Mutterschutzlohn berechnen 2026: §18 MuSchG, Durchschnittslohn & U2-Erstattung

Kurzfassung

Mutterschutzlohn 2026: Berechnung nach §18 MuSchG, Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen, U2-Erstattung über AAG und Unterschied zu Mutterschaftsgeld.

Eine Mitarbeiterin meldet sich mit einem ärztlichen Attest: Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft. Ab sofort darf sie nicht mehr arbeiten, aber das Gehalt läuft weiter. Wie berechnet sich dieser Mutterschutzlohn genau? Und wie kommt der Arbeitgeber das Geld zurück?

Viele Betriebe verwechseln Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld. Das sind zwei verschiedene Leistungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten von unterschiedlichen Stellen gezahlt werden. Wer das durcheinanderbringt, zahlt entweder zu viel aus eigener Tasche, oder stellt Erstattungsanträge zu spät.

1. Was ist Mutterschutzlohn? §18 MuSchG erklärt

Mutterschutzlohn ist das Entgelt, das eine schwangere Arbeitnehmerin erhält, obwohl sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeitet. Rechtsgrundlage ist §18 MuSchG (Mutterschutzgesetz). Der Anspruch entsteht immer dann, wenn ein Beschäftigungsverbot greift und die Mitarbeiterin deshalb die Arbeit ganz oder teilweise einstellen muss.

Wichtig: Mutterschutzlohn ist kein Sonderfall der Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Die Frau ist nicht krank. Sie darf aus Schutzgründen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gehalt trotzdem weiterzuzahlen.

Zeitlicher Ablauf: Mutterschutzlohn fällt typischerweise vor der gesetzlichen Schutzfrist an, also während der Schwangerschaft, wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Sobald die Schutzfrist 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt, wechselt die Leistung: Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber zahlt nur noch den Zuschuss nach §20 MuSchG.

2. Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot

Es gibt zwei Arten von Beschäftigungsverboten, die den Mutterschutzlohn auslösen:

Generelles Beschäftigungsverbot (§13 MuSchG)

Bestimmte Tätigkeiten sind für schwangere Frauen grundsätzlich verboten, unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand. Dazu gehören:

Individuelles Beschäftigungsverbot (§16 MuSchG)

Ein Arzt oder eine Hebamme stellt fest, dass Gesundheit oder Leben der Frau oder des Kindes bei Fortführung der Arbeit gefährdet wären. Das Attest ist für den Arbeitgeber bindend. Er kann die Mitarbeiterin nicht zur Arbeit verpflichten und darf das Attest nicht inhaltlich anzweifeln.

Arbeitgeberpflicht vor dem Beschäftigungsverbot: Wenn ein generelles Verbot droht, muss der Arbeitgeber zuerst prüfen, ob die Mitarbeiterin auf einen anderen, zulässigen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann (§13 Abs. 1 MuSchG). Erst wenn das nicht möglich oder zumutbar ist, greift das Beschäftigungsverbot, und damit der Mutterschutzlohn.

3. Mutterschutzlohn berechnen: Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen

Die Berechnung des Mutterschutzlohns folgt einem klaren Schema. Maßgeblich ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (oder 3 Monate) vor Beginn der Schwangerschaft, nicht vor dem Beschäftigungsverbot, sondern vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Was zählt zum Berechnungszeitraum?

Was zählt nicht?

Praxisbeispiel: Eine Mitarbeiterin verdient 2.800 € Grundgehalt, bekommt durchschnittlich 200 € Schichtzulage pro Monat und erhielt einmalig 1.200 € Weihnachtsgeld. Berechnungsbasis: 2.800 + 200 + 100 (1/12 von 1.200) = 3.100 € pro Monat. Dieser Betrag wird für jeden Monat des Beschäftigungsverbots als Mutterschutzlohn ausgezahlt.

Tagesentgelt berechnen

Für die taggenaue Abrechnung wird der Monatsdurchschnitt durch die Anzahl der Arbeitstage des Monats geteilt. Bei einem 5-Tage-Arbeitstakt: 3.100 € / 21 Arbeitstage = 147,62 € pro Tag. Wer nur an bestimmten Tagen des Monats im Beschäftigungsverbot ist, bekommt entsprechend nur für diese Tage den Mutterschutzlohn.

4. Mutterschutzlohn vs. Mutterschaftsgeld: Die Unterschiede auf einen Blick

Hier liegt die häufigste Verwechslung. Der Unterschied ist grundlegend, und hat direkte Auswirkung darauf, wer was zahlt und wann.

Kriterium Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld
Rechtsgrundlage §18 MuSchG §19 MuSchG, §24i SGB V
Wer zahlt? Arbeitgeber Gesetzliche Krankenkasse
Zeitraum Während des Beschäftigungsverbots (vor der Schutzfrist) Während der Schutzfrist: 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach Geburt (Mehrlings-/Frühgeburt: 12 Wochen)
Höhe 100 % des Durchschnittsverdiensts (letzte 13 Wochen) Max. 13 €/Kalendertag von der KK
AG-Zuschuss? Nein, AG zahlt den vollen Mutterschutzlohn Ja, AG zahlt Differenz zum Nettolohn nach §20 MuSchG
Erstattung AG Über U2-Umlage (AAG), bis 100 % AG-Zuschuss ebenfalls über U2 erstattet
SV-Beiträge Vollständig (AN + AG), AG bekommt über U2 zurück Fiktive SV-Beiträge aus Mutterschaftsgeld + Zuschuss

5. Was gilt während der Schutzfrist?

Ab dem Tag, an dem die gesetzliche Schutzfrist beginnt (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin), verändert sich die Zahlungslage grundlegend:

Konkret: Verdient die Mitarbeiterin netto 2.300 € im Monat (= 76,67 € / Tag), zahlt die KK 13 €/Tag, der AG zahlt 63,67 €/Tag als Zuschuss. Dieser Zuschuss ist für den Arbeitgeber steuerfrei und wird ebenfalls über U2 erstattet.

