Die Homeoffice-Pauschale bringt 6 Euro pro Heimarbeitstag, maximal 1.260 Euro im Jahr, also 210 Tage. Sie gilt, wenn an dem Tag überwiegend zu Hause gearbeitet und kein Büro aufgesucht wird. Wichtig für dich als Arbeitgeber: Das ist eine Sache der privaten Steuererklärung deiner Mitarbeitenden, keine Position in der Lohnabrechnung. Steuerfrei zuschießen kannst du nur über Auslagenersatz gegen Nachweis oder über die richtige Pauschalierung.
Inhalt
- Was ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
- Höhe und Maximalbetrag: 6 Euro, max. 1.260 Euro
- Wann zählt ein Tag als Homeoffice-Tag?
- Abgrenzung zur Entfernungspauschale 2026
- Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer
- Was bedeutet das für dich als Arbeitgeber?
- Homeoffice-Zuschuss und Ausstattung steuerfrei geben
- Drei typische Fehler in der Praxis
- Häufige Fragen
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 ist die Homeoffice-Pauschale dauerhaft im Steuerrecht verankert. Was als Corona-Notlösung begann, ist heute Standard für alle, die regelmäßig von zu Hause arbeiten. Trotzdem kursieren in vielen Betrieben falsche Vorstellungen darüber, wer hier eigentlich was absetzt und ob du als Arbeitgeber die 6 Euro pro Tag einfach steuerfrei auszahlen darfst. Die kurze Antwort vorweg: Kannst du nicht. Warum das so ist, wo der Spielraum für dich trotzdem liegt und welche Fragen deiner Mitarbeitenden du sauber beantworten können solltest, klären wir hier mit konkreten Zahlen.
Was ist die Homeoffice-Pauschale 2026?
Die Homeoffice-Pauschale, im Gesetz Tagespauschale genannt, ist eine Werbungskosten-Regelung für Arbeitnehmer. Sie steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG und gilt über § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß für Werbungskosten. Für Selbstständige greift dieselbe Regelung als Betriebsausgabe. Der Grundgedanke: Wer im Homeoffice arbeitet, hat zu Hause anteilig höhere Kosten für Miete, Strom und Heizung. Statt diese einzeln nachzuweisen, gibt es einen festen Tagessatz.
Der zentrale Vorteil gegenüber der alten Rechtslage: Die Pauschale ist ausdrücklich nicht an ein eigenes Arbeitszimmer geknüpft. Wer am Küchentisch, im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer arbeitet, kann die Tagespauschale genauso nutzen wie jemand mit separatem Büro daheim. Ein abgetrennter, ausschließlich beruflich genutzter Raum ist nicht erforderlich.
Für dich als Geschäftsführung oder Office-Verantwortliche heißt das zunächst: Diese Pauschale läuft komplett über die private Einkommensteuererklärung deiner Mitarbeitenden. Sie taucht weder auf der Gehaltsabrechnung auf, noch musst du sie buchen oder ans Finanzamt melden. Trotzdem solltest du sie kennen, weil sie eng mit Themen verzahnt ist, die sehr wohl deine Lohnabrechnung betreffen: dem steuerfreien Auslagenersatz, der Entfernungspauschale und dem Jobticket.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022. Die Tagespauschale gilt unbefristet ab dem Veranlagungszeitraum 2023 und ist 2026 unverändert in Kraft. Sie hat die befristete Corona-Homeoffice-Pauschale (5 Euro pro Tag, max. 600 Euro) abgelöst.
Höhe und Maximalbetrag: 6 Euro, max. 1.260 Euro
Die Werte für 2026 sind eindeutig und gegenüber dem Vorjahr unverändert: 6 Euro pro Heimarbeitstag, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag entspricht genau 210 Tagen (210 × 6 Euro = 1.260 Euro). Wer also an mehr als 210 Tagen im Jahr von zu Hause arbeitet, kann trotzdem nicht mehr als 1.260 Euro ansetzen. Die zusätzlichen Tage gehen steuerlich ins Leere.
| Zeitraum | Pauschale pro Tag | Maximum pro Jahr | Entspricht Tagen |
|---|---|---|---|
| 2020 bis 2022 (Corona, befristet) | 5,00 Euro | 600 Euro | 120 Tage |
| Ab 2023, auch 2026 (dauerhaft) | 6,00 Euro | 1.260 Euro | 210 Tage |
Ein praktisches Rechenbeispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet drei Tage pro Woche im Homeoffice und zwei Tage im Büro. Bei rund 220 Arbeitstagen im Jahr (nach Abzug von Urlaub und Feiertagen) kommt sie auf etwa 130 reine Heimarbeitstage. Das ergibt 130 × 6 Euro = 780 Euro Werbungskosten. Diese 780 Euro zieht sie in ihrer Steuererklärung an, ohne einen einzigen Beleg einreichen zu müssen.
