Der Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt 2026 bei 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat, steuer- und sozialversicherungsfrei. Es ist eine Freigrenze: ein Cent zu viel macht alles steuerpflichtig. Seit dem BMF-Schreiben von 2022 zählen nur noch Gutscheine und Karten mit limitiertem Einsatzbereich, offene Prepaid-Kreditkarten fallen raus. Dieser Artikel zeigt Arbeitgebern, was erlaubt ist, wo die Fallstricke liegen und wie du den Sachbezug prüfungsfest abrechnest.
50 Euro pro Monat und Mitarbeiter, steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Der Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG gehört zu den meistgenutzten Gehaltsbausteinen bei KMU und Startups und ist ein fester Bestandteil jedes durchdachten Benefit-Systems. Für dich als Arbeitgeber ist das attraktiv: Du gibst deinem Mitarbeiter 50 Euro Mehrwert, ohne dass darauf Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen. Ein Bruttogehalt müsstest du deutlich höher ansetzen, um beim Mitarbeiter netto dasselbe ankommen zu lassen.
Genau hier liegt aber auch das Risiko. Seit dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2022 sind viele Varianten weggefallen, die früher reibungslos funktioniert haben. Wer heute noch offene Visa-Prepaid-Karten oder allgemeine Gutscheinkarten ausgibt, hat keinen Sachbezug mehr, sondern voll steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Auffallen tut das oft erst bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung, dann mit Nachzahlung und Zinsen. Dieser Artikel erklärt, welche Sachbezüge 2026 noch sauber durchgehen, wo die häufigsten Fehler passieren und wie du die Freigrenze korrekt einsetzt.
Inhalt
- Grundlagen: Was ist ein Sachbezug?
- Die 50-Euro-Freigrenze: Freigrenze, nicht Freibetrag
- Zusätzlichkeitserfordernis: kein Lohnverzicht
- Das BMF-Schreiben: Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug
- Was ist erlaubt, was nicht?
- Die 60-Euro-Aufmerksamkeit zum persönlichen Anlass
- Kombination mit anderen Steuerfreiheiten
- Korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung
- Die häufigsten Fehler und ihre Konsequenzen
- Häufige Fragen (FAQ)
1. Grundlagen: Was ist ein Sachbezug?
Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den dein Mitarbeiter nicht als Geld, sondern als Sache oder Dienstleistung erhält. Klassische Beispiele sind ein Tankgutschein, ein Einkaufsgutschein für einen bestimmten Händler oder eine Benefit-Karte mit begrenztem Akzeptanzbereich. Der Vorteil hat einen Geldwert, deshalb wäre er grundsätzlich Arbeitslohn und damit steuer- und beitragspflichtig. Der Gesetzgeber stellt ihn aber bis 50 Euro im Monat frei.
Die Rechtsgrundlage steht in §8 EStG. Absatz 2 Satz 11 regelt die monatliche Freigrenze, Absatz 1 Satz 2 und 3 grenzen ab, was überhaupt als Sachbezug und was als Geldleistung gilt. Diese Abgrenzung ist der Kern der ganzen Diskussion seit 2022, denn nicht alles, was nach Gutschein aussieht, ist steuerlich auch ein Sachbezug.
Ein Sachbezug ist außerdem kein Gehaltsersatz, sondern eine Ergänzung zum vereinbarten Arbeitslohn. Das ist für die Praxis entscheidend und führt regelmäßig zu Fehlern, deshalb hat es weiter unten einen eigenen Abschnitt. Wer einem Mitarbeiter Bruttolohn kürzt und ihm dafür einen Gutschein gibt, verliert die Steuerfreiheit. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn obendrauf kommen.
2. Die 50-Euro-Freigrenze: Freigrenze, nicht Freibetrag
Die Sachbezugsfreigrenze beträgt seit 2022 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter (davor waren es 44 Euro). 2026 gilt dieser Wert unverändert. Für dich heißt das: Du kannst jedem Mitarbeiter Monat für Monat einen Sachbezug von bis zu 50 Euro gewähren, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen, weder bei dir noch beim Mitarbeiter.
