Saison-Kurzarbeitergeld nach Paragraf 101 SGB III hält Stammbelegschaften im Bau, Dachdecker-, Gerüstbau und GaLaBau über den Winter. In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März ersetzt die Agentur für Arbeit 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) der Netto-Entgeltdifferenz. Ergänzt wird das durch Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld und die Erstattung der Sozialbeiträge aus der Winterbeschäftigungsumlage. Diese Umlage ist 2026 ausnahmsweise auf 1,0 Prozent halbiert.
Jeder Winter stellt Baubetriebe vor dieselbe Frage: Was tun, wenn Frost, Dauerregen oder Schnee die Arbeit auf der Baustelle stoppen? Lange war die Antwort, dass Betriebe ihre Leute im November entließen und im Frühjahr neu einstellten. Diese Praxis ist teuer, sie kostet Einarbeitung, Know-how und oft die besten Fachkräfte, die nicht ein halbes Jahr auf Wiedereinstellung warten. Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) wurde genau dagegen gebaut. Es hält die Belegschaft beisammen und federt die Lohnkosten der ausgefallenen Stunden ab.
In der Praxis machen Arbeitgeber trotzdem jedes Jahr dieselben Fehler: Der Ausfall wird zu spät angezeigt, die Wetterlage nicht dokumentiert, die Umlage nicht sauber abgeführt oder die Abrechnungsfrist verpasst. Dieser Artikel erklärt aus Arbeitgebersicht, wer Saison-KUG bekommt, wie viel es bringt, welche ergänzenden Leistungen es gibt und wo die meisten Betriebe stolpern. Er richtet sich an Geschäftsführung und Lohnbüro von Bau- und GaLaBau-Betrieben, nicht an Arbeitnehmer.
1. Was ist Saison-KUG? Die rechtliche Grundlage
Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes, geregelt in Paragraf 101 SGB III. Es wurde 2006 eingeführt, um die Saisonalität in witterungsabhängigen Branchen abzufedern und Stammbelegschaften über den Winter zu halten. Die Agentur für Arbeit zahlt es für witterungsbedingte oder wirtschaftliche Ausfälle während der sogenannten Schlechtwetterzeit.
Die Schlechtwetterzeit läuft im Bauhauptgewerbe vom 1. Dezember bis zum 31. März. In dieser Periode können berechtigte Betriebe Ausfallstunden melden, und die Agentur für Arbeit ersetzt den Mitarbeitern 60 Prozent (Beschäftigte ohne Kind) beziehungsweise 67 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts) der pauschalierten Netto-Entgeltdifferenz. Das ist derselbe Leistungssatz wie beim normalen Kurzarbeitergeld.
Der entscheidende Unterschied zum konjunkturellen KUG steckt im Anlass. Saison-KUG setzt voraus, dass der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich oder saisonbedingt ist. Ein Arbeitsausfall ist nach Paragraf 101 SGB III erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, nur vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt ausdrücklich auch ein Ausfall, der branchen-, betriebs- oder saisonüblich ist. Genau das ist der rechtliche Hebel, der Frost und Dauerregen abdeckt.
Begriff: Im Sprachgebrauch heißt das Saison-KUG bei witterungsbedingten Ausfällen oft weiterhin Schlechtwettergeld. Rechtlich handelt es sich seit 2006 um eine einheitliche Leistung nach Paragraf 101 SGB III, die durch ergänzende Leistungen nach Paragraf 102 SGB III flankiert wird.
2. Welche Branchen haben Anspruch?
Saison-KUG steht nicht jedem Betrieb offen. Die Branchenzugehörigkeit ist die wichtigste Voraussetzung. Ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Gesetzes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Konkret anspruchsberechtigt sind Betriebe, die unter einen der folgenden Wirtschaftszweige und Tarifverträge fallen:
| Branche | Maßgeblicher Tarifvertrag | Schlechtwetterzeit |
|---|---|---|
| Bauhauptgewerbe | BRTV-Bau | 1. Dez. bis 31. März |
| Dachdeckerhandwerk | RTV Dachdeckerhandwerk | 1. Dez. bis 31. März |
| Gerüstbaugewerbe | RTV Gerüstbauerhandwerk | 1. Dez. bis 31. März |
| Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau) | BRTV GaLaBau | 1. Dez. bis 31. März |
Ein wichtiger Praxispunkt für alle berechtigten Betriebe: Die Schlechtwetterzeit beginnt einheitlich am 1. Dezember und endet am 31. März. Das gilt für das Bauhauptgewerbe genauso wie für Dachdecker-, Gerüstbau und GaLaBau. Wer schon im November bei Frost oder Dauerregen Stunden ausfallen lässt, kann dafür kein Saison-KUG abrufen, weil die Periode erst im Dezember startet. Plane die erste Anzeige also auf den Dezemberbeginn, nicht früher.
