Kurzarbeitergeld 2026: Alles was Arbeitgeber wissen müssen

Kurzarbeitergeld ist eines der wichtigsten arbeitsmarktpolitischen Instrumente Deutschlands, und gleichzeitig eines der komplexesten in der Lohnabrechnung. Ob konjunktureller Einbruch, saisonale Flaute im Baugewerbe oder unvorhergesehene Betriebsstörungen: Wer als Arbeitgeber frühzeitig reagiert und die rechtlichen Voraussetzungen kennt, kann Entlassungen vermeiden und staatliche Unterstützung erhalten.

In diesem Praxisguide erfahren Sie, welche Voraussetzungen 2026 für Kurzarbeitergeld gelten, wie die Berechnung funktioniert, welche Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden und wie Sie den Antrag korrekt bei der Agentur für Arbeit stellen.

1. Was ist Kurzarbeitergeld und wann greift es?

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 95–111 SGB III). Es ersetzt Arbeitnehmern einen Teil des ausgefallenen Nettolohns, wenn der Betrieb die Arbeitszeit vorübergehend reduzieren muss, und hilft Arbeitgebern gleichzeitig, qualifizierte Mitarbeiter zu halten, anstatt sie entlassen zu müssen.

Ursprünglich wurde das Instrument vor allem von großen Industrieunternehmen mit ausgeprägten Konjunkturzyklen genutzt. Heute greift es quer durch alle Branchen, vom Handwerksbetrieb über Werbeagenturen bis hin zu Startups, deren Wachstum ins Stocken geraten ist.

Wichtiger Grundsatz: Kurzarbeit ist keine Dauerlösung. Sie soll überbrücken: bis die Auftragslage sich erholt, eine neue Finanzierungsrunde abgeschlossen ist oder ein saisonaler Einbruch überwunden ist. Wer strukturelle Probleme mit KUG kaschiert, riskiert das Insolvenzverfahren ohne ausreichend Liquidität.

2. Voraussetzungen für KUG 2026

Damit ein Betrieb Kurzarbeitergeld beantragen kann, müssen nach §96 SGB III vier zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Unabwendbare Ereignisse sind etwa Naturkatastrophen, ein Brand oder, wie in der Pandemie, staatlich angeordnete Betriebsschließungen. Rein betriebsorganisatorische Ursachen, also schlechte Planung oder Fehlentscheidungen im Management, reichen nicht aus.

Die Erheblichkeitsschwelle: Im Anspruchsmonat müssen mindestens 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls

Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein: es muss also realistisch zu erwarten sein, dass die reguläre Arbeitszeit nach Wegfall des Grundes wieder aufgenommen wird. Dauerhafter Stellenabbau rechtfertigt kein KUG.

Mindestens ein betroffener Arbeitnehmer

Im Betrieb oder einer Betriebsabteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. Auszubildende sind grundsätzlich von Kurzarbeit ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung

Kurzarbeit ist nicht automatisch zulässig. Der Arbeitgeber benötigt eine rechtliche Grundlage für die Arbeitszeitreduzierung:

Achtung ohne Betriebsrat: In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine schriftliche Einzelvereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer zwingend erforderlich. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist ohne ausdrückliche Ermächtigung im Arbeitsvertrag rechtswidrig und begründet keinen KUG-Anspruch.

