Beitragsnachweis

Kurz: Elektronische Meldung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen. Bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Definition und Bedeutung

Mit dem Beitragsnachweis meldet der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat an die zuständige Krankenkasse. Frist: bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beiträge fällig werden. Die tatsächlichen Beiträge sind dann zum drittletzten Bankarbeitstag fällig. Schätzung möglich bei unklaren Monatswerten, Korrektur im Folgemonat.

Rechtsgrundlage: § 28f SGB IV

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