Pfändungsfreigrenze ab 1. Juli 2026: Neue Werte, Rechenweg und was Arbeitgeber als Drittschuldner beachten müssen

Kurzfassung

Ab 1. Juli 2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen nach §850c ZPO. Der Grundfreibetrag steigt auf 1.587,40 Euro netto pro Monat, für den ersten Unterhaltsberechtigten kommen 597,42 Euro hinzu, für jeden weiteren 332,83 Euro. Arbeitgeber sind als Drittschuldner verpflichtet, mit der amtlichen Pfändungstabelle korrekt zu rechnen, und haften persönlich, wenn sie falsch berechnen oder die Zweiwochen-Frist nach §840 ZPO versäumen.

Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen angepasst. Das passiert leise, ohne großes mediales Aufsehen, und genau deshalb wird der Stichtag in vielen Lohnbuchhaltungen übersehen. Wer am 30. Juni noch mit den alten Werten rechnet und am 1. Juli nicht umstellt, behält entweder zu viel oder zu wenig vom Lohn ein. Beides bringt den Arbeitgeber in Schwierigkeiten: Behältst du zu viel ein, kann der Mitarbeiter den Überschuss zurückfordern. Behältst du zu wenig ein, kann der Gläubiger die Differenz von dir verlangen.

Dieser Artikel richtet sich an Geschäftsführung und Lohnbüro von KMU und Startups. Er erklärt die neuen Werte ab 1. Juli 2026, den konkreten Rechenweg mit der amtlichen Tabelle und die Pflichten, die du als Drittschuldner hast. Wer die Lohnabrechnung auslagert, gibt diese fehleranfälligen Drittschuldnerpflichten an den Dienstleister ab. Eine ausführliche Einführung in das Gesamtthema findest du im Artikel Lohnpfändung: Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner.

1. Rechtliche Grundlage: §850c ZPO und die jährliche Anpassung

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in §850c ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Sie bestimmen, welcher Teil des Nettoeinkommens eines verschuldeten Mitarbeiters unpfändbar bleibt, damit das Existenzminimum gesichert ist. Diese Grenzen sind nicht verhandelbar und gelten unabhängig davon, wie hoch die Schulden des Mitarbeiters sind.

Seit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos werden die Freigrenzen automatisch jährlich zum 1. Juli angepasst. Maßgeblich ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags: Steigt dieser, steigen auch die Pfändungsfreigrenzen entsprechend. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die neuen Werte als Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 wurde die Bekanntmachung am 19. März 2026 erlassen. Die wichtige Konsequenz für dich als Arbeitgeber: Ab dem Juli-Abrechnungslauf 2026 musst du die neuen Beträge und die dazugehörige neue Pfändungstabelle verwenden. Die bis dahin gültige Tabelle wird ungültig.

Was sich gegenüber dem Vorjahr ändert: Bis 30. Juni 2026 lag der Grundfreibetrag bei 1.559,99 Euro pro Monat. Ab 1. Juli 2026 steigt er auf 1.587,40 Euro. Die Erhöhung wirkt sich auf jede laufende Lohnpfändung aus, auch auf solche, die bereits seit Monaten oder Jahren bedient werden. Du musst hier nichts neu beantragen, sondern schlicht ab Juli mit den höheren Freibeträgen rechnen.

2. Die neuen Werte ab 1. Juli 2026

Der Grundfreibetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten beträgt ab 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 Euro netto. Das ist der Betrag, der dem Mitarbeiter in jedem Fall unangetastet bleiben muss. Erst was darüber liegt, kann überhaupt pfändbar werden, und auch das nur teilweise und gestaffelt.

Für jede Person, der gegenüber der Mitarbeiter gesetzlich unterhaltspflichtig ist, erhöht sich die Freigrenze:

Stufe Erhöhung Freigrenze netto/Monat (ab 1. Juli 2026)
Grundfreibetrag (keine Unterhaltspflicht) 1.587,40 €
1. Unterhaltsberechtigter + 597,42 € 2.184,82 €
2. Unterhaltsberechtigter + 332,83 € 2.517,65 €
3. Unterhaltsberechtigter + 332,83 € 2.850,48 €
4. Unterhaltsberechtigter + 332,83 € 3.183,31 €
5. Unterhaltsberechtigter + 332,83 € 3.516,14 €

Wichtig ist die Struktur: Der erste Unterhaltsberechtigte schlägt mit 597,42 Euro deutlich höher zu Buche als jeder weitere mit jeweils 332,83 Euro. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass der erste zusätzliche Haushaltsangehörige einen höheren anteiligen Bedarf auslöst als das fünfte Kind.