Der wichtigste Punkt, an dem in der Praxis am meisten Geld verloren geht, ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag:
- Freibetrag: Nur der Betrag oberhalb der Grenze ist steuerpflichtig. So funktioniert zum Beispiel der steuerliche Grundfreibetrag.
- Freigrenze: Wird der Grenzwert auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Der Sachbezug ist eine Freigrenze. Genau das macht ihn so heikel, denn ein scheinbar kleiner Fehler hat eine unverhältnismäßige Wirkung.
Rechenbeispiel: Freigrenze vs. Freibetrag
Sachbezug: 51 Euro im Monat.
Wäre es ein Freibetrag: nur 1 Euro wäre steuerpflichtig.
Als Freigrenze (so ist es tatsächlich): alle 51 Euro sind steuer- und beitragspflichtig.
Folge: Auf den vollen Betrag fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an, beim Arbeitgeber kommen je nach Beitragssätzen rund ein Fünftel als Arbeitgeberanteil obendrauf. Aus einem netten Benefit wird ein Verlustgeschäft.
Die Freigrenze gilt streng pro Kalendermonat. Eine Übertragung auf andere Monate ist nicht möglich. Wer im Januar nur 30 Euro ausgibt, kann im Februar nicht 70 Euro nachholen, im Februar wären dann die vollen 70 Euro steuerpflichtig. Plane den Sachbezug deshalb als festen monatlichen Betrag, idealerweise mit etwas Puffer unter den 50 Euro, falls in einem Monat noch eine andere Sachzuwendung dazukommt.
Freigrenze prüfen, Zusätzlichkeit dokumentieren, sauber im Lohnkonto erfassen: Die 50 Euro sind schnell verschenkt, wenn die Abrechnung nicht stimmt. Wir setzen Benefit-Systeme auf und rechnen sie korrekt ab.
3. Zusätzlichkeitserfordernis: kein Lohnverzicht
Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis ist seit dem 1. Januar 2020 in §8 Abs. 4 EStG gesetzlich verankert und betrifft fast alle steuerbegünstigten Zusatzleistungen, nicht nur den Sachbezug.
Das Gesetz nennt vier Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen. Eine Leistung gilt nur dann als zusätzlich, wenn sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Arbeitslohnanspruch nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Klassische Falle: Gehaltsumwandlung. Das Modell "Wir machen 50 Euro weniger Brutto und du bekommst dafür einen Gutschein" funktioniert seit 2020 nicht mehr für den steuerfreien Sachbezug. Wird Lohn gegen Sachbezug getauscht, fehlt die Zusätzlichkeit, und der Gutschein wird voll steuer- und beitragspflichtig. Bei Neueinstellungen ist es dagegen unproblematisch, den Sachbezug von Anfang an als eigenständigen Bestandteil zusätzlich zum Grundgehalt zu vereinbaren.
In der Praxis solltest du den Sachbezug deshalb sauber als eigene Leistung neben dem Grundgehalt dokumentieren. Bei einer Gehaltserhöhung ist es zulässig, einen Teil davon als Sachbezug auszugestalten, solange der ursprüngliche Bruttolohn nicht gekürzt wird. Hier lohnt sich im Zweifel ein kurzer Abgleich mit dem Steuerberater, bevor Verträge angepasst werden.
4. Das BMF-Schreiben: Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug
Das maßgebliche Schreiben ist das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 (Aktenzeichen IV C 5, S 2334/19/10007 :007), das ein früheres Schreiben vom 13. April 2021 ergänzt hat. Die Finanzverwaltung hat damit präzisiert, wann ein Gutschein oder eine Geldkarte als Sachbezug gilt und wann als Geldleistung, die nie unter die 50-Euro-Freigrenze fällt. Die Grundsätze des Schreibens findest du im Lohnsteuer-Handbuch auf bundesfinanzministerium.de.
Hintergrund war ein Wildwuchs am Markt: Viele Anbieter hatten offene Prepaid-Kreditkarten von Visa oder Mastercard als Sachbezugslösung vermarktet. Diese Karten waren faktisch wie Bargeld einsetzbar, überall, online wie offline. Dem Gesetzgeber ging das zu weit, weil der Sachbezug eben kein verstecktes Bargeld sein soll.