Wenn du eine HR-Vertretung für die Zeit des Mutterschutzes benötigen, lesen Sie unseren Leitfaden zur Elternzeitvertretung im HR-Bereich.

Achtung bei höherem Verdienst: Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld aus dem Beitragssatz, der sich nach dem Grundlohn richtet, maximal aber 13 Euro pro Tag. Wer mehr verdient, bekommt keinen höheren KK-Anteil. Der AG-Zuschuss steigt dann entsprechend, was die Erstattungspflicht über U2 aber abdeckt.

6. U2-Erstattung über das AAG

Das U2-Verfahren ist der finanzielle Ausgleich für Arbeitgeber. Anders als die U1-Umlage (Krankheitsfall, nur für Betriebe bis 30 MA) gilt das U2-Verfahren für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße.

Was wird erstattet?

Wie wird der Antrag gestellt?

Der Erstattungsantrag wird bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin gestellt, nicht bei der eigenen Betriebskasse. Die meisten Kassen bieten digitale Antragsportale. Folgende Unterlagen werden benötigt:

Erstattungssatz: Die Erstattungsquote liegt je nach Krankenkasse bei bis zu 100 % der nachgewiesenen Aufwendungen. Der genaue Satz ist in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Wer die Erstattung zu lange hinauszögert, riskiert Verjährung: Die Frist beträgt 4 Jahre.

SV-Beiträge während des Beschäftigungsverbots

Während des Mutterschutzlohns läuft die Sozialversicherungspflicht weiter. Der Arbeitgeber zahlt den vollständigen Gesamtbeitrag (AN + AG-Anteil), weil die Arbeitnehmerin selbst kein Entgelt erzielt und damit keine eigenen SV-Beiträge einbehalten werden können. Diese Beiträge werden zusammen mit dem Mutterschutzlohn über U2 vollständig erstattet.

7. Sonderfall: Mitarbeiterin privat versichert (PKV)

Ist die Mitarbeiterin privat krankenversichert, gelten andere Regeln für die Schutzfrist:

Bei einer 12-wöchigen Schutzfrist (84 Tage) macht das: 210 € / 84 Tage = 2,50 €/Tag vom BAS. Der AG zahlt den gesamten Rest. Bei einem Nettolohn von 2.200 € (= 73,33 €/Tag) zahlt der Arbeitgeber 70,83 €/Tag für 84 Tage, also rund 5.950 € aus eigener Tasche. Diese Aufwendungen werden ebenfalls über U2 erstattet.

8. Was Arbeitgeber dokumentieren müssen

Ohne saubere Dokumentation gibt es keine Erstattung. Diese Unterlagen müssen vorhanden sein:

Mutterschutzlohn korrekt abrechnen, und nichts verschenken

Falsch berechneter Mutterschutzlohn oder versäumte U2-Anträge kosten Geld. Wir übernehmen die Abrechnung und stellen sicher, dass alle Erstattungen vollständig und fristgerecht gestellt werden.

30-min-Gespräch vereinbaren

9. Häufige Fragen (FAQ)

Mutterschutzlohn zahlt der Arbeitgeber während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft, also vor der Schutzfrist. Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse während der Schutzfrist (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt), maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der AG zahlt zusätzlich den Zuschuss nach §20 MuSchG bis zur Höhe des Nettolohns.
Ausgangspunkt ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (oder 3 Monate) vor Beginn der Schwangerschaft. Dazu zählen Grundgehalt, regelmäßige Zulagen und anteilige Einmalzahlungen. Nicht einzubeziehen sind Überstunden und unregelmäßige Sonderleistungen. Das ergibt den monatlichen oder täglichen Durchschnittsverdienst, der für die Dauer des Verbots gezahlt wird.
Ja, vollständig über das U2-Umlageverfahren nach dem AAG. Das U2-Verfahren gilt für alle Arbeitgeber, nicht nur für kleine Betriebe. Erstattet werden der gezahlte Mutterschutzlohn, die AG-Anteile zur SV sowie der AG-Zuschuss während der Schutzfrist. Der Antrag ist bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin zu stellen. Verjährungsfrist: 4 Jahre.
PKV-versicherte Frauen bekommen kein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, sondern nur eine Einmalzahlung von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung für die gesamte Schutzfrist. Der AG zahlt die Differenz zum Nettodurchschnittsverdienst, also fast den gesamten Lohn aus eigener Tasche, der aber ebenfalls über U2 erstattet wird.
Nein. Ein ärztliches Attest, das ein individuelles Beschäftigungsverbot nach §16 MuSchG begründet, ist für den Arbeitgeber bindend. Er darf die Mitarbeiterin nicht zur Arbeit verpflichten und kann das Zeugnis nicht inhaltlich anfechten. Das Risiko eines unrechtmäßigen Einsatzes trotz Verbot trägt allein der Arbeitgeber.
Melanie Schulze
Melanie Schulze HR- & Payroll Manager · Lohnklar

Melanie Schulze ist HR- & Payroll Manager bei Lohnklar und spezialisiert auf Arbeitsrecht, Mutterschutz, Personalentwicklung und HR-Prozesse für KMU.