§ 266a StGB (Vorenthalten von SV-Beiträgen)

Kurz: Straftatbestand: Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, riskiert bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Definition und Bedeutung

§ 266a StGB stellt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe. Wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) nicht oder nicht rechtzeitig abführt, riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei Vorsatz handelt es sich um vorsätzliche Vorenthaltung. Auch fahrlässig kann strafbar sein. Häufige Konstellation: bewusst nicht angemeldete Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit.

Rechtsgrundlage: § 266a StGB

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