Jobticket 2026: §3 Nr. 15 EStG steuerfreier Fahrkostenzuschuss, steuerfrei, pauschal besteuert oder angerechnet?
Das Deutschlandticket kostet seit April 2024 unverändert 58 Euro im Monat und ist als Jobticket-Lösung für viele Arbeitgeber attraktiv. Die Idee ist einfach: Arbeitgeber zahlen das Ticket, Mitarbeiter fahren günstig zur Arbeit, und alle sparen Steuern.
Ganz so unkompliziert ist es aber nicht. Das Steuerrecht bietet zwei grundsätzlich verschiedene Wege, und welcher sich lohnt, hängt davon ab, wie weit der Mitarbeiter zur Arbeit pendelt. Wer das nicht prüft, verschenkt Steuerpotenzial, oder richtet die Lohnabrechnung falsch ein und schafft Korrekturbedarf bei der nächsten Außenprüfung.
Inhalt
- Die Rechtslage: §3 Nr. 15 EStG und §40 Abs. 2 EStG
- Weg 1: Steuerfreies Jobticket nach §3 Nr. 15 EStG
- Das Anrechnungsproblem: was mit der Entfernungspauschale passiert
- Weg 2: Pauschalversteuerung 15 % nach §40 Abs. 2 EStG
- Rechenbeispiel: 40 km Arbeitsweg, Deutschlandticket 58 Euro
- Vergleichstabelle: drei Varianten im Überblick
- Gehaltsumwandlung: Ticket aus dem Bruttolohn finanzieren
- Fernverkehr und ICE: was §3 Nr. 15 EStG abdeckt
- Kombination mit anderen Benefits
- Korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung
- Häufige Fragen (FAQ)
1. Die Rechtslage: §3 Nr. 15 EStG und §40 Abs. 2 EStG
Die steuerliche Behandlung von Jobtickets basiert auf zwei Normen im Einkommensteuergesetz:
§3 Nr. 15 EStG befreit Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr von der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Voraussetzung: Die Leistung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht (Additionalitätsprinzip, §8 Abs. 4 EStG). Nachteil: Der steuerfreie Betrag wird nach §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet.
§40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG erlaubt dem Arbeitgeber, Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem pauschalen Steuersatz von 15 % zu versteuern. Diese Pauschalversteuerung schließt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale aus. Der Arbeitgeber trägt die Steuer, der Arbeitnehmer behält seinen vollen Werbungskostenabzug.
Beide Wege sind auch für das Deutschlandticket anwendbar.
2. Weg 1: Steuerfreies Jobticket nach §3 Nr. 15 EStG
Beim steuerfreien Jobticket übernimmt der Arbeitgeber den Ticketpreis vollständig. Für den Arbeitnehmer entsteht kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Die Lohnabrechnung weist den Betrag als steuerfreie und SV-freie Leistung aus.
Was der Arbeitnehmer dabei nicht sieht, aber in der Steuererklärung spürt: Der steuerfreie Betrag mindert seinen Werbungskostenabzug für Fahrten zur Arbeit. Das Finanzamt zieht den vom Arbeitgeber übernommenen Betrag von der Entfernungspauschale ab.
Entfernungspauschale 2026
- Einheitlich 0,38 Euro/km ab dem ersten Entfernungskilometer (seit 1. Januar 2026; die frühere Staffelung 0,30/0,38 ist entfallen)
- Maßgeblich ist die einfache Entfernung, also der kürzeste Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Höchstbetrag 4.500 Euro/Jahr; bei Nutzung des eigenen Pkw gilt kein Höchstbetrag
Arbeitstage im Arbeitnehmerverhältnis: typischerweise 230 Tage/Jahr als Berechnungsgrundlage (52 Wochen × 5 Tage abzgl. ca. 30 Urlaubstage und Feiertage).
3. Das Anrechnungsproblem: was mit der Entfernungspauschale passiert
Die Anrechnung nach §9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG funktioniert so: Vom ermittelten Betrag der Entfernungspauschale wird der im Jahr steuerfreie Arbeitgeberzuschuss abgezogen. Der verbleibende Betrag ist der tatsächlich abziehbare Werbungskostenanteil für Fahrten zur Arbeit.