Diese Tagespauschale fällt unter die allgemeinen Werbungskosten. Sie wirkt nur dann steuermindernd, soweit die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Wer ohnehin schon hohe Fahrtkosten oder andere Werbungskosten hat, profitiert hier zusätzlich. Wer kaum andere Werbungskosten ansetzt, läuft mit kleinen Homeoffice-Beträgen unter Umständen unter dem Pauschbetrag und merkt steuerlich wenig. Den genauen Pauschbetrag für das jeweilige Jahr sollte deine Mitarbeiterin im Zweifel mit dem Steuerberater oder der Steuersoftware abgleichen.
Wann zählt ein Tag als Homeoffice-Tag?
Hier passieren in der Praxis die meisten Fehler, und hier hat sich gegenüber der Corona-Regelung etwas Wichtiges geändert. Seit 2023 gilt nicht mehr, dass ausschließlich zu Hause gearbeitet worden sein muss. Maßgeblich ist seitdem ein doppeltes Kriterium:
- Die Tätigkeit wird an diesem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt, und
- an diesem Tag wird keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, also kein Büro oder fester Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.
Das Wort "überwiegend" ist entscheidend und ein echter Unterschied zur alten Regel. Es reicht, wenn der zeitliche Schwerpunkt des Tages zu Hause liegt. Ein kurzer Kundenbesuch oder eine Auswärtstätigkeit am Nachmittag ist also nicht automatisch schädlich, solange an dem Tag das Büro nicht aufgesucht wird und der größere Teil der Arbeit daheim erledigt wurde.
Konkret bedeutet das für typische Tagesabläufe:
- Ganzen Tag zu Hause gearbeitet: zählt als Homeoffice-Tag.
- Vormittags zu Hause, nachmittags kurz ins Büro gefahren: zählt nicht, weil die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.
- Überwiegend zu Hause, dazwischen ein auswärtiger Kundentermin (nicht im eigenen Büro): kann zählen, wenn die Arbeit an dem Tag überwiegend in der Wohnung erfolgt ist.
- Morgens kurz im Büro etwas abgeholt, dann ganzen Tag daheim gearbeitet: zählt nicht, sobald die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.
Urlaubs-, Krankheits- und freie Tage zählen ohnehin nicht, weil an ihnen keine berufliche Tätigkeit stattfindet. Die Tagespauschale knüpft immer an einen tatsächlichen Arbeitstag im Homeoffice an.
Häufiges Missverständnis: Viele halten weiterhin "ausschließlich zu Hause" für die Voraussetzung. Das war die alte Corona-Regel bis 2022. Seit 2023 reicht "überwiegend", solange kein Büro aufgesucht wird. Wer mit veralteten Merkblättern arbeitet, lässt seinen Mitarbeitenden möglicherweise Abzugstage entgehen.
Ausnahme: Kein anderer Arbeitsplatz verfügbar
Es gibt einen Sonderfall, der für manche Berufsgruppen relevant ist. Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Tagespauschale auch dann ansetzbar, wenn am selben Tag zusätzlich eine Auswärtstätigkeit oder Tätigkeit an einer ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Das klassische Beispiel sind Lehrkräfte, die in der Schule unterrichten, aber für die Vor- und Nachbereitung keinen eigenen Arbeitsplatz dort haben. Im üblichen KMU-Alltag mit normalem Büroarbeitsplatz greift diese Ausnahme aber selten.
Aufzeichnung der Homeoffice-Tage
Einen lückenlosen amtlichen Nachweis verlangt die Finanzverwaltung nicht. Trotzdem sollten deine Mitarbeitenden ihre Heimarbeitstage festhalten, etwa in einem schlichten Kalender oder einer Tabelle. Bei einem hohen Ansatz von 200 oder mehr Homeoffice-Tagen, womöglich bei einem Arbeitgeber mit Präsenzpflicht, ist mit Rückfragen des Finanzamts zu rechnen. Eine einfache Aufstellung, an welchen Tagen von zu Hause gearbeitet wurde, reicht in aller Regel als Glaubhaftmachung.