Das Kriterium: limitierte Einsatzmöglichkeit nach dem ZAG
Ein Gutschein oder eine Geldkarte gilt seit dem 1. Januar 2022 nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt und die Kriterien des §2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt. Das ZAG kennt drei begrenzte Netze, die jeweils anerkannt sind:
- Begrenztes Akzeptanznetz: Die Karte ist nur bei einem bestimmten Händler oder einer geschlossenen Händlergruppe einsetzbar, etwa allen Shops in einem Einkaufszentrum oder einem regionalen City-Card-Netzwerk.
- Begrenzte Produktpalette: Die Karte berechtigt nur zum Bezug einer eng begrenzten Produktkategorie, zum Beispiel ausschließlich Kraftstoff oder ausschließlich Lebensmittel.
- Steuerlich oder sozial begründeter Zweck: Eng definierte Zwecke wie Verzehrgutscheine oder Behandlungskarten im Gesundheitsbereich.
Reine Geldleistungen sind dagegen immer steuerpflichtig, dazu gehören nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate sowie Karten, mit denen man sich Bargeld auszahlen oder Geld überweisen kann. Bei dieser Abgrenzung kommt es nicht auf den Namen "Gutschein" oder "Karte" an, sondern allein darauf, was technisch damit möglich ist.
5. Was ist erlaubt, was nicht?
Die folgende Übersicht fasst zusammen, welche Varianten 2026 als steuerfreier Sachbezug durchgehen und welche nicht. Im Zweifel gilt: Wenn man mit der Karte irgendwo Bargeld ziehen oder weltweit alles kaufen kann, ist es kein Sachbezug.
Erlaubt
- Gutschein für einen einzelnen Händler (z. B. Amazon, Rewe, Saturn)
- Karte für eine geschlossene Händlergruppe (z. B. alle Shops in einem Einkaufszentrum)
- Zweckgebundene Karten (nur Kraftstoff, nur Lebensmittel, nur Drogerie)
- Regionale Gutschein-Netzwerke (z. B. City-Card einer Stadt)
- Benefit-Karten mit limitiertem Akzeptanzbereich nach ZAG (z. B. Sachzuwendungen.de)
- Tankkarten ohne Bargeldfunktion (nur für Kraftstoff)
Nicht erlaubt
- Offene Prepaid-Kreditkarten (Visa/Mastercard, weltweit einsetzbar)
- Karten mit Barauszahlungsfunktion
- Karten mit Überweisungsfunktion
- PayPal-Guthaben oder vergleichbare E-Geld-Konten
- Gutscheine, die gegen Bargeld eingetauscht werden können
- Allgemeine Einkaufskarten ohne Händler- oder Produktbeschränkung
Praxis-Tipp: Lass dir beim Einsatz einer Sachbezugskarte vom Anbieter schriftlich bestätigen, dass die Karte die Kriterien des §2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt. Seriöse Anbieter stellen diese Bescheinigung von sich aus aus. Ohne diese Dokumentation hast du bei einer Lohnsteueraußenprüfung ein Beweisproblem, denn dann musst du selbst belegen, dass die Karte den engen Vorgaben entspricht.
6. Die 60-Euro-Aufmerksamkeit zum persönlichen Anlass
Neben dem monatlichen 50-Euro-Sachbezug gibt es eine zweite, oft verwechselte Grenze: die Aufmerksamkeit bis 60 Euro. Sie ist in R 19.6 der Lohnsteuer-Richtlinien geregelt und funktioniert nach einer ganz anderen Logik. Während der Sachbezug monatlich und ohne Anlass gewährt wird, ist die Aufmerksamkeit anlassbezogen.
Eine Aufmerksamkeit ist eine Sachzuwendung bis 60 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer), die du einem Mitarbeiter zu einem besonderen persönlichen Anlass schenkst. Typische Anlässe sind Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, ein bestandenes Examen oder ein Dienstjubiläum. Klassische Beispiele für die Zuwendung selbst sind Blumen, ein Buch, eine Flasche Wein oder ein Präsentkorb.
