Ab 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen nach §850c ZPO. Die Grundfreigrenze steigt auf ca. 1.631,53 €/Monat netto. Arbeitgeber als Drittschuldner haften persönlich, wenn sie falsch berechnen oder die Zweiwochen-Frist nach §840 ZPO versäumen.
Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen angepasst. Das passiert automatisch, ohne großes mediales Aufsehen, und genau deshalb wird es in vielen Lohnbuchhaltungen übersehen. Wer am 30. Juni noch mit den alten Werten gerechnet hat und am 1. Juli nicht umstellt, hat entweder zu wenig oder zu viel gepfändet. Beides kann Konsequenzen haben.
Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf die neuen Werte ab 1. Juli 2026, den konkreten Rechenweg und die Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner. Wer die Lohnabrechnung auslagert, überträgt die Drittschuldnerpflichten an den Dienstleister. Eine allgemeine Einführung in das Thema Lohnpfändung finden Sie im Artikel Lohnpfändung 2026: Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner.
Inhalt
- Rechtliche Grundlage: §850c ZPO und die jährliche Anpassung
- Die neuen Werte ab 1. Juli 2026
- Die Pfändungstabelle: Wie lese ich sie?
- Rechenweg Schritt für Schritt
- Was nicht zum pfändbaren Einkommen zählt
- Drittschuldnerpflicht und persönliche Haftung
- P-Konto-Bescheinigung: Wann muss der Arbeitgeber ausstellen?
- Häufige Fragen (FAQ)
1. Rechtliche Grundlage: §850c ZPO und die jährliche Anpassung
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in §850c ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Sie bestimmen, welcher Teil des Nettoeinkommens eines Schuldners unpfändbar ist, um das Existenzminimum zu sichern.
Seit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) von 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen automatisch jährlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die prozentuale Entwicklung der Pfändungsfreigrenze des steuerrechtlichen Grundfreibetrags. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht die neuen Werte jeweils als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt.
Hinweis zur Verbindlichkeit: Die hier genannten Werte basieren auf der erwarteten Anpassung für Juli 2026. Die offiziellen Werte werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des BMAS verbindlich festgesetzt. Prüfen Sie vor dem 1. Juli die aktuelle Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt oder auf der BMAS-Website.
2. Die neuen Werte ab 1. Juli 2026
Die Grundpfändungsfreigrenze (für eine Person ohne Unterhaltspflichten) beträgt ab 1. Juli 2026 voraussichtlich ca. 1.631,53 Euro netto pro Monat. Das ist der Betrag, der dem Schuldner in jedem Fall verbleiben muss, unabhängig davon, wie hoch die Schulden sind.
Für jede unterhaltspflichtige Person, die der Schuldner zu versorgen hat, erhöht sich die Freigrenze:
| Anzahl Unterhaltspflichtige | Freigrenze netto/Monat (ab 1. Juli 2026) | Erhöhung gegenüber Vorjahr |
|---|---|---|
| Keine | ca. 1.631,53 € | ca. +22 € |
| 1 Person | ca. 2.242,00 € | ca. +30 € |
| 2 Personen | ca. 2.581,00 € | ca. +35 € |
| 3 Personen | ca. 2.920,00 € | ca. +40 € |
| 4 Personen | ca. 3.260,00 € | ca. +44 € |
| 5 Personen | ca. 3.599,00 € | ca. +49 € |
Die Unterhaltspflichtigen werden vom Gericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) festgehalten. Üblicherweise meldet der Schuldner diese beim Vollstreckungsgericht an. Gibt ein Mitarbeiter Unterhaltspflichten an, ohne dass das Gericht diese berücksichtigt hat, darf der Arbeitgeber diese nicht eigenmächtig anwenden, er ist an den PfÜB gebunden.
3. Die Pfändungstabelle: Wie lese ich sie?
Die vollständige Pfändungstabelle nach §850c ZPO ist eine zweidimensionale Tabelle. Auf der linken Achse steht das monatliche Nettoeinkommen, quer verteilt die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Der Schnittpunkt ergibt den pfändbaren Betrag.
Wichtig: Die Tabelle gilt für monatliche Abrechnungszeiträume. Bei wöchentlicher oder täglicher Abrechnung gibt es angepasste Pfändungsfreigrenzen (§850c Abs. 3 ZPO). Diese werden im Verhältnis 1:4,33 (Wochen) bzw. 1:30 (Tage) umgerechnet.
Konkretes Beispiel (ab 1. Juli 2026)
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Nettolohn Mitarbeiter | 2.400,00 € |
| Unterhaltspflichtige (1 Kind) | 1 Person |
| Freigrenze bei 1 Unterhaltspflichtigen | ca. 2.242,00 € |
| Betrag über Freigrenze | 2.400 € − 2.242 € = 158 € |
| Pfändbarer Betrag (vereinfacht) | Aus Tabelle ablesen, ca. 79–90 € |
Die Tabelle gibt nicht den gesamten Betrag über der Freigrenze als pfändbar aus. Sie staffelt: Je höher das Einkommen über der Freigrenze, desto größer der pfändbare Anteil, bis zum Maximalbetrag bei ca. 4.298,81 € netto/Monat, ab dem das gesamte darüber liegende Einkommen pfändbar ist.
4. Rechenweg Schritt für Schritt
Die Berechnung des pfändbaren Betrags läuft immer in denselben Schritten ab:
Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Nicht abzuziehen: freiwillige Abzüge wie betriebliche Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung, diese erhöhen die Pfändungsbasis.