Achtung bei Mischbetrieben: Betriebe, die teils im Baunebengewerbe oder in einer nicht erfassten Tätigkeit arbeiten, müssen prüfen, ob der überwiegende Betriebszweck dem erfassten Baugewerbe zuzuordnen ist. Diese Zuordnung entscheidet über den gesamten Anspruch. Bei Unklarheit hilft eine schriftliche Anfrage beim zuständigen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit vor Saisonbeginn, dann ist die Einordnung dokumentiert.
3. Die vier Bausteine: Saison-KUG, Wintergeld und SV-Erstattung
Saison-KUG ist kein einzelner Geldbetrag, sondern ein System aus mehreren Leistungen, die ineinandergreifen. Wer nur das Saison-KUG selbst kennt, verschenkt für seine Leute bares Geld und für den Betrieb eine Beitragserstattung. Die ergänzenden Leistungen regelt Paragraf 102 SGB III.
Saison-Kurzarbeitergeld (Paragraf 101 SGB III)
Die Kernleistung. Sie ersetzt 60 beziehungsweise 67 Prozent der Netto-Entgeltdifferenz für die Stunden, die wegen Witterung oder wirtschaftlicher Gründe ausfallen. Voraussetzung ist, dass zuvor zumutbare Arbeitszeitguthaben eingesetzt wurden, um den Ausfall zu überbrücken.
Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
Löst der Betrieb Arbeitszeitguthaben auf, um Ausfallstunden zu überbrücken und dadurch Saison-KUG zu vermeiden, gibt es für jede so eingebrachte Stunde bis zu 2,50 Euro Zuschuss-Wintergeld. Das ZWG ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es belohnt also den Aufbau von Guthaben in der guten Jahreszeit, das im Winter wieder abgebaut wird. Der Arbeitgeber zahlt es aus und bekommt es erstattet.
Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
Arbeitnehmer, die in der Schlechtwetterzeit trotz Kälte tatsächlich auf der Baustelle arbeiten, erhalten 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde als Mehraufwands-Wintergeld, ebenfalls steuer- und SV-frei. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden. Das MWG ist ein Anreiz, damit sich Arbeiten bei Frost für die Beschäftigten lohnt.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Der oft übersehene Posten für den Betrieb: Während des Saison-KUG-Bezugs laufen die Sozialversicherungsbeiträge auf das fiktive Entgelt für die Ausfallstunden weiter, und zwar zunächst zu Lasten des Arbeitgebers. Diese Beiträge werden dem Betrieb aus der Winterbeschäftigungsumlage erstattet. Genau dafür zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Umlage das ganze Jahr über ein. Diese Erstattung ist der wesentliche wirtschaftliche Unterschied zum konjunkturellen KUG, bei dem die SV-Beiträge auf Ausfallstunden anders behandelt werden.
Praxisnutzen: Für einen Betrieb mit 15 gewerblichen Mitarbeitern summieren sich Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld plus die Beitragserstattung über eine harte Wintersaison schnell auf vier- bis fünfstellige Beträge. Wer nur das Saison-KUG abruft und die ergänzenden Leistungen liegen lässt, lässt Geld auf der Baustelle stehen.
4. Die Winterbeschäftigungsumlage 2026
Saison-KUG ist kein geschenktes System. Die ergänzenden Leistungen und die Beitragserstattung werden über die Winterbeschäftigungsumlage (WBU) mitfinanziert. Arbeitgeber führen sie monatlich gemeinsam mit den Sozialkassenbeiträgen an die SOKA-BAU ab. Bemessungsgrundlage ist die beitragspflichtige Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer.