Wichtig zur Abgrenzung sind drei Punkte:
- Eigene Grenze: Die 60-Euro-Aufmerksamkeit zählt nicht in die 50-Euro-Monatsgrenze. Beide Befreiungen bestehen nebeneinander. Im Monat des Geburtstags kannst du also den normalen 50-Euro-Sachbezug geben und zusätzlich eine 60-Euro-Aufmerksamkeit.
- Anlass ist Pflicht: Ohne konkreten persönlichen Anlass keine steuerfreie Aufmerksamkeit. Weihnachten zählt ausdrücklich nicht als persönlicher Anlass, weil es alle Mitarbeiter gleichermaßen betrifft.
- Auch hier eine Freigrenze: Übersteigt das Geschenk 60 Euro brutto, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 60 Euro. Und: Geldgeschenke sind nie begünstigt, egal wie klein der Betrag ist. Bargeld ist immer Arbeitslohn.
Für die Praxis: Dokumentiere bei jeder Aufmerksamkeit den Anlass und das Datum. Bei einer Prüfung musst du nachvollziehbar zeigen, dass das Geschenk tatsächlich zeitnah und in Verbindung mit dem persönlichen Ereignis gewährt wurde. Eine schlichte Notiz in der Personalakte mit Anlass, Datum und Wert reicht in aller Regel.
7. Kombination mit anderen Steuerfreiheiten
Der 50-Euro-Sachbezug ist nicht das einzige steuerfreie Instrument für Arbeitgeber. Er lässt sich mit verschiedenen anderen Befreiungen kombinieren, solange jede auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruht. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Bausteine und ob sie zusätzlich zum Sachbezug nutzbar sind.
| Instrument | Rechtsgrundlage | Betrag | Neben dem Sachbezug? |
|---|---|---|---|
| Sachbezug | §8 Abs. 2 Satz 11 EStG | 50 Euro/Monat (600 Euro/Jahr) | Basis |
| Aufmerksamkeit | R 19.6 LStR | 60 Euro je persönlicher Anlass | Ja |
| Jobticket | §3 Nr. 15 EStG | tatsächliche Kosten (AG) | Ja |
| Kindergartenzuschuss | §3 Nr. 33 EStG | tatsächliche Kosten | Ja |
| Gesundheitsförderung | §3 Nr. 34 EStG | 600 Euro/Jahr | Ja |
| Essenszuschuss | Sachbezugswert + Zuschuss | bis 7,67 Euro/Tag (2026) | Eigene Regelung |
Beim Essenszuschuss lohnt ein genauerer Blick, weil er häufig mit dem Sachbezug verwechselt wird. Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen liegt 2026 bei 4,57 Euro pro Mahlzeit (festgelegt in der Sozialversicherungsentgeltverordnung). Zusätzlich zu diesem Wert darf der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 3,10 Euro gewähren, sodass ein Essenszuschuss oder Restaurantscheck 2026 bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag begünstigt ausgegeben werden kann. Das ist eine eigene Regelung mit eigenen Voraussetzungen und nicht Teil der 50-Euro-Freigrenze. Wer plant, beides parallel einzusetzen, sollte die genaue Abrechnungsweise mit dem Steuerberater klären, weil hier viele Detailfragen zur Pauschalversteuerung und zur Begrenzung pro Tag zusammenkommen.
Wer mehrere dieser Instrumente kombiniert, kommt schnell auf eine erhebliche Summe steuerfreier Zusatzleistungen je Mitarbeiter und Jahr, allein Sachbezug, Jobticket, Kindergartenzuschuss und Gesundheitsförderung addieren sich deutlich. Das ist Nettolohnoptimierung mit konkreten Bausteinen, statt einfach das Bruttogehalt zu erhöhen, von dem ein großer Teil über Steuern und Abgaben wieder abfließt.
8. Korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung
Sachbezüge müssen in der Lohnabrechnung korrekt erfasst werden, auch wenn sie steuer- und beitragsfrei sind. Die Steuerfreiheit befreit nicht von der Aufzeichnungspflicht. Fehlt die Erfassung im Lohnkonto, kann das Finanzamt den Sachbezug bei einer Außenprüfung als nicht dokumentierten geldwerten Vorteil werten und ihn nachträglich versteuern.
