Definition
Ein Sachbezug ist eine geldwerte Leistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Sachform gewährt, also als Gutschein, Karte, Sachzuwendung oder Mitgliedschaft, nicht als Bargeld.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Bis zur monatlichen Freigrenze von 50 € ist der Sachbezug für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zulässige Sachbezugs-Formen
- Sachbezugskarten (z.B. Belonio, Edenred, Givve, Probonio), die populärste Form, monatlich automatisch aufladbar
- Gutscheine für bestimmte Geschäftsketten (z. B. Amazon-Gutschein nur, wenn er ZAG-konform ist, das ist Amazon mittlerweile NICHT mehr)
- Tankkarten einer Tankstellenkette
- Fitnessstudio-Mitgliedschaft oder Urban-Sports-Club
- Bahncard 25/50/100 (für private und berufliche Nutzung)
- Essenszuschuss in Form von Gutscheinen
- Bücher, Magazine, Streaming-Abos
Wichtig: ZAG-Konformität seit 2022
Seit dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (gilt ab 2022) müssen Gutscheine die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, um als steuerfreier Sachbezug zu gelten.
Das bedeutet: Universalgutscheine wie Amazon-Gutscheine sind NICHT mehr als Sachbezug nutzbar. Erlaubt sind nur:
- Karten mit geschlossenem Akzeptantennetz (z.B. eine konkrete Marken-Kette)
- Karten mit eingegrenzter Produktpalette (z.B. nur Tanken)
- Karten mit regional begrenztem Einsatz
Sachbezugskarten von Belonio, Edenred, Givve, Probonio sind so designt, dass sie ZAG-konform sind (geschlossenes Akzeptantennetz von vorgewählten Marken).
Beispiel: 50-Euro-Sachbezug für 10 Mitarbeiter
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sachbezugs-Freigrenze 2026?
Kurz: 50 € pro Mitarbeiter und Monat. Es ist eine Freigrenze (kein Freibetrag), bei Überschreitung um nur 1 Cent wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.
Welche Sachbezüge sind zulässig?
Kurz: ZAG-konforme Sachbezugskarten (Belonio, Edenred, Givve), Tankkarten, Fitness-Mitgliedschaften, Bahncards, Essenszuschuss-Gutscheine. NICHT zulässig: Amazon-Gutscheine, Bargeld, Überweisungen.
Sind Geldgeschenke Sachbezüge?
Kurz: Nein. Geldzuwendungen sind immer Arbeitslohn und voll steuer- und SV-pflichtig. Auch zweckgebundenes Bargeld gilt nicht als Sachbezug.
Was passiert bei Überschreitung der 50-Euro-Grenze?
Kurz: Der gesamte Sachbezug wird steuer- und SV-pflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Daher Sachbezug niemals höher als 50,00 € ansetzen.
Kann Sachbezug an einzelne Mitarbeiter unterschiedlich gewährt werden?
Kurz: Ja, aber nicht als versteckter Performance-Bonus. Saubere Lösung: regelmäßige Zusatzleistung für alle, ohne Knüpfung an Arbeitsleistung.