3. Arten: Konjunkturelles KUG, Saison-KUG und Transfer-KUG

Das SGB III kennt drei verschiedene Formen des Kurzarbeitergelds, mit unterschiedlichen Zielgruppen, Voraussetzungen und Finanzierungsmodalitäten:

Art Zielgruppe Bezugsdauer Besonderheit
Konjunkturelles KUG Alle Branchen Max. 12 Monate (verlängerbar per Verordnung) Standardform; wirtschaftliche Gründe
Saison-KUG Bau, Dach, Garten, Gerüstbau Schlechtwetterzeit Dez.–März Finanziert aus Umlage U3 (Winterbauförderung)
Transfer-KUG Betriebe mit Strukturwandel/Restrukturierung Max. 12 Monate Nur in Transfergesellschaft; Qualifizierungsangebote Pflicht

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld

Die Standardform: für alle Branchen bei konjunkturbedingtem Auftragsrückgang, Rohstoffmangel, Naturkatastrophen oder behördlichen Anordnungen. Die reguläre Bezugsdauer beträgt 12 Monate. In Krisenzeiten kann die Bundesregierung per Verordnung die Dauer verlängern und die Zugangsvoraussetzungen lockern.

Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)

Speziell für Betriebe des Bau-, Dach-, Gerüstbau- und Gartenbaugewerbes in der sogenannten Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März). Besonderheit: Die ersten 150 Stunden des Arbeitsausfalls werden aus dem Arbeitszeitkonto oder Urlaubsansprüchen gedeckt (Vorausset­zung: Arbeitszeitkonto vorhanden). Die SV-Beiträge werden vollständig von der Bundesagentur übernommen.

Transferkurzarbeitergeld

Für Betriebe, die Mitarbeiter im Rahmen von Restrukturierungen in eine Transfergesellschaft (§111 SGB III) ausgliedern. Die betroffenen Arbeitnehmer scheiden aus dem Unternehmen aus und werden vorübergehend von der Transfergesellschaft beschäftigt, die Qualifizierungsmaßnahmen anbietet. Bezugsdauer ebenfalls max. 12 Monate.

4. Berechnung: 60 % oder 67 % des Nettoentgeltsausfalls

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgeltsausfalls (§106 SGB III). Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte) erhöht sich der Satz auf 67 %.

Berechnungsgrundlage: Soll-Entgelt vs. Ist-Entgelt

Das KUG errechnet sich aus der Differenz zwischen:

Rechenbeispiel: Mitarbeiter ohne Kind, 50 % Kurzarbeit

Reguläres Bruttogehalt (Soll-Entgelt)3.500 €
Tatsächliches Bruttogehalt (Ist-Entgelt, 50 % Arbeit)1.750 €
Brutto-Differenz (Soll – Ist)1.750 €
Pauschaliertes Netto-Soll-Entgelt (ca. 79 % von 3.500 €)2.765 €
Pauschaliertes Netto-Ist-Entgelt (ca. 79 % von 1.750 €)1.383 €
Netto-Entgeltsdifferenz1.382 €
KUG (60 % der Netto-Differenz)ca. 829 €

Die tatsächliche Berechnung erfolgt über die Lohntabellen der Bundesagentur für Arbeit (§106 Abs. 2 SGB III), nicht per einfacher Prozentrechnung. DATEV und andere Lohnabrechnungssysteme haben diese Tabellen integriert.

Hinweis: Einige Arbeitgeber stocken das KUG freiwillig auf, z.B. auf 80 oder 90 % des Nettogehalts. Diese Aufstockung ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Aufstockungen bis 80 % des Nettolohns konnten in der COVID-Pandemie zeitweise steuerfrei sein. Diese Sonderregelung gilt 2026 nicht mehr.

5. Sozialversicherung bei Kurzarbeit

Die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit sind komplex. Grundsätzlich gilt: SV-Beiträge fallen auf das tatsächlich gezahlte Entgelt (Ist-Entgelt) an. Für den ausgefallenen Teil der Arbeitszeit gelten Sonderregeln:

SV-Zweig Berechnung während KUG Erstattung durch AfA
Krankenversicherung Mindestens auf 80 % des Soll-Entgelts (fiktives Entgelt) 50 % des AG-Anteils (Regelfall)
Pflegeversicherung Mindestens auf 80 % des Soll-Entgelts 50 % des AG-Anteils
Rentenversicherung Mindestens auf 80 % des Soll-Entgelts 50 % des AG-Anteils (kann erhöht werden bei Qualifizierung)
Arbeitslosenversicherung Nur auf Ist-Entgelt Keine direkte Erstattung (Beitrag entfällt auf ausgefallene Stunden)
Unfallversicherung Auf Ist-Entgelt Keine Erstattung durch AfA