Für 2026 gilt im Bauhauptgewerbe eine Besonderheit: Die Umlage wurde befristet auf 1,0 Prozent halbiert. Grund ist eine sehr hohe Rücklage des Umlagefonds. Die Aufteilung 2026:
| Umlageanteil 2026 (Bauhauptgewerbe) | Satz | Wer trägt? |
|---|---|---|
| Arbeitgeberanteil WBU | 0,6 % | Arbeitgeber trägt allein |
| Arbeitnehmeranteil WBU | 0,4 % | AN-Anteil, AG führt ab |
| Gesamt-WBU 2026 | 1,0 % | der gewerblichen Bruttolohnsumme |
Diese Absenkung gilt ausdrücklich nur für das Jahr 2026. Ab dem 1. Januar 2027 greift wieder der reguläre Satz von 2,0 Prozent (1,2 Prozent Arbeitgeber, 0,8 Prozent Arbeitnehmer). Im Dachdecker- und Gerüstbaugewerbe gelten eigene Umlagesätze, die über die jeweilige Sozialkasse zu erfragen sind. Plane für 2027 wieder mit der vollen Umlage, sonst entsteht im nächsten Lohnlauf eine böse Überraschung.
Wer die WBU nicht korrekt und fristgerecht abführt, gefährdet den Anspruch auf die ergänzenden Leistungen und die Beitragserstattung und riskiert Nachforderungen der Sozialkasse. Die Umlage ist also keine optionale Abgabe, sondern die Eintrittskarte ins gesamte System.
5. Voraussetzungen für den Bezug im Überblick
Damit ein Betrieb Saison-KUG für seine Beschäftigten abrufen kann, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Es reicht nicht, dass es draußen schneit:
- Branche und Tarifvertrag: Der Betrieb gehört zu einer anspruchsberechtigten Branche und unterliegt dem einschlägigen Tarifvertrag.
- Umlage abgeführt: Die Winterbeschäftigungsumlage wird laufend und korrekt an die Sozialkasse gezahlt.
- Erheblicher Arbeitsausfall: Es liegt ein witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ausfall vor, der vorübergehend und nicht vermeidbar ist.
- Guthaben vorrangig: Zumutbare Arbeitszeitguthaben sind vorrangig einzusetzen, soweit ein Arbeitszeitkonto besteht.
- Anzeige erfolgt: Der Arbeitsausfall ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt worden.
- SV-pflichtige Beschäftigung: Die betroffenen Arbeitnehmer stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, das fortbesteht. Minijobber fallen heraus.
Die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen denen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes. Persönlich anspruchsberechtigt ist, wer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt und nicht gekündigt ist. Eine Mindestbeschäftigungsdauer oder Wartezeit gibt es nicht, ein erst im November eingestellter Mitarbeiter kann also bereits im Dezember Saison-KUG beziehen.
Hinweis zur Anzeigepflicht: Der Arbeitsausfall muss unverzüglich nach Eintritt angezeigt werden. Unverzüglich heißt in der Praxis: am selben oder am nächsten Werktag. Eine verspätete Anzeige kann dazu führen, dass die Agentur für Arbeit Stunden nicht anerkennt. Bewährt hat sich, den Ausfall früh am Morgen telefonisch zu melden und die schriftliche oder elektronische Anzeige noch am selben Tag nachzureichen.
6. Berechnung: 60 bzw. 67 Prozent der Nettodifferenz
Das Saison-KUG berechnet sich nach denselben Regeln wie das konjunkturelle KUG. Grundlage ist die Differenz zwischen dem Sollentgelt (was der Mitarbeiter ohne Ausfall verdient hätte) und dem Ist-Entgelt (was er in dem Monat tatsächlich erarbeitet hat). Auf diese Differenz wird ein pauschaliertes Nettoentgelt nach den amtlichen Tabellen der Agentur für Arbeit angewendet, davon erhält der Beschäftigte 60 beziehungsweise 67 Prozent.
Beispiel zur Größenordnung
Ein Maurer in Steuerklasse I, kinderlos, hat ein Sollentgelt von 3.200 Euro brutto im Monat. Im Januar fallen 40 von 160 Monatsstunden witterungsbedingt aus, also 25 Prozent. Sein Ist-Entgelt sinkt entsprechend auf rund 2.400 Euro. Die rechnerische Entgeltdifferenz beträgt rund 800 Euro brutto. Das Saison-KUG knüpft an die daraus abgeleitete Nettodifferenz an und beträgt 60 Prozent davon. Den exakten Auszahlungsbetrag bestimmt die KUG-Tabelle der Agentur für Arbeit, ein Cent-genaues Eigenbeispiel führt hier in die Irre, weil das pauschalierte Nettoentgelt nicht linear zum Brutto verläuft.