Am oberen Ende gibt es einen Höchstbetrag von 4.866,30 Euro netto pro Monat. Verdient ein Mitarbeiter mehr als diesen Betrag, ist der gesamte über 4.866,30 Euro liegende Teil des Nettoeinkommens vollständig pfändbar. Dieser Deckel gilt unabhängig von der Zahl der Unterhaltspflichtigen.

Unterhaltspflichtige nur laut Beschluss: Wie viele Unterhaltspflichtige berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) oder aus den Nachweisen, die der Mitarbeiter vorlegt. Du darfst nicht nach eigener Einschätzung Unterhaltspflichten hinzurechnen oder weglassen. Wenn ein Mitarbeiter dir glaubhaft macht, dass er Kindern Unterhalt zahlt, kann das die Freigrenze erhöhen, im Zweifel sollte das aber über das Vollstreckungsgericht geklärt werden.

3. Die Pfändungstabelle: Warum du sie zwingend brauchst

Der häufigste Fehler bei Lohnpfändungen ist die Annahme, man könne den pfändbaren Betrag selbst ausrechnen, indem man einfach die Freigrenze vom Nettolohn abzieht. Das ist falsch. §850c ZPO sieht ausdrücklich eine amtliche Pfändungstabelle vor, und nur diese ist verbindlich.

Die Tabelle ist zweidimensional aufgebaut: In den Zeilen steht das monatliche Nettoeinkommen in Stufen, in den Spalten die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (0 bis 5 und mehr). Der Schnittpunkt liefert den pfändbaren Betrag direkt. Du liest also einen Wert ab, du rechnest ihn nicht aus.

Der Grund für diese Staffelung: Das Einkommen oberhalb der Freigrenze wird nicht komplett gepfändet. Stattdessen verbleibt dem Mitarbeiter ein Teil des Mehreinkommens, damit ein Anreiz erhalten bleibt, überhaupt mehr zu verdienen. Vereinfacht gesagt sind von jedem Euro über der Freigrenze nur Teile pfändbar, der genaue Anteil steigt mit zunehmender Einkommenshöhe, bis beim Höchstbetrag von 4.866,30 Euro der Rest voll erfasst wird.

Wo du die Tabelle findest: Die jeweils gültige Pfändungstabelle wird mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht und ist im Bundesgesetzblatt sowie über gesetze-im-internet.de zugänglich. Jedes seriöse Lohnabrechnungsprogramm (DATEV LODAS, Sage, Agenda) hat die aktuelle Tabelle hinterlegt und stellt sie automatisch zum 1. Juli um, sofern das Programm aktuell gehalten wird.

Wichtig ist außerdem der Abrechnungszeitraum: Die Tabelle gilt für die monatliche Abrechnung. Für wöchentliche oder tägliche Lohnzahlung gibt es nach §850c Abs. 3 ZPO eigene, umgerechnete Tabellen. Wer monatlich abrechnet, was bei den meisten KMU der Fall ist, nutzt durchgehend die Monatstabelle.

4. Rechenweg mit der amtlichen Tabelle

Die Berechnung läuft immer in denselben Schritten ab. Halte dich genau an diese Reihenfolge, dann minimierst du das Haftungsrisiko:

1
Pfändbares Nettoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. In einem zweiten Schritt werden die nach §850a ZPO unpfändbaren Bezüge herausgerechnet (dazu Abschnitt 5). Erst dieses bereinigte Netto ist die Bemessungsgrundlage.

2
Unterhaltspflichtige feststellen

Nur die anerkannten Unterhaltspflichtigen zählen. Maßgeblich sind der PfÜB und die Nachweise des Mitarbeiters. Liegt nichts vor, gilt: keine Unterhaltspflichtigen, also der Grundfreibetrag von 1.587,40 Euro.