Abgrenzung zur Entfernungspauschale 2026
Das ist der Punkt, bei dem du als Arbeitgeber am ehesten Fragen bekommst, denn beide Pauschalen hängen direkt zusammen. Die Logik ist einfach: An einem Homeoffice-Tag findet keine Fahrt zur Arbeit statt, also gibt es auch keine Entfernungspauschale. An einem Bürotag gibt es die Entfernungspauschale, dafür aber keine Homeoffice-Pauschale. Pro Tag immer nur eines von beiden.
Wichtig für 2026: Die Entfernungspauschale wurde zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer angehoben, und zwar ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 galt eine Staffelung mit 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und erst ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Diese Staffelung ist entfallen. Maßgeblich ist die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gezählt wird nur eine Wegrichtung pro Arbeitstag. Den aktuellen Überblick veröffentlicht das Bundesfinanzministerium.
| Tagestyp | Absetzbar | Höhe 2026 |
|---|---|---|
| Reiner Homeoffice-Tag (kein Büro) | Tagespauschale | 6 Euro |
| Bürotag (Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte) | Entfernungspauschale | 0,38 Euro je Entfernungskilometer (einfache Strecke) |
| Gemischter Tag mit Bürobesuch | Nur Entfernungspauschale | 0,38 Euro je km, keine Tagespauschale |
Eine Verwechslung, die häufig vorkommt: Die 0,38 Euro der Entfernungspauschale sind nicht zu verwechseln mit der Kilometerpauschale für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw. Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit dem privaten Auto bleibt es bei 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, und zwar für die tatsächlich gefahrene Strecke (also Hin- und Rückweg). Diese Dienstreise-Kilometerpauschale ist auch der Wert, den du als Arbeitgeber bei Erstattungen ansetzt, nicht die 0,38 Euro.
Homeoffice-Pauschale vs. häusliches Arbeitszimmer
Das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG existiert weiter, ist aber seit 2023 deutlich enger gefasst. Der Abzug der tatsächlichen Kosten oder einer Jahrespauschale von 1.260 Euro ist nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Das trifft auf wenige Konstellationen zu, etwa auf Selbstständige ohne anderen festen Arbeitsplatz oder auf Beschäftigte, deren Schwerpunkt dauerhaft zu Hause liegt.
Für die meisten Angestellten in KMU und Startups ist die Tagespauschale der praktikablere Weg, weil sie kein abgetrenntes Zimmer und keinen Tätigkeitsmittelpunkt voraussetzt. An ein und demselben Tag lassen sich Tagespauschale und Arbeitszimmer-Abzug nicht kombinieren. Über das Jahr verteilt ist eine saubere Trennung denkbar, aber kompliziert und selten lohnend. Wer hier unsicher ist, klärt die Wahl zwischen beiden Wegen am besten im Einzelfall mit dem Steuerberater.
Faustregel für deine Mitarbeitenden: Normaler Bürojob mit Homeoffice-Anteil und ohne dauerhaftes häusliches Tätigkeitszentrum? Dann ist die Tagespauschale fast immer der richtige Weg: Heimarbeitstage zählen, mal 6 Euro, fertig. Das häusliche Arbeitszimmer lohnt nur, wenn das Zimmer wirklich der Mittelpunkt der Tätigkeit ist und die tatsächlichen Kosten höher liegen als 1.260 Euro.
Was bedeutet das für dich als Arbeitgeber?
Jetzt zum wichtigsten Teil aus Arbeitgebersicht. Hier sitzt das größte Missverständnis: Die Homeoffice-Pauschale ist eine Regelung für die private Steuererklärung deiner Mitarbeitenden. Du als Arbeitgeber kannst die 6 Euro pro Tag nicht einfach steuerfrei auf das Gehalt draufzahlen, nur weil es diese Pauschale gibt. Es existiert keine gesetzliche Grundlage, die eine pauschale, steuerfreie Homeoffice-Zulage von 6 Euro pro Tag durch den Arbeitgeber erlaubt.
Wenn du trotzdem etwas dazugibst, gibt es zwei sauber abgrenzbare Wege.
