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Seit dem Jahressteuergesetz 2022 ist die Homeoffice-Pauschale dauerhaft im Steuerrecht verankert. Was als Corona-Notlösung begann, ist jetzt Standardwerkzeug für alle, die regelmäßig von Zuhause arbeiten. Dennoch gibt es in der Praxis regelmäßig Fehler – sowohl bei Arbeitnehmern, die zu viel geltend machen, als auch bei Arbeitgebern, die fälschlicherweise annehmen, sie könnten die 6 Euro steuerfrei erstatten.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale ist eine Werbungskosten-Regelung für Arbeitnehmer, geregelt in §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Für Selbstständige gilt das Gleiche als Betriebsausgabe. Der Grundgedanke: Wer im Homeoffice arbeitet, hat zuhause anteilig höhere Kosten für Miete, Strom und Heizung. Statt diese einzeln nachzuweisen, gibt es eine Tagespauschale.
Die Pauschale ist ausdrücklich nicht an ein eigenes Arbeitszimmer geknüpft. Das ist der Unterschied zur alten Arbeitszimmer-Regelung nach §4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Wer am Küchentisch oder auf dem Sofa arbeitet, kann trotzdem die Homeoffice-Pauschale nutzen.
Rechtsgrundlage: §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294). Gilt unbefristet ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Höhe und Maximalbetrag 2026
| Zeitraum | Pauschale pro Tag | Maximum pro Jahr | Maximale Tage |
|---|---|---|---|
| 2020–2022 (Corona) | 5,00 Euro | 600 Euro | 120 Tage |
| 2023–2026 (dauerhaft) | 6,00 Euro | 1.260 Euro | 210 Tage |
Wer also an 210 oder mehr Tagen im Jahr ausschließlich von Zuhause arbeitet, kann den vollen Betrag von 1.260 Euro als Werbungskosten abziehen. Zusammen mit dem allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (Stand 2026) ergibt sich für viele Homeoffice-Arbeitnehmer ein deutlicher steuerlicher Vorteil.
Wann gilt ein Tag als Homeoffice-Tag?
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fehler passieren. Ein Tag zählt nur dann als Homeoffice-Tag, wenn die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Wer an diesem Tag auch nur kurz ins Büro gefahren ist, kann die Pauschale nicht ansetzen.
Konkret bedeutet das:
- Morgens von Zuhause gearbeitet, nachmittags Kundentermin im Büro: kein Homeoffice-Tag
- Homeoffice den ganzen Tag, abends privater Termin: zählt als Homeoffice-Tag
- Nur 2 Stunden von Zuhause gearbeitet, dann Büro: kein Homeoffice-Tag
- Ausschließlich Homeoffice, aber zwischendurch kurzer Einkauf: zählt als Homeoffice-Tag
Auch Urlaubs- und Krankheitstage zählen natürlich nicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert keine Homeoffice-Pauschale für Tage, an denen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Nachweispflichten
Die Finanzbehörden verlangen keinen lückenlosen Nachweis – aber man sollte die Homeoffice-Tage aufzeichnen. Ein schlichtes Kalenderblatt oder eine Excel-Tabelle mit den Arbeitstagen im Homeoffice reicht in der Regel aus. Wer 210 Homeoffice-Tage geltend macht, bei einem Arbeitgeber mit Präsenzpflicht oder festem Büro-Arbeitsplatz, darf mit Nachfragen rechnen.
Achtung Doppelabzug: Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale für denselben Tag schließen sich aus. An Homeoffice-Tagen fährt man nicht zur Arbeit, also gibt es auch keine Fahrtkostenerstattung. Das klingt selbstverständlich, aber im Alltag passiert dieser Fehler häufiger, als man denkt.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Hier liegt ein weit verbreitetes Missverständnis: Die Homeoffice-Pauschale ist eine Regelung für Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung. Arbeitgeber können die 6 Euro pro Tag nicht direkt steuerfrei erstatten, nur weil es die Pauschale gibt.
Was Arbeitgeber tatsächlich erstatten dürfen
Arbeitgeber dürfen nach §3 Nr. 50 EStG den tatsächlichen Mehraufwand für beruflich veranlasste Kosten steuerfrei erstatten. Das schließt anteilige Wohnkosten (Miete, Nebenkosten, Strom) ein – aber nur gegen Nachweis der tatsächlichen Kosten. Eine pauschale "Homeoffice-Zulage" ohne Nachweis ist lohnsteuerpflichtig.
