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Lohnsteuer anmelden: Fristen und Pflichten für Arbeitgeber

Kurze Antwort

Die Lohnsteuer muss bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden (monatlich). Bei Lohnsteuer unter 5.000 €/Jahr: quartalsweise bis 10. April/Juli/Oktober/Januar. Anmeldung ausschließlich elektronisch via ELSTER oder DATEV. Verspätung kostet bis zu 10 % Zuschlag + 1 %/Monat Säumnis.

Anmeldezeitraum: Monatlich, quartalsweise oder jährlich?

Die Häufigkeit der Lohnsteueranmeldung richtet sich nach der Lohnsteuerhöhe des Vorjahres:

Lohnsteuer im Vorjahr Anmeldezeitraum Fälligkeitstermine 2026
Über 5.000 € Monatlich 10. jeden Monats
1.080 € bis 5.000 € Quartalsweise 10.4. / 10.7. / 10.10. / 12.1.2027
Bis 1.080 € Jährlich 10.1.2027 (für 2026)
Schonfrist: Bei Banküberweisung gilt eine dreitägige Schonfrist, die Zahlung muss also spätestens am 13. des Monats eingehen. Bei SEPA-Lastschrift gibt es keine Schonfrist, das Finanzamt zieht pünktlich am 10. ein.

Schritt für Schritt: Lohnsteuer anmelden

  1. Lohnsteuer je Mitarbeiter ermitteln Aus der monatlichen Lohnabrechnung ergibt sich die einzubehaltende Lohnsteuer je Mitarbeiter, basierend auf Steuerklasse, ELStAM-Daten und ggf. Freibeträgen. Welche Pflichtangaben auf jeder Gehaltsabrechnung stehen müssen, beschreiben wir separat.
  2. Betriebssumme bilden Alle Einzelbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) werden je Abführungszeitraum summiert.
  3. Elektronisch übermitteln (ELSTER oder DATEV) Die Lohnsteueranmeldung wird digital an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt übermittelt. Keine Papierform möglich. Bei DATEV erfolgt die Übermittlung direkt aus dem Lohnprogramm.
  4. Betrag überweisen Gleichzeitig oder bis zur Schonfrist den einbehaltenen Betrag auf das Finanzamtskonto überweisen, oder SEPA-Lastschriftmandat für automatischen Einzug erteilen.

Was passiert bei Verspätung?

  • Verspätungszuschlag: bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 € (§ 152 AO)
  • Säumniszuschlag: 1 % der rückständigen Steuer pro angefangenem Monat (§ 240 AO)
  • Vollstreckung: Das Finanzamt kann ohne gerichtlichen Beschluss vollstrecken
  • Spätestens bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung fallen unangemeldete oder verspätete Anmeldungen auf und werden samt Zinsen nachgefordert.
Häufiger Fehler: Viele Unternehmen vergessen, dass Lohnsteuer auch für ausgeschiedene Mitarbeiter (Abfindungen, Urlaubsabgeltung) und für geldwerte Vorteile (Dienstwagen, Sachbezüge) einzubehalten und anzumelden ist, auch wenn im laufenden Monat kein reguläres Gehalt gezahlt wird. Weitere typische Fehler in der Lohnabrechnung sammeln wir in einer eigenen Übersicht.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt, das Finanzamt am Sitz des Unternehmens oder der Betriebsstätte, nicht am Wohnort des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer. Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbezirken kann eine Zentralisierung beantragt werden.

Häufige Fragen zur Lohnsteueranmeldung

Kurz: Bis zum 10. des auf den Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats, beim Betriebsstättenfinanzamt. Bei monatlicher Anmeldung heißt das: die Lohnsteuer für Oktober bis spätestens 10. November. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Kurz: Ja, der Anmeldungszeitraum richtet sich nach der Lohnsteuer des Vorjahres. § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG lautet: „Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.“ Bei Quartalsanmeldung sind die Termine der 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar.

Kurz: Es wird teuer, und zwar zweifach. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer erheben, höchstens 25.000 € (§ 152 AO). Dazu kommt ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Steuer pro angefangenem Monat (§ 240 AO). Spätestens bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung fallen verspätete Anmeldungen auf.

Kurz: Das Betriebsstättenfinanzamt, also das Finanzamt am Sitz des Unternehmens oder der Betriebsstätte. Nicht der Wohnort des Arbeitgebers und nicht der der Arbeitnehmer. Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Finanzamtsbezirken kann eine Zentralisierung beantragt werden. Die Anmeldung selbst läuft ausschließlich elektronisch, über ELSTER oder DATEV.

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