Checkliste für die monatliche Abrechnung
- Sachbezug als eigene Lohnart im Abrechnungssystem anlegen, also als steuer- und beitragsfreien Bezug korrekt kennzeichnen
- Betrag in jedem Monat erfassen, auch wenn er stets gleich hoch ist
- Gesamtsumme aller Sachbezüge pro Mitarbeiter und Monat auf maximal 50 Euro prüfen
- Nachweis über den Gutschein oder die Karte in der Personalakte ablegen
- Bestätigung des Anbieters zur ZAG-Konformität aufbewahren
- Keine Barauszahlung statt eines nicht genutzten Gutscheins, das wäre voll lohnsteuerpflichtig
Lohnkonten und die zugehörigen Belege musst du nach §41 EStG sechs Jahre aufbewahren. Plane die Dokumentation deshalb so, dass sie auch bei einer späteren Prüfung noch vollständig vorliegt. Wer den Sachbezug konsequent jeden Monat sauber bucht und die Anbieterbestätigung griffbereit hat, hat im Prüfungsfall keine Diskussion. Wenn du beim Aufsetzen der Lohnarten unsicher bist, kann eine professionelle Lohnabrechnung hier von Anfang an Fehler vermeiden.
9. Die häufigsten Fehler und ihre Konsequenzen
Aus der täglichen Arbeit mit Mandanten sind das die vier Fehler, die bei Sachbezügen am häufigsten teuer werden.
Fehler 1: Offene Prepaid-Kreditkarte als Sachbezug
Visa- oder Mastercard-Prepaidkarten, die weltweit in allen Geschäften und online einsetzbar sind, gelten seit 2022 nicht mehr als Sachbezug. Wer sie noch ausgibt, hat einen voll steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil und merkt es oft erst Jahre später bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung. Dann werden die Beträge rückwirkend nachversteuert, samt Säumniszinsen.
Fehler 2: Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung
"Wir machen 50 Euro weniger Brutto und geben dafür einen Gutschein", das ist seit 2020 nicht mehr erlaubt. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Vertragsänderungen, die laufenden Lohn gegen Sachbezug tauschen, führen zur Versagung der Steuerfreiheit. Sicher ist dagegen die Vereinbarung des Sachbezugs bei Neueinstellungen oder zusätzlich zu einer echten Gehaltserhöhung.
Fehler 3: Freigrenze überschritten und nicht nachgehalten
Wenn Sachbezüge aus mehreren Quellen kommen, etwa ein Gutschein von der Geschäftsführung, die monatliche Benefit-Karte und eine kleine Sachprämie aus dem Team-Budget, addieren sie sich. Übersteigt die Summe im Monat die 50 Euro, ist alles steuerpflichtig. Du brauchst ein klares System, das alle Sachzuwendungen pro Mitarbeiter und Monat zusammenführt, sonst läuft die Grenze unbemerkt über.
Fehler 4: Keine Dokumentation
Der Prüfer fragt nach Belegen. Fehlende Nachweise über die Art des Sachbezugs und die ZAG-Konformität des Anbieters können dazu führen, dass der Sachbezug nachträglich als Arbeitslohn behandelt wird, inklusive Nachzahlungszinsen. Wer das vermeiden will, behandelt die Dokumentation als Pflichtteil der monatlichen Abrechnung und nicht als Kür für den Prüfungsfall. Wie eine solche Prüfung abläuft und worauf Prüfer achten, beschreibt unser Überblick zur Lohnsteueraußen- und Betriebsprüfung.
Sachbezüge prüfungsfest abrechnen
Fehler bei der Sachbezugserfassung fallen spätestens bei der Lohnsteueraußenprüfung auf. Wir richten die Lohnarten korrekt ein und sorgen für eine saubere Dokumentation, jeden Monat, nicht erst wenn der Prüfer klingelt. Kostenloses Erstgespräch in 30 Minuten.
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