Pfändungsfreigrenze ab 1. Juli 2026: Neue Werte, Rechenweg und was Arbeitgeber als Drittschuldner beachten müssen

Kurzfassung

Ab 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen nach §850c ZPO. Die Grundfreigrenze steigt auf ca. 1.631,53 €/Monat netto. Arbeitgeber als Drittschuldner haften persönlich, wenn sie falsch berechnen oder die Zweiwochen-Frist nach §840 ZPO versäumen.

Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen angepasst. Das passiert automatisch, ohne großes mediales Aufsehen, und genau deshalb wird es in vielen Lohnbuchhaltungen übersehen. Wer am 30. Juni noch mit den alten Werten gerechnet hat und am 1. Juli nicht umstellt, hat entweder zu wenig oder zu viel gepfändet. Beides kann Konsequenzen haben.

Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die neuen Werte ab 1. Juli 2026, den konkreten Rechenweg und die Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner. Wer die Lohnabrechnung auslagert, überträgt die Drittschuldnerpflichten an den Dienstleister. Eine allgemeine Einführung in das Thema Lohnpfändung finden Sie im Artikel Lohnpfändung 2026: Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner.

1. Rechtliche Grundlage: §850c ZPO und die jährliche Anpassung

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in §850c ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Sie bestimmen, welcher Teil des Nettoeinkommens eines Schuldners unpfändbar ist, um das Existenzminimum zu sichern.

Seit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) von 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen automatisch jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die prozentuale Entwicklung der Pfändungsfreigrenze des steuerrechtlichen Grundfreibetrags. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht die neuen Werte jeweils als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.

Hinweis zur Verbindlichkeit: Die hier genannten Werte basieren auf der erwarteten Anpassung für Juli 2026. Die offiziellen Werte werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMAS verbindlich festgesetzt. Prüfen Sie vor dem 1. Juli die aktuelle Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt oder auf der BMAS-Website.

2. Die neuen Werte ab 1. Juli 2026

Die Grundpfändungsfreigrenze (für eine Person ohne Unterhaltspflichten) beträgt ab 1. Juli 2026 voraussichtlich ca. 1.631,53 Euro netto pro Monat. Das ist der Betrag, der dem Schuldner in jedem Fall verbleiben muss, unabhängig davon, wie hoch die Schulden sind.

Für jede unterhaltspflichtige Person, die der Schuldner zu versorgen hat, erhöht sich die Freigrenze:

Anzahl Unterhaltspflichtige Freigrenze netto/Monat (ab 1. Juli 2026) Erhöhung gegenüber Vorjahr
Keine ca. 1.631,53 € ca. +22 €
1 Person ca. 2.242,00 € ca. +30 €
2 Personen ca. 2.581,00 € ca. +35 €
3 Personen ca. 2.920,00 € ca. +40 €
4 Personen ca. 3.260,00 € ca. +44 €
5 Personen ca. 3.599,00 € ca. +49 €

Die Unterhaltspflichtigen werden vom Gericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) festgehalten. Üblicherweise meldet der Schuldner diese beim Vollstreckungsgericht an. Gibt ein Mitarbeiter Unterhaltspflichten an, ohne dass das Gericht diese berücksichtigt hat, darf der Arbeitgeber diese nicht eigenmächtig anwenden, er ist an den PfÜB gebunden.

3. Die Pfändungstabelle: Wie lese ich sie?

Die vollständige Pfändungstabelle nach §850c ZPO ist eine zweidimensionale Tabelle. Auf der linken Achse steht das monatliche Nettoeinkommen, quer verteilt die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Der Schnittpunkt ergibt den pfändbaren Betrag.

Wichtig: Die Tabelle gilt für monatliche Abrechnungszeiträume. Bei wöchentlicher oder täglicher Abrechnung gibt es angepasste Pfändungsfreigrenzen (§850c Abs. 3 ZPO). Diese werden im Verhältnis 1:4,33 (Wochen) bzw. 1:30 (Tage) umgerechnet.

Konkretes Beispiel (ab 1. Juli 2026)

Parameter Wert
Nettolohn Mitarbeiter 2.400,00 €
Unterhaltspflichtige (1 Kind) 1 Person
Freigrenze bei 1 Unterhaltspflichtigen ca. 2.242,00 €
Betrag über Freigrenze 2.400 € − 2.242 € = 158 €
Pfändbarer Betrag (vereinfacht) Aus Tabelle ablesen, ca. 79–90 €

Die Tabelle gibt nicht den gesamten Betrag über der Freigrenze als pfändbar aus. Sie staffelt: Je höher das Einkommen über der Freigrenze, desto größer der pfändbare Anteil, bis zum Maximalbetrag bei ca. 4.298,81 € netto/Monat, ab dem das gesamte darüber liegende Einkommen pfändbar ist.

4. Rechenweg Schritt für Schritt

Die Berechnung des pfändbaren Betrags läuft immer in denselben Schritten ab:

1
Nettolohn ermitteln

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Nicht abzuziehen: freiwillige Abzüge wie betriebliche Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung, diese erhöhen die Pfändungsbasis.

2
Unterhaltspflichtige feststellen

Nur die im PfÜB anerkannten Unterhaltspflichtigen zählen. Der Arbeitgeber darf keine eigene Einschätzung vornehmen. Liegt kein PfÜB vor, gilt: keine Unterhaltspflichtigen.

3
Freigrenze aus der Tabelle ablesen

Entsprechend Nettoeinkommen (Zeile) und Anzahl Unterhaltspflichtiger (Spalte) den nicht pfändbaren Betrag ermitteln. Die Tabelle ist online auf der BMAS-Website abrufbar.

