Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Kurz: Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. 2026: 8.450 €/Monat (RV/ALV West), 5.512,50 €/Monat (KV/PV).
Definition und Bedeutung
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zur Grenze Beiträge. 2026 gelten: Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West 8.450 €/Monat (Ost 8.150 €), Kranken- und Pflegeversicherung 5.512,50 €/Monat einheitlich. Die Werte werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.
Rechtsgrundlage: § 159 SGB VI
Verwandte Begriffe
Tieferes Lesen
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