Konkret: Zahlt der Arbeitgeber das Deutschlandticket für 58 Euro/Monat, sind das 696 Euro im Jahr. Diese 696 Euro werden von der Entfernungspauschale abgezogen. Liegt die Entfernungspauschale beispielsweise bei 3.496 Euro (40 km Weg), sind nur noch 2.800 Euro als Werbungskosten abziehbar.
Das mindert die Steuererstattung des Arbeitnehmers. Wie stark das ins Gewicht fällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % kostet die Anrechnung etwa 243 Euro weniger Steuererstattung pro Jahr.
Achtung in der Praxis: Viele Arbeitgeber kommunizieren das Jobticket als „steuerfrei", ohne den Hinweis auf die Anrechnung. Das ist technisch korrekt (der Arbeitnehmer zahlt keine Lohnsteuer auf das Ticket), aber der Steuervorteil auf der AN-Seite ist kleiner als oft gedacht. Wer das erklärt, spart sich spätere Verwirrung bei Mitarbeitern, die von ihrer Steuererstattung enttäuscht sind.
4. Weg 2: Pauschalversteuerung 15 % nach §40 Abs. 2 EStG
Der Arbeitgeber kann stattdessen den Ticketwert pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuern. Diese Pauschalsteuer zahlt der Arbeitgeber selbst, der Arbeitnehmer muss nichts tun.
Der entscheidende Unterschied: Bei Wahl der Pauschalversteuerung entfällt die Anrechnungspflicht auf die Entfernungspauschale komplett. Der Arbeitnehmer behält seinen vollen Werbungskostenabzug.
Kosten für den Arbeitgeber bei Pauschalversteuerung
- Ticketpreis Deutschlandticket: 58 Euro/Monat
- Pauschalsteuer 15 %: 8,70 Euro/Monat
- Kirchensteuer (ggf., pauschal 5–7 %): ca. 0,44–0,61 Euro/Monat
- Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer): 0,48 Euro/Monat
- Gesamtkosten AG pro Mitarbeiter/Monat: ca. 67,60 Euro (ohne Kirchensteuer)
Dafür ist das Ticket für den Arbeitnehmer vollständig „netto", keine Lohnsteuer, keine SV-Abzüge, keine Minderung der Entfernungspauschale.
SV-Freiheit bei Pauschalversteuerung
Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse nach §40 Abs. 2 Satz 2 EStG sind nach §1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt also keine SV-Beiträge auf den pauschalen Ticketbetrag.
5. Rechenbeispiel: 40 km Arbeitsweg, Deutschlandticket 58 Euro/Monat
Annahmen: Arbeitnehmer mit 40 km einfachem Arbeitsweg (nur Entfernungskilometer, nicht die Gesamtstrecke), Steuersatz 35 %, 230 Arbeitstage/Jahr, öffentliche Verkehrsmittel genutzt.
Entfernungspauschale gesamt (40 km, 230 Tage):
- 40 km × 0,38 € × 230 Tage = 3.496 Euro/Jahr
Variante A: Steuerfrei nach §3 Nr. 15 EStG
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kosten AG (Ticket) | 696 €/Jahr |
| Steuervorteil AN (Lohnsteuer auf Ticket) | 0 € (steuerfrei) |
| Entfernungspauschale AN (nach Anrechnung) | 3.496 − 696 = 2.800 € |
| Steuerersparnis AN aus Entfernungspauschale (35 %) | 2.800 × 0,35 = 980 € |
| Steuerersparnis AN ohne Ticket (zum Vergleich) | 3.496 × 0,35 = 1.224 € |
| Nachteil AN durch Anrechnung | 1.224 − 980 = −244 €/Jahr |
Variante B: Pauschalversteuerung 15 % nach §40 Abs. 2 EStG
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kosten AG (Ticket 696 € + Pauschsteuer 15 %) | 696 + 104,40 = 800,40 €/Jahr |
| Entfernungspauschale AN (keine Anrechnung) | 3.496 € (unverändert) |
| Steuerersparnis AN aus Entfernungspauschale (35 %) | 3.496 × 0,35 = 1.224 € |
| Vorteil AN gegenüber Variante A | +244 €/Jahr |
| Mehrkosten AG gegenüber Variante A | 800,40 − 696 = +104,40 €/Jahr |
Bei diesem Beispiel ist Variante B für den Arbeitnehmer deutlich besser: Er spart 244 Euro mehr Steuern als bei der steuerfreien Variante. Der Arbeitgeber zahlt 104 Euro mehr, was aber immer noch günstiger ist als eine echte Gehaltserhöhung um denselben Betrag (die wäre mit vollen AG-SV-Beiträgen verbunden).