Weg 1: Steuerfreier Auslagenersatz gegen Nachweis
Nach § 3 Nr. 50 EStG darfst du beruflich veranlassten Aufwand deiner Mitarbeitenden steuerfrei ersetzen, also Geld, das sie für dich verauslagt haben. Das kann anteilige Wohnkosten umfassen, etwa den auf das Arbeiten entfallenden Anteil von Strom, Heizung und Internet. Der Haken: Es muss sich um tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kosten handeln. Eine pauschale Zahlung ohne Beleg fällt nicht unter diese Vorschrift und wäre steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. In der Praxis ist die genaue Aufteilung privater und beruflicher Wohnkosten aufwendig, weshalb dieser Weg seltener genutzt wird.
Weg 2: Pauschal versteuerte Zulage
Du kannst eine feste monatliche Homeoffice-Zulage zahlen und sie korrekt als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Das ist ehrlich, einfach abzurechnen und für die Mitarbeitenden trotzdem attraktiv, weil sie netto mehr in der Hand haben. Wichtig: Eine steuerpflichtige Zulage kürzt nicht die Tagespauschale in der privaten Steuererklärung. Deine Mitarbeitenden können ihre Heimarbeitstage also weiterhin selbst absetzen. Eine steuerfreie Erstattung nach § 3 Nr. 50 EStG hingegen würde auf die abzugsfähigen Werbungskosten angerechnet.
Auswirkung auf die Lohnabrechnung
Sobald du eine Homeoffice-Zulage oder einen Auslagenersatz zahlst, muss das in der Lohnabrechnung korrekt abgebildet sein: entweder als steuerfreier Auslagenersatz mit dokumentiertem Nachweis oder als steuerpflichtiger Barlohn. Genau diese Abgrenzung ist ein Klassiker bei der Lohnsteuer-Außenprüfung. Eine als steuerfrei deklarierte Pauschale ohne Nachweis wird nachversteuert, oft samt Säumniszuschlägen und Beiträgen zur Sozialversicherung. Wenn du deine Abrechnung ohnehin extern führst, ist das ein gutes Argument, solche Sonderzahlungen vorab mit der Lohnabrechnung abzustimmen, bevor sie auf der Abrechnung landen.
Homeoffice-Zuschuss und Ausstattung steuerfrei geben
Du willst deinen Mitarbeitenden im Homeoffice spürbar etwas Gutes tun, ohne in die Pauschal-Falle zu tappen? Dann lohnt der Blick auf Leistungen, die unabhängig von der Tagespauschale steuerlich begünstigt sind.
- Arbeitsmittel stellen oder ersetzen: Stellst du Laptop, Monitor, Schreibtischstuhl oder Headset als Eigentum des Unternehmens zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung, ist die private Mitbenutzung von Datenverarbeitungsgeräten und Zubehör nach § 3 Nr. 45 EStG sogar steuerfrei. Das Gerät bleibt dein Eigentum.
- Telefon- und Internetkosten: Hier ist eine pauschale steuerfreie Erstattung in begrenztem Umfang möglich, wenn eine berufliche Nutzung glaubhaft ist. Die genauen Grenzen und die saubere Dokumentation klärst du am besten mit deiner Lohnabrechnung oder dem Steuerberater.
- Sachbezug bis 50 Euro im Monat: Die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro ist eine eigenständige Regelung und hat mit der Homeoffice-Pauschale nichts zu tun. Sie lässt sich zusätzlich nutzen, etwa über eine Gutschein- oder Benefit-Karte.
Diese Bausteine sind oft die sauberere Lösung als eine Bar-Zulage, weil sie ohne Lohnsteuer und ohne Sozialabgaben auskommen und trotzdem direkt im Homeoffice ankommen. Wer mehrere solcher Komponenten kombiniert, betreibt im Ergebnis Nettolohnoptimierung: mehr Nettoleistung für die Mitarbeitenden bei kalkulierbaren Kosten für dich.
Tipp aus der Praxis: Trenne in der Kommunikation klar zwischen "das setzt du selbst in deiner Steuererklärung ab" (Homeoffice-Pauschale, Entfernungspauschale) und "das gibt dir die Firma steuerfrei dazu" (Arbeitsmittel, Sachbezug, gegebenenfalls Auslagenersatz). Diese Trennung verhindert die meisten Rückfragen und falsche Erwartungen.
Drei typische Fehler in der Praxis
Aus der täglichen Arbeit mit KMU und Startups sehen wir immer wieder dieselben Stolperstellen rund um das Thema Homeoffice und Steuern.
