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Jahresentgeltgrenze 2026: 73.800 Euro, PKV-Wechsel und Arbeitgeberpflichten

Kurzfassung

Jahresentgeltgrenze 2026: 73.800 Euro, wann können Mitarbeiter in die PKV wechseln und was gilt für Arbeitgeber?

Ob ein Mitarbeiter gesetzlich oder privat krankenversichert ist, hängt in Deutschland vor allem von einer Zahl ab: der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG. 2026 liegt sie bei 73.800 Euro brutto im Jahr, das sind 6.150 Euro pro Monat. Wer dauerhaft über dieser Grenze verdient, kann die GKV-Pflichtversicherung verlassen und in die PKV wechseln.

Für Arbeitgeber hat das konkrete Konsequenzen: Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung entfällt, stattdessen greift ein Zuschusssystem nach §257 SGB V. Wer diesen Zuschuss falsch berechnet oder den Wechsel nicht korrekt in der Lohnabrechnung abbildet, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Betriebsprüfung.

Dieser Artikel erklärt, welche Regeln 2026 gelten, wie der Arbeitgeberzuschuss berechnet wird, was bei einer Gehaltskürzung unterhalb der Grenze passiert und welche Dokumentationspflichten bestehen.

1. Die Jahresentgeltgrenze 2026: Zahlen & Hintergrund

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), umgangssprachlich auch Versicherungspflichtgrenze genannt, wird jedes Jahr neu festgesetzt. Sie orientiert sich an der Lohnentwicklung und wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit bestimmt.

JAEG 2026 im Überblick

Allgemeine JAEG: 73.800 Euro/Jahr = 6.150 Euro/Monat
Besondere JAEG (§6 Abs. 7 SGB V): 66.600 Euro/Jahr = 5.550 Euro/Monat

Die besondere JAEG gilt ausschließlich für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2002 bereits privat krankenversichert waren und seither in der PKV geblieben sind.

Die beiden Grenzen existieren aus historischen Gründen: Als die GKV 2003 reformiert wurde, sollte der Wechsel in die PKV erschwert werden. Wer damals schon PKV-Mitglied war, wurde durch die niedrigere besondere JAEG geschützt. Heute spielt dieser Personenkreis zahlenmäßig kaum noch eine Rolle, aber die Regelung ist formell weiter in Kraft.

Für die Praxis gilt fast immer: Die relevante Grenze ist die allgemeine JAEG von 73.800 Euro. Wer neu in die PKV wechseln möchte, muss diese Grenze zwei Kalenderjahre in Folge überschreiten.

2. Wann kann ein Mitarbeiter in die PKV wechseln?

Die Grundregel steht in §6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: PKV-Wahlfreiheit besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr jeweils die JAEG überstiegen hat. „Regelmäßig“ ist dabei entscheidend: Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld können einbezogen werden, soweit sie mit hinreichender Sicherheit auch künftig gezahlt werden.

Wechsel zum Jahresbeginn

Der reguläre Wechsel ist immer zum 1. Januar möglich, wenn die Doppeljahresbedingung erfüllt ist. Stellt ein Mitarbeiter also erst im Oktober 2026 fest, dass er seit zwei Jahren über der Grenze liegt, kann er frühestens zum 1. Januar 2027 wechseln. Die Frist, sich von der GKV-Versicherungspflicht befreien zu lassen, beträgt drei Monate ab Beginn der Befreiungsmöglichkeit.

Sofortige PKV-Möglichkeit bei Neueintritt

Eine wichtige Ausnahme gilt für Berufseinsteiger und Jobwechsler: Wer neu in ein Beschäftigungsverhältnis eintritt und dessen voraussichtliches Jahresarbeitsentgelt die JAEG von Beginn an übersteigt, kann sofort in die PKV wechseln, ohne Wartezeit. Für den Arbeitgeber bedeutet das, bei der Einstellung die Gehaltshöhe in Bezug auf die JAEG zu prüfen und den Beschäftigungsstatus (GKV-pflichtig oder PKV-berechtigt) von Anfang an korrekt anzumelden.

Hinweis zu Sonderzahlungen: Variables Entgelt (Bonus, Provision, Prämien) zählt dann zur JAEG-Berechnung, wenn es mit hinreichender Sicherheit dauerhaft gewährt wird. Einmalige Abfindungen oder außerplanmäßige Sonderzahlungen zählen nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und dürfen nicht einbezogen werden.

Wer darf nicht wechseln?