Faustregel: Je länger der Arbeitsweg, desto wertvoller ist die Pauschalversteuerung für den Arbeitnehmer, weil die Entfernungspauschale mit jedem Kilometer wächst. Bei kurzen Arbeitswegen unter 20 km ist der Unterschied klein. Bei 50 km und mehr wird die Frage wirklich relevant.
6. Vergleichstabelle: drei Varianten im Überblick
| Kriterium | Kein Jobticket | §3 Nr. 15 EStG (steuerfrei) | §40 Abs. 2 EStG (15 % pauschal) |
|---|---|---|---|
| Lohnsteuer AN auf Ticket | entfällt | Keine | Keine (AG zahlt) |
| SV-Beitrag AN/AG auf Ticket | entfällt | Keine | Keine |
| Kosten AG pro Monat | 0 € | 58 € | ca. 67,60 € |
| Entfernungspauschale AN | Vollständig | Gekürzt um Ticketwert | Vollständig (keine Anrechnung) |
| Vorteil für AN bei 40 km Weg | nur eigene Pauschale | Ticket gratis, aber 244 € weniger Steuererstattung | Ticket gratis + volle Pauschale |
| Administrativer Aufwand | Keiner | Lohnart steuerfreie Fahrtkosten anlegen | Lohnart pauschalversteuerte Fahrtkosten anlegen |
7. Gehaltsumwandlung: Ticket aus dem Bruttolohn finanzieren
Manche Arbeitgeber zahlen das Jobticket nicht zusätzlich, sondern finanzieren es über eine Gehaltsänderungsvereinbarung: Der Arbeitnehmer verzichtet auf 58 Euro Bruttogehalt pro Monat, dafür stellt der Arbeitgeber das Deutschlandticket zur Verfügung.
Das ist seit 2020 deutlich schwieriger geworden. §8 Abs. 4 EStG schreibt vor: Steuerbefreiungen wie §3 Nr. 15 EStG gelten nur noch, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine echte Gehaltsumwandlung verletzt das Additionalitätsprinzip, die Steuerfreiheit entfällt.
Was aber möglich ist: Eine echte Änderung des Arbeitsvertrags, bei der das künftige Gehalt dauerhaft um 58 Euro reduziert wird und der Arbeitgeber stattdessen das Jobticket gewährt. Diese Vereinbarung muss vor Entstehung des Gehaltsanspruchs getroffen werden, nicht erst kurz vor oder nach der Fälligkeit.
Wenn das korrekt dokumentiert ist, spricht nichts dagegen: Der Arbeitnehmer hat künftig weniger Bruttogehalt (weniger SV-Abzüge auf seiner Seite, weniger AG-SV auf Arbeitgeberseite) und erhält dafür das Ticket steuerfrei oder pauschalversteuert.
Vorsicht bei Gehaltsumwandlungen: Das Mindestlohngesetz setzt eine Untergrenze. Das Bruttogehalt nach Reduktion darf nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen. Für 2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 Euro/Stunde. Bei Vollzeitkräften mit 40 Stunden/Woche ergibt das rund 2.411 Euro Brutto monatlich als Untergrenze.
8. Fernverkehr und ICE: was §3 Nr. 15 EStG abdeckt
Eine häufige Frage, besonders bei Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Städten: Gilt §3 Nr. 15 EStG auch für Bahntickets im Fernverkehr?
Ja, seit der Neufassung des §3 Nr. 15 EStG im Jahr 2019 gilt die Steuerfreiheit ausdrücklich für alle öffentlichen Verkehrsmittel, also auch für ICE, IC und EC im Fernverkehr der Deutschen Bahn. Voraussetzung bleibt: Die Fahrt muss zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen oder es muss sich um Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr handeln.