3
Pfändbaren Betrag aus der Tabelle ablesen

Mit dem bereinigten Nettoeinkommen (Zeile) und der Anzahl der Unterhaltspflichtigen (Spalte) den pfändbaren Betrag direkt aus der amtlichen Tabelle ablesen. Keine eigene Cent-Rechnung. Der Tabellenwert ist verbindlich.

4
Vorrang und konkurrierende Pfändungen prüfen

Liegt eine Unterhaltspfändung nach §850d ZPO vor, gelten andere, niedrigere Grenzen. Bei mehreren Pfändungen entscheidet der Eingangszeitpunkt (dazu Abschnitt 7). Erst nach dieser Prüfung steht fest, an wen der pfändbare Betrag geht.

5
Auszahlen und dokumentieren

Den pfändbaren Betrag an den Gläubiger überweisen, den Rest an den Mitarbeiter. Berechnung, Tabellenstand und Auszahlung für die Lohnakte dokumentieren. Bei einer späteren Prüfung musst du nachweisen können, wie du gerechnet hast.

Du wirst feststellen, dass in diesem Ablauf bewusst kein zahlengenaues Eigenbeispiel mit erfundenem pfändbaren Cent-Betrag steht. Das ist Absicht: Der pfändbare Betrag lässt sich seriös nur aus der amtlichen Tabelle ablesen, und die ist umfangreich gestaffelt. Wer hier mit einer Faustformel rechnet, produziert Fehler. Verlasse dich auf die Tabelle oder auf ein gepflegtes Abrechnungsprogramm.

5. Was nicht zum pfändbaren Einkommen zählt (§850a ZPO)

Nicht jeder Euro, den der Arbeitgeber auszahlt, fließt in die Pfändungsberechnung ein. §850a ZPO stellt bestimmte Bezüge ganz oder teilweise pfändungsfrei. Diese Beträge musst du vor der Tabellenanwendung herausrechnen:

Eine Besonderheit gilt für das Kindergeld: Es ist kein Arbeitseinkommen und gehört nicht in die Lohnpfändung, weil es zweckgebunden für das Kind bestimmt ist. In der Praxis spielt das für den Arbeitgeber selten eine Rolle, da Kindergeld in aller Regel direkt von der Familienkasse ausgezahlt wird und nicht über die Lohnabrechnung läuft.

Achtung bei Entgeltumwandlung zur bAV: Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung mindern zwar den Bruttolohn. Für die Pfändung ist das aber nicht automatisch günstig für den Mitarbeiter: Eine Entgeltumwandlung, die erst nach Zustellung der Pfändung neu vereinbart wird, kann unter Umständen als Vereitelung der Pfändung gewertet werden. Bei laufenden Pfändungen sollte eine geplante Entgeltumwandlung daher rechtlich geprüft werden, bevor du sie umsetzt.

6. Drittschuldnerpflicht und persönliche Haftung

Mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Das ist keine bloße Verwaltungsaufgabe, sondern eine Rechtsstellung mit konkreten Pflichten und echtem Haftungsrisiko.

Pflicht 1: Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PfÜB muss der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber erklären:

Haftungsrisiko: Wer die Drittschuldnererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, haftet dem Gläubiger nach §840 Abs. 2 ZPO für den daraus entstandenen Schaden. Verantwortlich sind die Geschäftsführung und die mit der Lohnbuchhaltung betrauten Personen. Zwei Wochen klingen großzügig, aber im laufenden Monatsgeschäft kann eine zugestellte Pfändung schnell liegen bleiben. Lege intern eine klare Zuständigkeit und eine Fristenkontrolle fest.

Pflicht 2: Korrekte Berechnung und Einbehalt

Der Arbeitgeber muss eigenständig prüfen und korrekt berechnen, welcher Betrag pfändbar ist, und diesen einbehalten. Fehler in beide Richtungen sind teuer. Behältst du zu wenig ein, kann der Gläubiger die Differenz von dir verlangen, du hast dann faktisch dessen Geld an den Mitarbeiter ausgezahlt. Behältst du zu viel ein, kann der Mitarbeiter den zu Unrecht einbehaltenen Teil zurückfordern. Beide Risiken trägt der Arbeitgeber, nicht der Gläubiger und nicht das Gericht.