Nur die im PfÜB anerkannten Unterhaltspflichtigen zählen. Der Arbeitgeber darf keine eigene Einschätzung vornehmen. Liegt kein PfÜB vor, gilt: keine Unterhaltspflichtigen.
Entsprechend Nettoeinkommen (Zeile) und Anzahl Unterhaltspflichtiger (Spalte) den nicht pfändbaren Betrag ermitteln. Die Tabelle ist online auf der BMAS-Website abrufbar.
Der pfändbare Betrag ergibt sich direkt aus der Tabelle, er ist nicht identisch mit dem Betrag über der Freigrenze. Die Tabelle weist ihn direkt aus.
Den pfändbaren Betrag an den Gläubiger überweisen, den Restbetrag an den Mitarbeiter auszahlen. Den Vorgang für die Lohnakte dokumentieren.
5. Was nicht zum pfändbaren Einkommen zählt
Nicht jede Zahlung, die der Arbeitgeber leistet, ist pfändbar. §850a ZPO schützt bestimmte Bestandteile des Einkommens vollständig:
- Kindergeld: Nicht pfändbar, da es direkt für das Kind bestimmt ist (BFH-Rechtsprechung)
- Steuerfreie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge (§3b EStG): Im steuerfreien Anteil nicht pfändbar
- Aufwandsentschädigungen: Reisekosten, Spesenvergütungen und ähnliche Erstattungen echter Kosten
- Mehrarbeitsvergütungen bis zur Hälfte: Der hälftige Überstundenanteil ist pfändungsfrei
- Weihnachtsgeld bis 500 €: Bei regelmäßiger Zahlung der erste Anteil bis 500 € nicht pfändbar
- Heirats- und Geburtsbeihilfen bis zu einem Viertel des monatlichen Nettoeinkommens
Achtung bei bAV-Entgeltumwandlung: Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung reduzieren den Bruttolohn, aber für die Pfändungsberechnung wird der ungekürzte Betrag vor Entgeltumwandlung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das ergibt eine höhere Pfändungsbasis als bei regulärer Auszahlung des gleichen Betrags.
6. Drittschuldnerpflicht und persönliche Haftung
Mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Das ist keine bloß administrative Rolle, sie bringt konkrete rechtliche Pflichten mit.
Pflicht 1: Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PfÜB muss der Arbeitgeber dem Vollstreckungsgericht (oder dem Gläubiger, je nach Beschluss) erklären:
- Ob das Arbeitsverhältnis besteht
- Ob und in welcher Höhe der Anspruch anerkannt wird
- Ob andere Gläubiger vorrangige Pfändungen haben
Haftungsrisiko: Wer die Drittschuldnererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, haftet dem Gläubiger für den entstandenen Schaden persönlich (§840 Abs. 2 ZPO). Das gilt für die Geschäftsführer oder verantwortliche Personen in der Lohnbuchhaltung. Zwei Wochen klingt lang, aber bei hohem Lohnzettelaufkommen kann das schnell eng werden.
Pflicht 2: Korrekte Berechnung
Der Arbeitgeber muss selbstständig prüfen, ob und in welcher Höhe Beträge pfändbar sind. Fehler bei der Berechnung, zu wenig oder zu viel einbehalten, können zu Schadensersatzforderungen führen. Zu wenig gepfändet: der Gläubiger kann nachfordern. Zu viel gepfändet: der Mitarbeiter kann den Überschuss zurückfordern.
Pflicht 3: Vorrangige Pfändungen beachten
Unterhaltspfändungen nach §850d ZPO haben Vorrang vor anderen Pfändungen. du darfst tiefer in das Einkommen eingreifen als die normale Pfändungsfreigrenze erlaubt, der Unterhaltsgläubiger (typischerweise Ex-Partner oder Kind) wird bevorzugt. Ein Arbeitgeber, der eine nachrangige Pfändung bedient, obwohl eine vorrangige Unterhaltspfändung vorliegt, handelt pflichtwidrig.
7. P-Konto-Bescheinigung: Wann muss der Arbeitgeber ausstellen?
Mitarbeiter, die eine Lohnpfändung erhalten, richten oft ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei ihrer Bank ein. Das P-Konto schützt automatisch einen Grundbetrag (2026: ca. 1.631,53 €/Monat), kann aber auf Antrag erhöht werden, zum Beispiel wenn Unterhaltspflichten bestehen.
Um höhere Freibeträge beim P-Konto zu beantragen, braucht der Mitarbeiter eine Arbeitgeberbescheinigung, die folgende Angaben enthält:
- Regelmäßiges monatliches Nettoeinkommen
- Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (laut eigenem Wissen des Arbeitgebers)
- Hinweis auf regelmäßige Sozialleistungen (falls zutreffend)
Diese Bescheinigung auszustellen ist Pflicht, wenn der Mitarbeiter sie verlangt. Es gibt keine Möglichkeit, das zu verweigern, und auch keine Berechtigung, eine Gebühr zu verlangen. Die Bescheinigung sollte innerhalb weniger Werktage ausgestellt werden, da der Mitarbeiter sie für laufende Bankgeschäfte benötigt.
Praxis-Tipp: Stellen Sie intern eine Vorlage bereit, die alle geforderten Pflichtangaben enthält. Wenn die Bescheinigung einmal korrekt aufgesetzt ist, dauert das Ausfüllen nur wenige Minuten. Viele Lohnabrechnungsprogramme haben eine entsprechende Funktion bereits integriert.