Nicht jeder, der über der JAEG verdient, kann automatisch in die PKV. Bestimmte Personengruppen unterliegen der GKV-Pflichtversicherung unabhängig vom Einkommen, zum Beispiel:

Für diese Gruppen gelten Sonderregelungen im SGB V, die unabhängig von der JAEG greifen.

3. Arbeitgeberzuschuss zur PKV: Berechnung 2026

Sobald ein Mitarbeiter PKV-Mitglied ist, entfällt der normale Arbeitgeberanteil zur GKV. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber nach §257 SGB V einen Beitragszuschuss. Dieser ist zweiseitig gedeckelt. Wenn du die Vergütungsstruktur optimieren wollen, lohnt sich ein Blick auf unsere Seite zur Gehaltsstruktur für KMU.

  1. Maximal 50 % des tatsächlichen PKV-Beitrags des Arbeitnehmers (inkl. Pflegepflichtversicherung in der PKV)
  2. Maximal die Hälfte des Beitrags, der bei GKV-Pflichtmitgliedschaft anfallen würde (fiktiver GKV-Höchstbeitrag)

In der Praxis greift der zweite Deckel fast immer, weil PKV-Tarife für jüngere Mitarbeiter oft günstiger sind als der GKV-Höchstbeitrag. Bei älteren oder häufig erkrankten Mitarbeitern mit teuren PKV-Tarifen kann der erste Deckel (50 % des PKV-Beitrags) relevant werden.

Berechnung des Höchstzuschusses KV 2026

Rechenweg: Maximaler Arbeitgeberzuschuss KV

Allgemeiner Beitragssatz GKV: 14,6 %
KV-Beitragsbemessungsgrenze (BBG): 5.812,50 Euro/Monat
Fiktiver GKV-Höchstbeitrag gesamt: 14,6 % × 5.812,50 € = 848,63 €
Arbeitgeberanteil (Hälfte): 848,63 € / 2 = 424,31 € pro Monat

Maximaler AG-Zuschuss KV 2026: ca. 424 Euro/Monat
Hinweis: Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse wird beim Höchstbetrag nicht einbezogen (nur 14,6 % allgemeiner Beitragssatz).

Wichtig: Der Zusatzbeitrag, den GKV-Mitglieder zahlen (2026 durchschnittlich 2,9 %, kassenabhängig 0,5–3,2 %), bleibt bei der Berechnung des Höchstzuschusses außen vor. Er erhöht nur die Last für GKV-Pflichtmitglieder, nicht aber den Maßstab für den PKV-Zuschuss.

Achtung: Krankentagegeld-Tarife ausschließen. Der Arbeitgeberzuschuss darf nur auf den eigentlichen Krankheitskostenversicherungsteil der PKV gewährt werden, nicht auf Wahlleistungstarife wie Krankentagegeld oder Zahnzusatzversicherungen. Prüfen Sie die Aufteilung im PKV-Nachweis des Mitarbeiters.

4. Pflegepflichtversicherung: Auch hier gibt es einen Zuschuss

Neben dem KV-Zuschuss muss der Arbeitgeber nach §61 SGB XI auch einen Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlen. Der Berechnung liegt derselbe Mechanismus zugrunde, aber auf Basis der Pflegeversicherungsbeiträge.

Rechenweg: Maximaler Arbeitgeberzuschuss PV

AG-Anteil-Satz Pflegeversicherung: 1,8 %
PV-Beitragsbemessungsgrenze: 5.812,50 Euro/Monat
Höchstzuschuss PV: 1,8 % × 5.812,50 € = 104,63 Euro/Monat

Hinweis: Der Zuschuss entspricht dem Arbeitgeberanteil eines GKV-Pflichtmitglieds (1,8 % bis zur BBG). Der Kinderlosenzuschlag zur PV (0,6 % beim AN) wird nicht durch den Arbeitgeber mitgetragen. In Sachsen fällt der Höchstzuschuss niedriger aus, weil dort der Arbeitnehmer einen höheren Anteil trägt.