Pflicht 3: Laufende Bedienung der Pfändung

Eine Lohnpfändung ist kein einmaliger Vorgang. Sie läuft so lange, bis die Forderung des Gläubigers vollständig getilgt ist oder die Pfändung aufgehoben wird. Du musst also Monat für Monat neu rechnen, insbesondere wenn sich das Nettoeinkommen ändert, eine Sonderzahlung anfällt oder, wie zum 1. Juli, die Freigrenzen sich ändern.

7. Mehrere Pfändungen und Unterhaltsvorrang

In der Praxis kommt es vor, dass ein Mitarbeiter mehrere Gläubiger gleichzeitig hat. Dann gilt das Prioritätsprinzip: Die zuerst zugestellte Pfändung wird zuerst vollständig bedient. Erst wenn deren Forderung getilgt ist, fließt der pfändbare Betrag an den nächsten Gläubiger. Es wird also nicht anteilig auf alle verteilt, sondern nacheinander abgearbeitet. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zustellung beim Arbeitgeber, nicht das Datum des Beschlusses.

Eine wichtige Ausnahme bilden Unterhaltspfändungen nach §850d ZPO. Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind oder ein Ex-Partner pfändet, gelten niedrigere Freigrenzen, der Unterhaltsgläubiger darf also tiefer in das Einkommen eingreifen als ein gewöhnlicher Gläubiger. Außerdem hat die Unterhaltspfändung Vorrang, selbst wenn sie zeitlich nach einer gewöhnlichen Pfändung zugestellt wurde.

Praxisfall: Liegt zuerst eine Pfändung der Bank vor und kommt später eine Unterhaltspfändung des Kindes hinzu, rückt die Unterhaltspfändung trotz späteren Eingangs vor. Wer in einer solchen Konstellation weiter stur den ersten Gläubiger bedient, handelt pflichtwidrig und riskiert eine Haftung gegenüber dem Unterhaltsgläubiger. Bei mehreren konkurrierenden Pfändungen lohnt sich anwaltliche oder fachliche Prüfung, bevor ausgezahlt wird.

8. P-Konto-Bescheinigung: Pflicht des Arbeitgebers

Viele Mitarbeiter mit einer Lohnpfändung richten ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei ihrer Bank ein. Das P-Konto schützt automatisch einen Grundbetrag vor Kontopfändungen, ab 1. Juli 2026 in Höhe von 1.587,40 Euro pro Monat, in derselben Höhe wie die Lohnpfändungsgrenze. Dieser automatische Schutz lässt sich auf Antrag erhöhen, etwa wegen Unterhaltspflichten oder bestimmter Sozialleistungen.

Damit der Mitarbeiter höhere Freibeträge beim P-Konto geltend machen kann, braucht er eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Diese sollte enthalten:

Die Ausstellung dieser Bescheinigung ist eine Pflicht des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter sie verlangt. Du darfst sie weder verweigern noch eine Gebühr dafür erheben. Da der Mitarbeiter die Bescheinigung oft dringend für laufende Kontoverfügungen braucht, sollte sie innerhalb weniger Werktage vorliegen.

Praxis-Tipp: Lege im Lohnbüro eine Vorlage mit allen Pflichtangaben an. Ist die einmal sauber aufgesetzt, dauert das Ausfüllen nur wenige Minuten. Gängige Abrechnungsprogramme haben für die P-Konto-Bescheinigung bereits eine Funktion integriert.

9. Umstellung zum 1. Juli: Was im Lohnbüro zu tun ist

Der Stichtag 1. Juli 2026 betrifft jede laufende und jede neue Lohnpfändung. Damit beim Juli-Lauf nichts schiefgeht, hilft eine kurze interne Routine:

Gerade in kleinen Teams ohne eigene Lohnbuchhaltung ist dieser Stichtag eine typische Fehlerquelle. Wenn du unsicher bist, ob bei euch alle laufenden Pfändungen korrekt umgestellt sind, ist das ein guter Anlass, die Lohnabrechnung von einem spezialisierten Dienstleister übernehmen zu lassen. Dann liegt die Drittschuldnerhaftung beim Dienstleister, und die Tabellenumstellung passiert automatisch zum Stichtag.

