Sachbezüge 2026: 50-Euro-Freigrenze, was nach dem BMF-Schreiben noch zählt

50 Euro pro Monat und Mitarbeiter, steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Der Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG gehört zu den meistgenutzten Gehaltsbausteinen bei KMU und Startups und ist ein fester Bestandteil jedes gut strukturierten Benefit-Systems. Seit dem BMF-Schreiben von 2021 sind aber viele Varianten weggefallen, die früher funktioniert haben. Wer heute noch Visa-Prepaid-Karten oder offene Gutscheinkarten ausgibt, riskiert Nachzahlungen bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung.

Welche Sachbezüge 2026 noch erlaubt sind, wo die häufigsten Fehler passieren und wie Sie die Freigrenze korrekt einsetzen: das steht hier.

1. Grundlagen: Was ist ein Sachbezug?

Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht als Geld, sondern als Sache oder Dienstleistung erhalten. Klassische Beispiele: ein Tankgutschein, ein Einkaufsgutschein oder eine Prepaid-Karte für bestimmte Händler.

Sachbezüge sind kein Gehaltsersatz, sondern eine Ergänzung zum vereinbarten Arbeitslohn. Das ist entscheidend: Wer einem Mitarbeiter auf sein Gehalt verzichtet und stattdessen einen Gutschein erhält (sogenannter Lohnverzicht oder Gehaltsumwandlung), verliert die Steuerfreiheit. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§8 Abs. 4 EStG, seit 2020 gesetzlich verankert).

Wichtig seit 2020: Das Additionalitätsprinzip gilt seit dem 1. Januar 2020 per Gesetz. Gehaltsumwandlungen, also Gutscheine statt Bruttolohn, sind damit für die 50-Euro-Freigrenze nicht mehr nutzbar.

2. Die 50-Euro-Freigrenze: Freigrenze, nicht Freibetrag

Die Sachbezugsfreigrenze beträgt seit 2022 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter (davor: 44 Euro). 2026 gilt dieser Wert unverändert.

Entscheidend ist, dass es sich um eine Freigrenze handelt, nicht um einen Freibetrag:

Rechenbeispiel: Freigrenze vs. Freibetrag

Sachbezug: 51 € im Monat
Als Freibetrag: nur 1 € wäre steuerpflichtig
Als Freigrenze (korrekt): alle 51 € sind steuer- und SV-pflichtig
Mehrkosten für Arbeitgeber (AG-Anteil SV ca. 20 %): ca. 10,20 € zusätzlich

Die Freigrenze gilt pro Monat. Eine monatliche Übertragung auf andere Monate ist nicht möglich. Wer im Januar 30 Euro und im Februar 70 Euro ausgibt, versteuert im Februar die vollen 70 Euro.

3. Das BMF-Schreiben 2021/2022: Was sich geändert hat

Mit dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (GZ IV C 5, S 2334/19/10007) hat die Finanzverwaltung präzisiert, welche Gutscheine und Geldkarten noch als Sachbezug gelten. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2022.

Hintergrund: Viele Anbieter hatten offene Prepaid-Kreditkarten (Visa, Mastercard) als Sachbezugslösung vermarktet. Diese wurden faktisch wie Bargeld eingesetzt, was dem Gesetzgeber zu weit ging.

Das neue Kriterium: Limitierte Einsatzmöglichkeit

Ein Gutschein oder eine Geldkarte ist nur dann als Sachbezug anerkannt, wenn sie die Kriterien des §2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllt. Das bedeutet: Die Karte muss in ihrem Einsatzbereich begrenzt sein, entweder auf bestimmte Händler, auf eine bestimmte Region oder auf eine bestimmte Produktkategorie.

4. Was ist erlaubt, was nicht?

Erlaubt ✓

  • Gutschein für einen einzelnen Händler (z.B. Amazon, Rewe, Saturn)
  • Karte für eine definierte Händlergruppe (z.B. alle Shops in einem Einkaufszentrum)
  • Zweckgebundene Karten (nur Kraftstoff, nur Lebensmittel, nur Drogerie)
  • Regionale Gutschein-Netzwerke (z.B. City-Card einer Stadt)
  • Benefit-Karten mit limitiertem Akzeptanzbereich (z.B. Sachzuwendungen.de)
  • Streamingdienst-Abos (Netflix, Spotify) als Einzelhändler-Gutschein
  • Tankkarten (nur für Kraftstoff, kein Bargeldbezug)

Nicht erlaubt ✗

  • Offene Prepaid-Kreditkarten (Visa/Mastercard weltweit einsetzbar)
  • Karten mit Barauszahlungsfunktion
  • Karten mit Überweisungsfunktion
  • PayPal-Guthaben oder ähnliche E-Geld-Konten
  • Gutscheine, die gegen Bargeld eingetauscht werden können
  • Allgemeine Einkaufskarten ohne Händlerbeschränkung

Praxis-Tipp: Prüfen Sie bei neuen Sachbezugslösungen immer, ob der Anbieter eine schriftliche Bestätigung gibt, dass seine Karte die ZAG-Kriterien erfüllt. Seriöse Anbieter stellen diese Bescheinigung aus. Ohne diese Dokumentation haben Sie bei einer Betriebsprüfung ein Problem.