Der Arbeitgeber zahlt die SV-Beiträge auf das fiktive Entgelt (80 % des Soll-Entgelts) zunächst aus eigener Tasche vor. Die Erstattung erfolgt im Nachhinein durch die Agentur für Arbeit, im Regelfall zu 50 %. Wenn Kurzarbeiter gleichzeitig an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, kann die Erstattung auf bis zu 100 % des Arbeitgeberanteils steigen.

Wichtig für die Abrechnung: Das sogenannte "fiktive Entgelt" (80 % des Soll-Entgelts) ist die Mindestbemessungsgrundlage für die SV-Beiträge. In DATEV wird diese über spezielle Lohnarten und KUG-Kennzeichnung korrekt verarbeitet. Fehler bei der SV-Berechnung führen häufig zu Beanstandungen bei Betriebsprüfungen.

6. Der Anmeldeprozess: Schritt für Schritt

Kurzarbeit folgt einem zweistufigen Verfahren: zunächst die Anzeige (Genehmigung), dann der monatliche Leistungsantrag (Auszahlung).

  1. Vorbereitungsphase: Rechtliche Grundlage schaffen (Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarungen), betroffene Arbeitnehmer informieren, Arbeitszeitkonto-Status prüfen und ggf. Guthaben abbauen.
  2. Kurzarbeitsanzeige bei der Agentur für Arbeit: Formular KUG 101 (online über das Arbeitgeber-Portal der AfA oder postalisch). Die Anzeige muss vor Beginn der Kurzarbeit eingehen. Anzugeben sind: Betriebsnummer, Anzahl betroffener Arbeitnehmer, voraussichtliche Dauer und Ursache des Arbeitsausfalls.
  3. Prüfung und Genehmigung: Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver Entscheidung ergeht ein Bewilligungsbescheid. Die Kurzarbeit darf bereits nach der Anzeige beginnen, nicht erst nach dem Bescheid.
  4. Kurzarbeit durchführen: Stundenaufzeichnungen sind Pflicht. Jede kurzgearbeitete Stunde muss dokumentiert werden: Soll-Ist-Vergleich pro Mitarbeiter und Monat. Diese Unterlagen sind Grundlage für den Leistungsantrag und werden bei Prüfungen regelmäßig angefordert.
  5. Monatlicher Leistungsantrag: Formular KUG 107 (Abrechnungsliste) einreichen. Frist: spätestens 3 Monate nach Ende des Anspruchszeitraums. Pro Mitarbeiter sind anzugeben: Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Ausfall-Stunden, KUG-Betrag sowie SV-Beiträge auf das fiktive Entgelt.
  6. Erstattung durch AfA: Nach Prüfung überweist die Bundesagentur KUG und erstattungsfähige SV-Beiträge auf das Betriebskonto. Üblich sind 2–4 Wochen nach Antragseingang.

Aufbewahrungspflichten

Alle Unterlagen zur Kurzarbeit, Anzeigen, Genehmigungen, Stundenaufzeichnungen, Lohnunterlagen, Leistungsanträge, müssen mindestens 4 Jahre aufbewahrt werden (§147 AO). Bei Verdacht auf Subventionsbetrug verlängert sich diese Frist faktisch unbegrenzt.

7. Häufige Fehler und ihre Konsequenzen

Diese Fehler führen häufig zur Rückforderung des KUG durch die Bundesagentur für Arbeit oder zu Bußgeldern:

Fehler 1: Anzeige zu spät erstattet

Die Kurzarbeitsanzeige muss vor Beginn der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Wer die Kurzarbeit erst rückwirkend anzeigt, erhält für den Zeitraum vor der Anzeige kein KUG. Häufiges Muster in der Praxis: Betriebe warten mehrere Wochen, bis die Lage sich eindeutig zuspitzt, und verpassen dabei den Stichtag.