| Position (Beispielmonat) | Wert |
|---|---|
| Sollentgelt (100 % Soll) | 3.200 Euro |
| Ist-Entgelt (120 von 160 Std.) | ca. 2.400 Euro |
| Rechnerische Bruttodifferenz | ca. 800 Euro |
| Saison-KUG-Satz | 60 % (kinderlos) / 67 % (mit Kind) der Nettodifferenz |
| Auszahlung | nach amtlicher KUG-Tabelle der Agentur für Arbeit |
Wichtig für die Kalkulation: Der Betrieb zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden zunächst vor und erhält sie aus der Winterbeschäftigungsumlage erstattet. Die genaue Beitragsbasis und der Erstattungsweg unterscheiden sich vom konjunkturellen KUG, deshalb lohnt es sich, die erste Saison-Abrechnung mit der Lohnsoftware oder einem erfahrenen Lohnbüro durchzurechnen, bevor Routine einkehrt. Wenn die Lohnabrechnung ohnehin viel Zeit frisst, kann sich auch der Schritt lohnen, die Lohnabrechnung auszulagern und die KUG-Abwicklung gleich mitzugeben.
7. Anzeige und Abrechnung bei der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebs ist zuständig. Der Prozess teilt sich in die Anzeige des Arbeitsausfalls und die monatliche Abrechnung. Beide Schritte haben eigene Fristen, und beide sind hart.
- Anzeige des Arbeitsausfalls: Unverzüglich nach Eintritt des Ausfalls, schriftlich oder elektronisch über den Arbeitgeberservice. Die Anzeige beschreibt Grund und voraussichtlichen Umfang.
- Dokumentation führen: Tägliche Erfassung der ausgefallenen Stunden mit Grund (Frost, Schnee, Dauerregen, Überschwemmung) und Bestätigung durch Polier oder Bauleiter. Bei Witterung gehören Temperatur und Wetterlage in die Aufzeichnung.
- Monatliche Abrechnung: Der Leistungsantrag für den jeweiligen Monat muss innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ablauf des Anspruchsmonats eingereicht werden. Versäumte Fristen führen zum Anspruchsverlust.
- Vorleistung und Erstattung: Der Arbeitgeber zahlt Saison-KUG und Wintergeld zunächst an die Beschäftigten aus und erhält die Beträge anschließend von der Agentur für Arbeit beziehungsweise der Sozialkasse erstattet.
- Lohnabrechnung anpassen: Saison-KUG ist lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es muss korrekt in der Lohnabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Frist nicht reißen: Der Leistungsantrag für einen Monat muss fristgerecht nach Ablauf des Anspruchszeitraums bei der Agentur für Arbeit sein. Diese Ausschlussfrist kennt kein Ermessen. Wer zu spät abrechnet, verliert die Erstattung für die betroffenen Stunden, egal wie berechtigt der Ausfall war. Lege dir für die Wintermonate feste interne Stichtage, die deutlich vor dem amtlichen Fristende liegen.
8. Abgrenzung zum konjunkturellen KUG
Was passiert, wenn der Arbeitsausfall nicht am Wetter liegt, sondern an fehlendem Material, einem stornierten Auftrag oder einer Auftragsflaute? Dann ist nicht das Saison-KUG, sondern das konjunkturelle Kurzarbeitergeld nach Paragraf 95 SGB III der richtige Weg. Beide Leistungen verfolgen dasselbe Ziel, unterscheiden sich aber in Anlass, Finanzierung und Zeitraum.
| Merkmal | Saison-KUG (Paragraf 101) | Konjunkturelles KUG (Paragraf 95) |
|---|---|---|
| Branchen | Bau, Dachdecker-, Gerüstbau, GaLaBau | alle Branchen |
| Zeitraum | nur Schlechtwetterzeit | ganzjährig |
| Finanzierung | Winterbeschäftigungsumlage und BA-Mittel | BA-Beitragsmittel |
| SV-Beiträge auf Ausfall | Erstattung aus der Umlage | keine Erstattung aus einer Umlage |
| Ergänzende Leistungen | Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld | keine |
| Leistungssatz | 60 % / 67 % | 60 % / 67 % |
Im Baugewerbe kann es Konstellationen geben, in denen sowohl Witterung als auch Auftragsmangel eine Rolle spielen. Die Regel ist eindeutig: Witterungsbedingte Ausfälle während der Schlechtwetterzeit werden vorrangig über das Saison-KUG abgewickelt. Das konjunkturelle KUG kommt für Bau- und GaLaBau-Betriebe vor allem außerhalb der Schlechtwetterzeit oder bei rein wirtschaftlichen Ursachen in Betracht. Wenn dein Betrieb regelmäßig in beide Lagen kommt, lohnt ein Blick in unseren ausführlichen Ratgeber zum Kurzarbeitergeld 2026.