Ein praktisches Beispiel: Ein Mitarbeiter pendelt täglich von Augsburg nach München mit dem IC. Der Arbeitgeber stellt eine Zeitkarte für diese Strecke zur Verfügung. Das fällt unter §3 Nr. 15 EStG, ist steuer- und SV-frei, mit der bekannten Anrechnungsfolge auf die Entfernungspauschale.
Was nicht funktioniert: Fahrtkosten für Dienstreisen oder Fahrten zu wechselnden Einsatzorten. Diese fallen unter andere Normen (Reisekostenerstattung nach §3 Nr. 13 oder 16 EStG), nicht unter §3 Nr. 15 EStG.
9. Kombination mit anderen Benefits
Das Jobticket nach §3 Nr. 15 EStG steht auf einer eigenen Rechtsgrundlage und kann mit anderen steuerfreien oder pauschalversteuerten Leistungen kombiniert werden.
Kombination mit dem 50-Euro-Sachbezug: Jobticket und Sachbezugsfreigrenze (§8 Abs. 2 Satz 11 EStG) zählen nicht gegeneinander. Ein Arbeitgeber kann gleichzeitig ein Jobticket stellen und monatlich 50 Euro in Gutscheinen gewähren.
Kombination mit Dienstwagen: Wer sowohl einen Firmenwagen als auch ein Jobticket erhält, muss prüfen, welche erste Tätigkeitsstätte gilt und ob beide Benefits für denselben Weg angesetzt werden. Das schließt sich steuerlich nicht grundsätzlich aus, erfordert aber eine klare Dokumentation.
Kombination mit dem Dienstrad: Ein steuerfreies oder pauschalbesteuertes Dienstrad (§3 Nr. 37 EStG) und ein Jobticket sind parallel möglich. Beide Normen haben eigenständige Tatbestände.
Kombination mit betrieblicher Gesundheitsförderung (§3 Nr. 34 EStG): Auch diese lässt sich parallel nutzen. Der 600-Euro-Jahresfreibetrag für Gesundheitsmaßnahmen ist von der Jobticket-Regelung unabhängig.
Benefit-Architektur: Jobticket, 50-Euro-Sachbezug, Gesundheitsförderung und Kindergartenzuschuss kombiniert ergeben schnell 4.000–6.000 Euro steuerfreie Zusatzleistungen pro Mitarbeiter und Jahr. Das übersteigt den Nettowert einer vergleichbaren Gehaltserhöhung erheblich, weil bei Gehaltserhöhungen volle SV-Beiträge und Lohnsteuer anfallen. Wer ein strukturiertes Benefitsystem einführen möchte, findet dort alle Bausteine im Überblick.
10. Korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung
Wie das Jobticket in der Lohnabrechnung zu erfassen ist, richtet sich nach der gewählten Variante:
Variante §3 Nr. 15 EStG (steuerfrei)
- Eigene Lohnart mit Steuer-Kennzeichen „steuerfrei, auf Entfernungspauschale anzurechnen" anlegen
- In DATEV: Lohnart mit besonderem Kennzeichen für §3 Nr. 15 EStG (wird in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen)
- Der Betrag erscheint auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 (steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten)
- Das Finanzamt zieht diesen Betrag automatisch von der Entfernungspauschale ab, der Mitarbeiter muss nichts weiter tun
Variante §40 Abs. 2 EStG (15 % pauschal)
- Eigene Lohnart pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse anlegen
- Pauschalsteuer 15 % + Soli wird vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung abgeführt
- Betrag erscheint nicht in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers (weil pauschal)
- Keine Angabe auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 erforderlich, daher auch keine Anrechnung beim Arbeitnehmer
Häufiger Fehler: Arbeitgeber wählen §3 Nr. 15 EStG und erfassen den Betrag nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitnehmer gibt in seiner Steuererklärung die volle Entfernungspauschale an. Das Finanzamt findet keine Anrechnung und moniert den Fehler, mit Folge einer Nachzahlung beim Arbeitnehmer. Korrekte Erfassung im Lohnprogramm ist Pflicht.