In der Praxis gibt es zwei sinnvolle Wege für Arbeitgeber:
- Kostenerstattung gegen Nachweis: Mitarbeiter legen monatlich die anteiligen Kosten vor (qm-Anteil der Wohnung × Gesamtkosten). Aufwendig, aber steuerfrei bis zur nachgewiesenen Höhe.
- Pauschal versteuerte Zulage: Arbeitgeber zahlen eine feste monatliche Homeoffice-Zulage und übernehmen die Pauschalsteuer (§37b EStG, 30 %). Der Mitarbeiter bekommt netto mehr, ohne Abzug in seiner Steuererklärung.
Was nicht funktioniert: einfach 6 Euro × Homeoffice-Tage steuerfrei auszahlen. Das wäre ohne gesetzliche Grundlage lohnsteuerpflichtig.
Auswirkung auf die Lohnabrechnung
Wenn Mitarbeiter eine Homeoffice-Zulage erhalten, muss diese korrekt in der Lohnabrechnung abgebildet sein, entweder als steuerfreier Auslagenersatz mit Nachweis oder als pauschal versteuerter Sachbezug/Barlohn. Fehler hier fallen regelmäßig bei Lohnsteuerprüfungen auf.
Kombination mit anderen Steuervorteilen
Die Homeoffice-Pauschale lässt sich mit verschiedenen anderen Steuervorteilen kombinieren, solange keine doppelte Geltendmachung für denselben Tag oder dieselbe Ausgabe erfolgt:
| Steuervorteil | Kombinierbar? | Hinweis |
|---|---|---|
| Sachbezugsfreigrenze (50 €/Monat) | Ja | Eigenständige Rechtsgrundlage, kein Zusammenhang |
| Jobticket (§3 Nr. 15 EStG) | Ja | Unabhängig von der Anzahl der Bürotage |
| Entfernungspauschale | Ja, aber nicht pro Tag | An Bürotagen gilt Entfernungspauschale, an Homeoffice-Tagen die Tagespauschale |
| Kindergartenzuschuss (§3 Nr. 33 EStG) | Ja | Vollständig getrennte Regelung |
| Arbeitszimmer (§4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) | Nein (pro Tag) | An einem Tag nur eines von beiden. Über das Jahr möglich, wenn klare Trennung. |
Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer (§4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) existiert weiter, gilt aber nur noch für Personen, bei denen das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist – also vor allem Selbstständige ohne anderen festen Arbeitsplatz. In diesem Fall kann die Arbeitszimmer-Jahrespauschale von 1.260 Euro pauschal geltend gemacht werden (oder die tatsächlichen Kosten).
Für die meisten Angestellten ist die Homeoffice-Tagespauschale der einfachere Weg. Ein Arbeitnehmer mit 3 Tagen Homeoffice pro Woche kommt auf rund 150 Tage im Jahr – das ergibt 900 Euro Werbungskosten, ohne irgendetwas nachweisen zu müssen.
Fazit für Arbeitnehmer 2026: 6 Euro × Homeoffice-Tage (max. 210) eintragen, fertig. Nachweise aufbewahren, aber nichts einreichen. Nur wenn das Arbeitszimmer der Tätigkeitsmittelpunkt ist und die tatsächlichen Kosten höher liegen, lohnt sich die Alternative nach §4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
Häufige Fragen
- Kann ich die Homeoffice-Pauschale auch bei Teilzeitarbeit nutzen?
- Ja. Die Pauschale ist nicht an das Stundenvolumen geknüpft, sondern daran, ob an dem Tag ausschließlich von Zuhause gearbeitet wurde. Ein Teilzeitkraft-Tag im Homeoffice zählt genauso wie ein Vollzeittag.
- Gilt die Pauschale auch für Beamte?
- Ja. Beamte können die Homeoffice-Pauschale in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen.
- Mein Arbeitgeber zahlt eine Homeoffice-Zulage – darf ich trotzdem noch die Pauschale in der Steuererklärung angeben?
- Es kommt darauf an, wie die Zulage steuerlich behandelt wird. Eine steuerpflichtige Zulage verringert die abzugsfähigen Werbungskosten nicht. Eine steuerfreie Erstattung nach §3 Nr. 50 EStG hingegen muss auf die Homeoffice-Pauschale angerechnet werden. Ihr Steuerberater kann das im Einzelfall klären.
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