Fehler 1: Die 6 Euro als steuerfreie Zulage auszahlen
Der häufigste und teuerste Fehler. Eine Firma zahlt jeden Monat eine "Homeoffice-Pauschale" auf das Gehalt und behandelt sie steuerfrei, weil es die 6-Euro-Regel ja gibt. In der nächsten Lohnsteuerprüfung wird der Betrag als Arbeitslohn nachversteuert, inklusive Sozialversicherungsbeiträgen für die zurückliegenden Jahre. Die 6-Euro-Pauschale ist ein Werkzeug der privaten Steuererklärung, kein Erstattungstitel für Arbeitgeber.
Fehler 2: Tagespauschale und Entfernungspauschale am selben Tag
Mitarbeitende, die einen gemischten Tag haben (vormittags Büro, nachmittags daheim), setzen für diesen Tag sowohl die Fahrt als auch die Homeoffice-Pauschale an. Das schließt sich aus. An Tagen mit Bürobesuch gilt die Entfernungspauschale, sonst nichts. Das ist nicht dein Problem als Arbeitgeber, aber eine Frage, die gern an die Personalabteilung herangetragen wird.
Fehler 3: Mit der alten "ausschließlich"-Regel arbeiten
Veraltete Merkblätter sprechen noch davon, dass ausschließlich zu Hause gearbeitet worden sein muss. Seit 2023 reicht "überwiegend", solange kein Büro aufgesucht wird. Dadurch zählen mehr Tage als früher. Wer hier auf altem Stand ist, lässt Abzugspotenzial liegen.
Wann zum Steuerberater? Sobald du als Arbeitgeber eine Homeoffice-Zulage oder einen Auslagenersatz einführen willst, lohnt eine kurze fachliche Abstimmung vorab. Die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Auslagenersatz und steuerpflichtigem Arbeitslohn entscheidet darüber, ob die Zahlung bei einer Prüfung Bestand hat. Für die rein private Tagespauschale brauchen deine Mitarbeitenden dagegen keinen Berater, das macht jede Steuersoftware mit.
Häufige Fragen
Kurz: 6 Euro pro Heimarbeitstag, maximal 1.260 Euro im Jahr, also 210 Tage. Die Tagespauschale ist seit dem Jahressteuergesetz 2022 dauerhaft in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG verankert und gilt 2026 unverändert. Sie hat die befristete Corona-Pauschale (5 Euro pro Tag, max. 600 Euro) abgelöst.
Kurz: Nein, nicht pauschal über 6 Euro pro Tag. Die Tagespauschale ist eine Regelung für die private Steuererklärung. Du kannst Homeoffice-Kosten nur als Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten, und das gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Eine feste Zulage ohne Nachweis ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei sind dagegen die Stellung von Arbeitsmitteln und der monatliche Sachbezug bis 50 Euro.
Kurz: Nein. Genau das ist der Vorteil gegenüber dem häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Die Tagespauschale gilt auch, wenn am Küchentisch oder im Wohnzimmer gearbeitet wird. Ein abgetrennter, ausschließlich beruflich genutzter Raum ist nicht erforderlich.
Kurz: Wenn an dem Tag überwiegend in der Wohnung gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte (kein Büro) aufgesucht wird. Seit 2023 ist nicht mehr ausschließliche Heimarbeit nötig, sondern überwiegende. Wer morgens ins Büro fährt, kann für diesen Tag keine Tagespauschale ansetzen. Ausnahme: Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt der Abzug auch an Tagen mit Auswärtstätigkeit.
Kurz: Ja, aber nicht am selben Tag. An Bürotagen gilt die Entfernungspauschale, ab 2026 einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (einfache Strecke). An reinen Homeoffice-Tagen gilt die Tagespauschale von 6 Euro, dafür keine Entfernungspauschale. Beides für denselben Tag geht nicht.
Kurz: Ja. Die Pauschale hängt nicht am Stundenvolumen, sondern daran, ob an dem Tag überwiegend von zu Hause gearbeitet und kein Büro aufgesucht wurde. Ein Teilzeit-Arbeitstag im Homeoffice zählt genauso wie ein Vollzeittag, jeweils mit 6 Euro.
Homeoffice-Zulage in der Lohnabrechnung sauber abbilden?
Ob steuerfreier Auslagenersatz, pauschal versteuerte Zulage oder Sachbezug: Wir setzen das in deiner Lohnabrechnung prüfungssicher um und sagen dir vorab, was bei einer Lohnsteuerprüfung Bestand hat.
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