Wann ein Anwalt sinnvoll ist: Routinepfändungen lassen sich mit der Tabelle und einem aktuellen Programm sauber abrechnen. Komplexer wird es bei konkurrierenden Pfändungen, bei Unterhaltspfändungen nach §850d ZPO, bei Pfändungen während der Insolvenz des Mitarbeiters oder bei strittigen Sonderzahlungen. In diesen Fällen solltest du anwaltliche Beratung einholen oder die Berechnung durch einen erfahrenen Lohnabrechner prüfen lassen. Die persönliche Haftung als Drittschuldner ist real, ein einzelnes geprüftes Gutachten ist günstiger als ein Schadenersatzprozess.

10. Häufige Fragen (FAQ)

Kurz: Der Grundfreibetrag beträgt ab 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 Euro netto für eine Person ohne Unterhaltspflichten. Für den ersten Unterhaltsberechtigten kommen 597,42 Euro hinzu, für jeden weiteren 332,83 Euro. Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber liegende Betrag vollständig pfändbar. Die Werte gelten bis 30. Juni 2027 und gehen auf die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 19. März 2026 zurück.
Kurz: Er muss die amtliche Pfändungstabelle nutzen statt eine eigene Cent-Rechnung anzustellen. §850c ZPO sieht eine gestaffelte Tabelle vor, die abhängig von Nettoeinkommen und Zahl der Unterhaltspflichtigen den pfändbaren Betrag direkt ausweist. Eine freihändige Berechnung mit einer Faustformel führt fast immer zu Fehlern, und der Arbeitgeber haftet für jeden Fehlbetrag persönlich.
Kurz: Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Arbeitgeber eine Drittschuldnererklärung nach §840 ZPO abgeben. Darin steht, ob das Arbeitsverhältnis besteht, ob und in welcher Höhe der Anspruch anerkannt wird und ob vorrangige Pfändungen vorliegen. Wer die Frist versäumt, haftet dem Gläubiger für den entstandenen Schaden.
Kurz: Es gilt das Prioritätsprinzip nach Eingang beim Arbeitgeber. Der zuerst zugestellte Beschluss wird zuerst vollständig bedient, erst danach kommt der nächste Gläubiger zum Zug, nicht anteilig gleichzeitig. Eine Ausnahme bilden Unterhaltspfändungen nach §850d ZPO, sie haben Vorrang vor gewöhnlichen Pfändungen und dürfen tiefer in das Einkommen eingreifen als die normale Freigrenze erlaubt.
Kurz: Teilweise. Weihnachtsgeld ist nach §850a Nr. 4 ZPO bis zur Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch bis rund 795 Euro (ab 1. Juli 2026, die Hälfte des aufgerundeten monatlichen Grundfreibetrags nach §850c ZPO), unpfändbar. Der darüber hinausgehende Anteil erhöht im Auszahlungsmonat das pfändbare Einkommen. In Monaten mit Sonderzahlungen kann dadurch ein deutlich höherer pfändbarer Betrag entstehen als in regulären Monaten.
Kurz: Ja, auf Verlangen des Mitarbeiters und kostenlos. Die Bescheinigung weist regelmäßiges Nettoeinkommen und bekannte Unterhaltspflichten aus und ermöglicht es dem Mitarbeiter, beim Pfändungsschutzkonto höhere Freibeträge zu beantragen. Die Ausstellung sollte zeitnah erfolgen, da der Mitarbeiter sie für laufende Bankgeschäfte braucht. Eine Verweigerung oder eine Gebühr ist nicht zulässig.

Lohnpfändung sicher abrechnen, wir übernehmen das

Drittschuldnerpflichten, neue Freigrenzen ab Juli, P-Konto-Bescheinigungen: Lohnpfändungen sind fehleranfällig und haftungsrelevant. Wir führen die Berechnung mit der amtlichen Tabelle korrekt durch und stellen alle Pflichtdokumente fristgerecht aus.

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Tino Werner
Tino Werner HR- & Payroll Manager · Lohnklar

Tino Werner berät Startups und KMU bei Lohnabrechnung, Payroll und HR-Compliance. Bei Lohnpfändungen übernimmt Lohnklar die Drittschuldnerpflichten und die korrekte Berechnung mit der jeweils aktuellen Pfändungstabelle.