9. Typische Fehler und ihre Folgen
Auf der Baustelle haben Termine, Wetter und Material Vorrang vor dem Papierkram. Genau daraus entstehen die teuersten Fehler beim Saison-KUG:
- Keine tägliche Wetterdokumentation: Ohne Nachweis der konkreten Witterungslage kann die Agentur für Arbeit Ausfallstunden ablehnen. Temperatur, Niederschlag und Wetterlage gehören jeden Ausfalltag in die Aufzeichnung, idealerweise mit Bestätigung durch den Bauleiter.
- Anzeige zu spät: Wird der Ausfall nicht unverzüglich gemeldet, erkennt die Agentur die Stunden unter Umständen nicht an. Die Anzeige ist kein Formalismus, sondern Anspruchsvoraussetzung.
- Umlage versäumt: Wer die Winterbeschäftigungsumlage nicht laufend abführt, gefährdet die ergänzenden Leistungen und die Beitragserstattung. Eine Nachzahlung ist möglich, aber mit Aufwand und Verzugsfolgen verbunden.
- Abrechnung nach Fristende: Die Frist für den monatlichen Leistungsantrag ist eine Ausschlussfrist. Verspätete Abrechnungen werden abgelehnt, ohne Ausnahme.
- SV-Erstattung nicht abgerufen: Manche Betriebe zahlen die Sozialbeiträge auf die Ausfallstunden vor und holen sich die Erstattung aus der Umlage nie zurück. Das ist verschenktes Geld, das dem Betrieb zusteht.
- Wintergeld vergessen: Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld werden nicht automatisch ausgezahlt. Wer sie im Lohnlauf nicht erfasst, lässt eine steuer- und SV-freie Leistung für die Beschäftigten liegen.
Die Mehrzahl dieser Fehler ist organisatorisch, nicht rechtlich. Ein sauber aufgesetzter Winter-Prozess mit klaren Zuständigkeiten, festen internen Stichtagen und einer eingespielten Lohnsoftware verhindert die meisten davon. Bei komplexen Mischbetrieben oder Streit über die Branchenzuordnung ist eine Abstimmung mit dem Steuerberater oder einem auf Sozialkassenrecht spezialisierten Anwalt sinnvoll.
Saison-KUG und Wintergeld sauber abrechnen
Anzeige bei der Agentur für Arbeit, monatliche KUG-Abrechnung und SV-Erstattung: Kurzarbeit macht jede Abrechnung zum Sonderfall. Die laufende Lohnabrechnung samt KUG-Abwicklung übernehmen wir. Das SOKA-BAU-Wintergeldverfahren im Baugewerbe gehört zum Baulohn, den wir nicht anbieten.
30-min-Gespräch vereinbaren +49 30 20005372010. Häufige Fragen (FAQ)
11. Fazit
Saison-Kurzarbeitergeld ist für Bau-, Dachdecker-, Gerüstbau- und GaLaBau-Betriebe das stärkste Instrument, um die Stammbelegschaft ohne Winterentlassungen über die kalte Jahreszeit zu bringen. Die Kernleistung ersetzt 60 beziehungsweise 67 Prozent der Netto-Entgeltdifferenz, ergänzt um Zuschuss-Wintergeld (bis 2,50 Euro je eingebrachter Stunde), Mehraufwands-Wintergeld (1,00 Euro je geleisteter Stunde) und die Erstattung der Sozialbeiträge aus der Winterbeschäftigungsumlage, die 2026 ausnahmsweise nur 1,0 Prozent beträgt.
Der Anspruch steht und fällt mit der Organisation: richtige Branchenzuordnung, laufende Umlage, lückenlose tägliche Dokumentation, unverzügliche Anzeige und fristgerechte Abrechnung. Die meisten Probleme entstehen nicht im Gesetz, sondern im Tagesablauf der Baustelle. Wer den Winter-Prozess einmal sauber aufsetzt und die Abrechnung in geübte Hände gibt, holt für seine Leute und für den Betrieb das volle Leistungspaket heraus, statt einzelne Bausteine liegen zu lassen.