5. Kombination mit anderen Steuerfreiheiten

Der 50-Euro-Sachbezug ist nicht das einzige steuerfreie Instrument für Arbeitgeber. Er lässt sich mit verschiedenen anderen Befreiungen kombinieren, sofern diese auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen:

Instrument Rechtsgrundlage Betrag / Jahr Kombinierbar?
Sachbezug §8 Abs. 2 Satz 11 EStG 50 €/Monat = 600 €/Jahr Basis
Jobticket §3 Nr. 15 EStG Unbegrenzt (AG-Kosten) ✓ Ja
Homeoffice-Pauschale §4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr ✓ Ja (AN-Seite)
Kindergartenzuschuss §3 Nr. 33 EStG Unbegrenzt (tatsächliche Kosten) ✓ Ja
Betriebliche Gesundheitsförderung §3 Nr. 34 EStG 600 €/Jahr ✓ Ja
Essenszuschuss (Restaurantschecks) §3 Nr. 16 EStG i.V.m. Sozialversicherungsentgeltverordnung Bis zum amtlichen Sachbezugswert (2026: 4,13 €/Tag) ⚠ Achtung: zählt zur 50-€-Grenze

Wer mehrere dieser Instrumente kombiniert, kommt schnell auf 3.000–5.000 € jährliche steuerfreie Zusatzleistungen je Mitarbeiter: Jobticket, 50-Euro-Sachbezug, Kindergartenzuschuss und Gesundheitsförderungsbudget zusammengerechnet. Das ist Nettolohnoptimierung mit konkreten Zahlen.

6. Korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung

Sachbezüge müssen in der Lohnabrechnung korrekt erfasst werden, auch wenn sie steuer- und SV-frei sind. Fehlt die Erfassung, kann das Finanzamt bei einer Außenprüfung den Sachbezug als nicht dokumentierten geldwerten Vorteil werten.

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7. Die häufigsten Fehler und ihre Konsequenzen

Fehler 1: Offene Prepaid-Kreditkarte als Sachbezug

Visa- oder Mastercard-Prepaidkarten, die weltweit in allen Geschäften und online einsetzbar sind, gelten seit 2022 nicht mehr als Sachbezug. Wer diese noch ausgibt, hat einen voll steuer- und SV-pflichtigen geldwerten Vorteil und merkt es oft erst bei der nächsten Lohnsteueraußenprüfung.

Fehler 2: Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung

„Wir machen 50 Euro weniger Brutto und geben dafür einen Gutschein": das ist seit 2020 nicht mehr erlaubt. Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden. Änderungen im Arbeitsvertrag, die Lohn gegen Sachbezug tauschen, führen zur Versagung der Steuerfreiheit.

Fehler 3: Freigrenze überschritten, nicht nachgehalten

Wenn Sachbezüge aus verschiedenen Quellen kommen (Gutschein vom Vorgesetzten, Benefit-Karte vom HR, Prämie aus dem Team-Budget), addieren sie sich. Übersteigt die Summe im Monat 50 Euro, ist alles steuerpflichtig. Ein klares System zur Erfassung aller Sachleistungen pro Mitarbeiter ist Pflicht.

Fehler 4: Keine Dokumentation

Der Finanzbeamte bei der Prüfung fragt nach Belegen. Fehlende Nachweise über die Art des Sachbezugs und die ZAG-Konformität des Anbieters können dazu führen, dass der Sachbezug nachträglich als Arbeitslohn behandelt wird, inklusive Nachzahlungszinsen.

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8. Häufige Fragen (FAQ)

Die Sachbezugsfreigrenze beträgt 2026 unverändert 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat. Es ist eine Freigrenze, nicht ein Freibetrag. Wird der Wert um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und SV-pflichtig.
Erlaubt sind Gutscheine und Karten mit limitiertem Einsatzbereich: einzelne Händler, Händlergruppen, bestimmte Regionen oder Produktkategorien. Nicht erlaubt sind offene Prepaid-Kreditkarten (Visa/Mastercard), Karten mit Barauszahlung oder Überweisungsfunktion sowie allgemeine E-Geld-Konten.
Ja, solange die Summe aller Sachbezüge im Monat 50 Euro nicht übersteigt. Sie können z.B. einen 30-Euro-Tankgutschein und einen 20-Euro-Buchgutschein kombinieren. Alle Sachbezüge zählen zusammen auf die Monatsgrenze.
Ja. Jobticket (§3 Nr. 15 EStG), Kindergartenzuschuss (§3 Nr. 33 EStG) und betriebliche Gesundheitsförderung (§3 Nr. 34 EStG) haben eigene Rechtsgrundlagen und können zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug gewährt werden. Essenszuschüsse nach §3 Nr. 16 EStG zählen hingegen auf die 50-Euro-Grenze an.
Der gesamte Sachbezug, nicht nur der übersteigende Betrag, wird steuer- und SV-pflichtig. Er muss als regulärer Arbeitslohn behandelt oder nach §37b EStG mit 30 % pauschal lohnversteuert werden. Fehler fallen bei Lohnsteueraußenprüfungen auf und führen zu Nachzahlungen inklusive Zinsen.
Tino Werner – HR & Payroll Manager
Tino Werner HR & Payroll Manager, Lohnklar UG

Tino Werner berät KMU und Startups seit über 10 Jahren in allen Fragen rund um Lohnabrechnung, Personalrecht und HR-Prozesse. Bei Lohnklar ist er verantwortlich für die operative Payroll und die strategische Weiterentwicklung der HR-Beratung.