4
Pfändbaren Betrag bestimmen

Der pfändbare Betrag ergibt sich direkt aus der Tabelle, er ist nicht identisch mit dem Betrag über der Freigrenze. Die Tabelle weist ihn direkt aus.

5
Auszahlen und dokumentieren

Den pfändbaren Betrag an den Gläubiger überweisen, den Restbetrag an den Mitarbeiter auszahlen. Den Vorgang für die Lohnakte dokumentieren.

5. Was nicht zum pfändbaren Einkommen zählt

Nicht jede Zahlung, die der Arbeitgeber leistet, ist pfändbar. §850a ZPO schützt bestimmte Bestandteile des Einkommens vollständig:

Achtung bei bAV-Entgeltumwandlung: Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung reduzieren den Bruttolohn, aber für die Pfändungsberechnung wird der ungekürzte Betrag vor Entgeltumwandlung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das ergibt eine höhere Pfändungsbasis als bei regulärer Auszahlung des gleichen Betrags.

6. Drittschuldnerpflicht und persönliche Haftung

Mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Das ist keine bloß administrative Rolle, sie bringt konkrete rechtliche Pflichten mit.

Pflicht 1: Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PfÜB muss der Arbeitgeber dem Vollstreckungsgericht (oder dem Gläubiger, je nach Beschluss) erklären:

Haftungsrisiko: Wer die Drittschuldnererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, haftet dem Gläubiger für den entstandenen Schaden persönlich (§840 Abs. 2 ZPO). Das gilt für die Geschäftsführer oder verantwortliche Personen in der Lohnbuchhaltung. Zwei Wochen klingt lang, aber bei hohem Lohnzettelaufkommen kann das schnell eng werden.

Pflicht 2: Korrekte Berechnung

Der Arbeitgeber muss selbstständig prüfen, ob und in welcher Höhe Beträge pfändbar sind. Fehler bei der Berechnung, zu wenig oder zu viel einbehalten, können zu Schadensersatzforderungen führen. Zu wenig gepfändet: der Gläubiger kann nachfordern. Zu viel gepfändet: der Mitarbeiter kann den Überschuss zurückfordern.

Pflicht 3: Vorrangige Pfändungen beachten

Unterhaltspfändungen nach §850d ZPO haben Vorrang vor anderen Pfändungen. du darfst tiefer in das Einkommen eingreifen als die normale Pfändungsfreigrenze erlaubt, der Unterhaltsgläubiger (typischerweise Ex-Partner oder Kind) wird bevorzugt. Ein Arbeitgeber, der eine nachrangige Pfändung bedient, obwohl eine vorrangige Unterhaltspfändung vorliegt, handelt pflichtwidrig.

7. P-Konto-Bescheinigung: Wann muss der Arbeitgeber ausstellen?

Mitarbeiter, die eine Lohnpfändung erhalten, richten oft ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei ihrer Bank ein. Das P-Konto schützt automatisch einen Grundbetrag (2026: ca. 1.631,53 €/Monat), kann aber auf Antrag erhöht werden, zum Beispiel wenn Unterhaltspflichten bestehen.

Um höhere Freibeträge beim P-Konto zu beantragen, braucht der Mitarbeiter eine Arbeitgeberbescheinigung, die folgende Angaben enthält:

Diese Bescheinigung auszustellen ist Pflicht, wenn der Mitarbeiter sie verlangt. Es gibt keine Möglichkeit, das zu verweigern, und auch keine Berechtigung, eine Gebühr zu verlangen. Die Bescheinigung sollte innerhalb weniger Werktage ausgestellt werden, da der Mitarbeiter sie für laufende Bankgeschäfte benötigt.

Praxis-Tipp: Stellen Sie intern eine Vorlage bereit, die alle geforderten Pflichtangaben enthält. Wenn die Bescheinigung einmal korrekt aufgesetzt ist, dauert das Ausfüllen nur wenige Minuten. Viele Lohnabrechnungsprogramme haben eine entsprechende Funktion bereits integriert.

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8. Häufige Fragen (FAQ)

Die Grundpfändungsfreigrenze beträgt ab 1. Juli 2026 voraussichtlich ca. 1.631,53 Euro netto pro Monat (für eine Person ohne Unterhaltspflichten). Der genaue Wert wird durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMAS verbindlich festgesetzt. Für jede unterhaltspflichtige Person steigt die Freigrenze um einen festgelegten Betrag.
Als Drittschuldner muss der Arbeitgeber nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO abgeben. Fristversäumnis kann zur persönlichen Haftung führen.
Es gilt das Prioritätsprinzip: Der zuerst zugestellte PfÜB wird zuerst bedient. Unterhaltspfändungen nach §850d ZPO haben jedoch immer Vorrang vor anderen Pfändungen, unabhängig vom Eingangszeitpunkt. Mehrere Gläubiger bedienen Sie nacheinander, nicht anteilig gleichzeitig.
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien sind grundsätzlich pfändbar, werden aber in dem Monat der Auszahlung berücksichtigt. Der erste Anteil bis 500 € ist bei regelmäßig gezahltem Weihnachtsgeld pfändungsfrei (§850a Nr. 4 ZPO). Was darüber hinausgeht, erhöht das pfändbare Einkommen im Auszahlungsmonat.
Ja. Auf Verlangen des Mitarbeiters ist der Arbeitgeber zur kostenlosen Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung verpflichtet. Darin werden regelmäßiges Nettoeinkommen und bekannte Unterhaltspflichten bescheinigt. Die Bescheinigung benötigt der Mitarbeiter, um beim P-Konto höhere Freibeträge zu beantragen.
Tino Werner
Tino Werner Geschäftsführer, Lohnklar UG

Tino Werner ist Geschäftsführer von Lohnklar und berät Startups und KMU bei Lohnabrechnung, Payroll und HR-Compliance.