsgenossenschaft diese Angaben für die Unfallanzeige. Eine kurze Notiz im Bewerbungsordner reicht.

8. So sicherst du dich als Arbeitgeber ab

Auf Probearbeit musst du nicht verzichten, wenn du sie vorher festlegst. Entscheide, ob du ein Kennenlernen willst oder eine Arbeitsprobe unter realen Bedingungen. Beides geht, aber nicht beides am selben Termin.

Wenn du unbezahlt bleiben willst

  • Halte schriftlich fest, dass es sich um ein unbezahltes Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitspflicht handelt. Eine kurze formlose Vereinbarung mit beiden Unterschriften genügt.
  • Begrenze die Dauer auf wenige Stunden, höchstens einen Tag.
  • Lass den Bewerber begleiten und beobachten, nicht eigenständig produktiv arbeiten und keine Personallücke füllen.
  • Sorge dafür, dass die tatsächliche Durchführung zur Vereinbarung passt, denn nur darauf kommt es an.

Wenn du echte Arbeitsleistung sehen willst

  • Setze einen kurzen bezahlten Probetag auf und melde ihn korrekt an, im Zweifel als kurzfristige Beschäftigung.
  • Rechne mindestens den Mindestlohn ab und führe die Lohnsteuer ab.
  • Klär die sozialversicherungsrechtliche Einordnung vorab, statt im Nachhinein bei der Prüfung erklären zu müssen, warum du jemanden bar bezahlt hast.

Wenn du regelmäßig einstellst und Probetage zum Standard gehören, lass den Ablauf einmal von einer HR-Beratung oder im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung aufsetzen. Dann hast du eine Vorlage für jeden Bewerber.

9. Drei Fehler, die in der Prüfung teuer werden

In der Lohnsteueraußenprüfung und bei der Prüfung durch die Rentenversicherung fallen immer wieder dieselben drei Muster auf.

Fehler 1: Volle Schicht als "Schnuppertag" deklariert

Der Bewerber arbeitet acht Stunden mit, ersetzt eine Aushilfe, und der Betrieb verbucht das als unbezahltes Einfühlungsverhältnis. Stellt der Prüfer fest, dass real gearbeitet wurde, wird der Lohn nachgefordert und dazu die Sozialversicherungsbeiträge darauf, beide Anteile, plus Säumniszuschläge. Bei wiederholtem Muster summiert sich das.

Fehler 2: Bezahlten Probetag bar und ohne Meldung

Wer den Probetag korrekt vergüten will, ihn aber bar auszahlt und nirgends meldet, betreibt Schwarzarbeit, auch bei kleinen Beträgen. Die Lohnsteuer ist hinterzogen, die Beiträge sind nicht abgeführt. Für 111 Euro lohnt dieses Risiko nicht.

Fehler 3: Probearbeit ohne jede Dokumentation

Ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Aktenvermerk stehst du im Streitfall mit leeren Händen da. Behauptet der Bewerber später, er habe einen ganzen Tag gearbeitet und nie Geld gesehen, kannst du das schwer widerlegen. Eine kurze Notiz zu Art, Dauer und Charakter des Termins schützt dich. Wie du Personalunterlagen DSGVO-konform aufbewahrst, haben wir auf unserer Seite zum Datenschutz im HR-Bereich zusammengefasst.

Keine Garantie vorab: Es gibt keinen amtlichen Stempel, der dir vorab garantiert, dass ein Termin ein Einfühlungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis ist. Die Einordnung erfolgt immer im Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände. Wenn du unsicher bist und es um wiederkehrende Fälle oder größere Beträge geht, lass die Konstellation vorab mit dem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären, das ist günstiger als eine Nachforderung.

10. Häufige Fragen

Muss ich einen Probetag bezahlen?

Es kommt darauf an, ob der Bewerber echte Arbeit leistet. Reines Zuschauen und Kennenlernen ohne Weisungsbindung ist ein Einfühlungsverhältnis und kann unbezahlt bleiben. Sobald der Bewerber weisungsgebunden produktive Arbeitsleistung erbringt, liegt ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf Probe vor, und mindestens der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde ist fällig.

Was ist der Unterschied zwischen Einfühlungsverhältnis und Arbeitsverhältnis auf Probe?

Beim Einfühlungsverhältnis schaut der Bewerber zu, stellt Fragen und schnuppert, ohne Arbeitspflicht und ohne Weisungsbindung, deshalb unbezahlt. Beim Arbeitsverhältnis auf Probe arbeitet er weisungsgebunden mit, das löst Vergütungspflicht und bei längerer Dauer Sozialversicherungspflicht aus. Es zählt, wie der Termin abläuft. Die Bezeichnung im Vertrag ändert daran nichts.

Ist ein Bewerber beim Probearbeiten unfallversichert?

Ja. Das Bundessozialgericht hat 2019 entschieden, dass auch ein unbezahlter Probearbeitstag unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, weil der Bewerber wie ein Beschäftigter tätig wird. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des Betriebs. Anmelden musst du den Probearbeiter dafür nicht gesondert.

Wie lange darf unbezahlte Probearbeit dauern?

Es gibt keine feste gesetzliche Stundenzahl. Üblich und vertretbar sind wenige Stunden bis maximal ein Tag, solange es beim Kennenlernen bleibt. Je länger der Bewerber mitarbeitet und je mehr produktive Leistung er erbringt, desto eher kippt das Ganze in ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Mehrere volle Arbeitstage am Stück sind kein Einfühlungsverhältnis mehr.

Wird ein bezahlter Probetag sozialversicherungspflichtig?

Ein einzelner kurzer bezahlter Probetag kann als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei sein, lohnsteuerpflichtig bleibt er trotzdem. Sobald aus dem Probetag eine längere oder wiederkehrende Beschäftigung wird, greift die normale Sozialversicherungspflicht. Kläre die Einordnung im Zweifel vorab mit deinem Steuerberater, eine Fehleinordnung wird in der Prüfung teuer.

Wie sichere ich mich als Arbeitgeber rechtlich ab?

Halte vor dem Termin schriftlich fest, dass es sich um ein unbezahltes Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitspflicht handelt, begrenze die Dauer und lass den Bewerber nicht weisungsgebunden produktiv mitarbeiten. Willst du echte Arbeitsleistung sehen, melde einen kurzen bezahlten Probetag korrekt an. So vermeidest du Nachzahlungen bei der Betriebsprüfung.

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11. Fazit

Ob ein Probetag bezahlt werden muss, entscheidet der Ablauf des Tages. Lässt du den Bewerber zuschauen, Fragen stellen und sich umsehen, ohne ihn weisungsgebunden produktiv einzusetzen, ist das ein unbezahltes Einfühlungsverhältnis. Sobald er echte Arbeit leistet, eine Lücke füllt oder eine ganze Schicht mitarbeitet, schuldest du mindestens den Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde und musst die Beschäftigung sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich richtig einordnen.

Unfallversichert ist der Bewerber in beiden Fällen, dafür hat das Bundessozialgericht 2019 gesorgt. Entscheide vor dem Termin, ob du ein Kennenlernen oder eine bezahlte Arbeitsprobe willst, halte es schriftlich fest und führe es genauso durch. Dann musst du in der nächsten Prüfung nichts erklären.

Melanie Schulze, HR- & Payroll Manager
Melanie Schulze HR- & Payroll Manager · Lohnklar

Melanie Schulze betreut bei Lohnklar HR- und Personalthemen für KMU und Startups, darunter Onboarding und die Einordnung von Probe- und Aushilfsbeschäftigung in der Lohnabrechnung.