Fehler 2: Falsche SV-Beitragsberechnung

Die Beiträge auf das fiktive Entgelt (80 % des Soll-Entgelts) werden falsch ermittelt oder, schlimmer noch, gar nicht als fiktives Entgelt ausgewiesen und stattdessen nur auf das Ist-Entgelt abgeführt. Das führt zu Nachzahlungen inklusive Säumniszuschlägen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Fehler 3: Fehlende oder lückenhafte Stundenaufzeichnungen

Ohne belastbare Dokumentation der tatsächlichen Arbeitszeiten kann kein KUG beantragt werden. Fehlen Aufzeichnungen, kann die Bundesagentur gezahltes KUG vollständig zurückfordern, selbst wenn die Kurzarbeit tatsächlich stattgefunden hat.

Fehler 4: Arbeitnehmer arbeiten trotz Kurzarbeit Vollzeit

Wenn Mitarbeiter formal Kurzarbeit haben, aber faktisch weiterhin Vollzeit arbeiten, etwa weil der Arbeitgeber informell Überstunden anordnet, ist das Subventionsbetrug nach §263 StGB. Die Konsequenzen reichen von vollständiger Rückforderung bis zu strafrechtlicher Verfolgung.

Fehler 5: Keine Einbeziehung des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Einführung von Kurzarbeit zustimmen (§87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ohne Zustimmung ist die Kurzarbeit rechtswidrig, mit der Folge, dass betroffene Arbeitnehmer ihren vollen Lohn verlangen können, obwohl sie nicht arbeiten.

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8. Häufige Fragen (FAQ)

Die reguläre Bezugsdauer beträgt maximal 12 Monate. In wirtschaftlichen Krisen kann die Bundesregierung per Verordnung die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern, wie zuletzt in der COVID-19-Pandemie geschehen. Für 2026 gilt die Regelbezugsdauer von 12 Monaten, soweit keine Sonderregelung in Kraft ist. Saison-KUG im Baugewerbe kann von Dezember bis März bezogen werden.
Nein. Mitarbeiter in der Probezeit sind von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Voraussetzung für den KUG-Anspruch ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, das nicht beendet werden soll. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist oder die sich noch in der Probezeit befinden, haben keinen Anspruch auf KUG.
Ja, aber mit Einschränkungen. Ein Nebenjob, der bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde, wird nicht auf das KUG angerechnet. Nimmt ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit einen neuen Nebenjob an, wird das Einkommen daraus voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, bis zum Nettoentgelt, das ohne Kurzarbeit erzielt worden wäre. Der Arbeitgeber muss die Agentur für Arbeit über Nebenverdienste informieren.
Grundsätzlich ja. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt, dass Arbeitnehmer zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu verringern. Dazu gehört der Abbau von Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto und grundsätzlich auch der Abbau von Urlaubsansprüchen, jedoch nur für das laufende Urlaubsjahr. Resturlaub aus dem Vorjahr sowie bereits festgelegter Urlaub muss nicht zwingend vorgezogen werden.
Ja. Der Arbeitsort hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Entscheidend ist, ob ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis vorliegt, nicht ob die Mitarbeiter im Betrieb oder im Homeoffice tätig sind. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die sonstigen Anforderungen des §95 SGB III erfüllt sind.
Tino Werner – HR & Payroll Manager
Tino Werner HR & Payroll Manager, Lohnklar UG

Tino Werner berät KMU und Startups seit über 10 Jahren in allen Fragen rund um Lohnabrechnung, Personalrecht und HR-Prozesse. Bei Lohnklar ist er verantwortlich für die operative Payroll und die strategische Weiterentwicklung der HR-Beratung.