Definition
Scheinselbstständigkeit ist die Beauftragung einer Person als Selbstständiger (z.B. Freelancer, Subunternehmer), obwohl die tatsächlichen Arbeitsbedingungen denen eines abhängig Beschäftigten entsprechen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das Verhältnis nicht nach dem Vertrag, sondern nach der gelebten Praxis.
Rechtsgrundlage: § 7 SGB IV. Wird festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, gelten alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten rückwirkend.
Die 5 wichtigsten Indizien (Gesamtschau)
- Weisungsabhängigkeit: Wird Ort, Zeit und Art der Tätigkeit vom Auftraggeber vorgegeben?
- Eingliederung: Arbeitet die Person in den Räumen, mit den Tools und in den Teams des Auftraggebers?
- Persönliche Leistungspflicht: Muss die Person die Arbeit selbst tun oder darf sie Mitarbeiter einsetzen / sich vertreten lassen?
- Unternehmerisches Risiko: Trägt die Person eigenes Kapital- und Verlustrisiko (eigene Räume, eigene Versicherung, eigene Akquise)?
- Auftraggeberbindung: Hat die Person mehrere Auftraggeber, oder dominiert einer (Faustregel: mehr als 5/6 des Umsatzes von einem Auftraggeber → Indiz für Scheinselbstständigkeit)?
Treffen mehrere Kriterien zu, geht die DRV von abhängiger Beschäftigung aus, unabhängig davon, was im Vertrag steht.
Folgen einer Scheinselbstständigkeit
- Nachforderung aller SV-Beiträge (AG- und AN-Anteil) rückwirkend bis 4 Jahre (bei Vorsatz: 30 Jahre)
- Säumniszuschlag 1 % pro Monat auf den Rückstand
- Steuerliche Behandlung wird gegebenenfalls korrigiert (USt zurück, Lohnsteuer nach)
- Strafverfolgung bei Vorsatz wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Freiheitsstrafe bis 5 Jahre möglich
- Auftragnehmer kann Arbeitnehmerstatus rückwirkend einklagen, inklusive Urlaubsabgeltung, Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung
Beispiel: Riskante Konstellation
So vermeidest du Scheinselbstständigkeit
- Statusfeststellungsverfahren bei der DRV-Clearingstelle (§ 7a SGB IV), kostenfrei, dauert 6-12 Wochen, gibt Rechtssicherheit
- Klarer Werkvertrag mit messbarem Ergebnis (nicht: "auf Stundenbasis arbeiten")
- Eigene Arbeitsmittel des Auftragnehmers (Laptop, Software, Räume)
- Mehrere Auftraggeber nachweisbar, kein Auftraggeber dominiert
- Eigene Akquise und Werbung des Auftragnehmers (Website, eigene Visitenkarten)
- Vertretungsregelung, Auftragnehmer darf Mitarbeiter einsetzen oder sich vertreten lassen
- Bei Zweifel: regulärer Anstellungsvertrag, Sicherheit für beide Seiten
Häufige Fragen
Was sind die wichtigsten Kriterien?
Kurz: Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation, persönliche Leistungspflicht, kein unternehmerisches Risiko, nur ein Auftraggeber (oder >5/6 Umsatz von einem). Gesamtschau der DRV.
Was sind die Folgen?
Kurz: SV-Beiträge rückwirkend bis 4 Jahre (Vorsatz: 30 Jahre), 1 % Säumniszuschlag/Monat, Lohnsteuer-Nachforderung, bei Vorsatz Strafverfahren nach § 266a StGB.
Wie kann ich Scheinselbstständigkeit vermeiden?
Kurz: Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) bei der DRV-Clearingstelle. Plus: klarer Werkvertrag, eigene Arbeitsmittel, mehrere Auftraggeber nachweisbar.
Wer prüft Scheinselbstständigkeit?
Kurz: Die Deutsche Rentenversicherung in der Sozialversicherungsprüfung (siehe euBP, alle 4 Jahre). Auslöser oft: Insolvenz, Klage des Auftragnehmers, anonyme Hinweise.
Gilt das auch für IT-Freelancer?
Kurz: Ja, besonders dort. Typisches Risikofeld: IT-Freelancer mit einem Hauptauftraggeber, festem Arbeitsplatz, regelmäßiger Anwesenheit. Lösung: klare Werkverträge, eigene Arbeitsmittel, mehrere Auftraggeber.