Zusammengefasst: Ein PKV-versicherter Mitarbeiter erhält 2026 maximal etwa 529 Euro pro Monat als Arbeitgeberzuschuss (ca. 424 Euro KV + ca. 105 Euro PV), sofern sein eigener PKV-Beitrag mindestens so hoch ist. Liegt der Beitrag darunter, greift die 50%-Grenze: Der Arbeitgeber zahlt dann nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

5. GKV-Pflicht vs. PKV-Mitglied: Vergleich für die Lohnabrechnung

Merkmal GKV-pflichtversichert PKV-Mitglied
Beitragsberechnung % vom Brutto bis BBG (5.812,50 €/Monat) Pauschale nach Tarif, altersabhängig
AG-Anteil KV 7,3 % + ½ Zusatzbeitrag Zuschuss bis max. ~424 €/Monat
AG-Anteil PV 1,8 % bis BBG Zuschuss bis max. ~104,63 €/Monat
Familienversicherung Möglich (beitragsfrei) Separate PKV-Beiträge für Familienmitglieder
SV-Meldung KK Beitragsgruppenschlüssel 1 (KV) Beitragsgruppenschlüssel 0 (keine KV-Pflicht)
Nachweis in Personalakte GKV-Mitgliedsbescheinigung PKV-Versicherungsnachweis
AG-Kosten bei 5.000 € Brutto (Beispiel) ca. 395–420 €/Monat (KV+PV) Max. ~529 €/Monat, oft weniger (je PKV-Beitrag)
Lohnnebenkosten AG Beitrag berechenbar, fix Vom PKV-Beitrag abhängig, variabel

Für den Arbeitgeber sind die Lohnnebenkosten bei einem PKV-Mitglied tendenziell planbarer, weil der Höchstzuschuss klar gedeckelt ist. Der Zuschuss kann aber auch sinken, wenn der Mitarbeiter einen günstigen PKV-Tarif hat, dann fällt der AG-Anteil unter das Maximum. Das ist kein Problem, solange der Arbeitgeber korrekt abrechnet.

6. Was passiert, wenn das Gehalt unter die JAEG fällt?

Fällt das regelmäßige Arbeitsentgelt eines PKV-Mitglieds unter die Jahresentgeltgrenze (zum Beispiel durch Gehaltsreduzierung, Kurzarbeit, Wechsel auf Teilzeit oder längere unbezahlte Freistellung), entsteht grundsätzlich GKV-Versicherungspflicht.

Was „regelmäßiges Arbeitsentgelt“ bedeutet

Entscheidend ist nicht der einzelne Monatslohn, sondern das regelmäßig erzielte Jahreseinkommen. Vorübergehende Schwankungen durch Kurzarbeit oder Krankheit führen nicht sofort zum Wechsel. Erst wenn absehbar ist, dass das Entgelt dauerhaft unter die JAEG sinkt, tritt die Versicherungspflicht ein.

Zeitpunkt und Meldepflicht

Die GKV-Versicherungspflicht tritt mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein, in dem das Entgelt unter die Grenze fällt, in der Praxis meist zum 1. Januar des Jahres, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter auf die veränderte Situation hinzuweisen und die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellen.

Meldepflicht nicht vergessen: Der Arbeitgeber hat bei eingetretener GKV-Versicherungspflicht keine direkte Meldefrist gegenüber der Kasse, muss aber die korrekte SV-Anmeldung mit Beitragsgruppenschlüssel 1 (KV) sicherstellen. Unterlässt er das, haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für rückständige Beiträge, bei Vorsatz der Arbeitgeber allein.

Rückkehr in die PKV nach Unterschreitung

Wer einmal in die GKV zurückgewechselt ist, kann nicht ohne Weiteres wieder in die PKV. Die Doppeljahresbedingung gilt neu: Das Entgelt muss erneut in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren über der JAEG liegen, bevor ein PKV-Wechsel wieder möglich ist.

Sonderfall Altversicherte: Für Mitarbeiter, die vor dem 2. Januar 1949 dauerhaft PKV-versichert waren, gilt: du bleibst unabhängig vom Entgelt PKV-Mitglied. Für diese Personengruppe entsteht auch bei Unterschreitung der JAEG keine GKV-Pflicht. Praktisch spielt das 2026 kaum noch eine Rolle.

7. Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Die korrekte Handhabung der PKV-Situation eines Mitarbeiters setzt eine vollständige Dokumentation voraus. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung werden diese Unterlagen regelmäßig angefordert.

Was in die Personalakte muss

Wie lange aufbewahren?

Lohnunterlagen sind nach §41 EStG sechs Jahre aufzubewahren. Da der PKV-Nachweis als Lohnunterlage gilt, gilt diese Frist. Manche Steuerberater empfehlen zehn Jahre wegen der SV-Prüfungsfristen, das ist rechtlich nicht zwingend, aber in der Praxis risikoärmer.

8. Typische Fehler & Betriebsprüfungsrisiken

Fehler 1: Zuschuss ohne aktuellen Nachweis gezahlt

Einige Arbeitgeber zahlen den PKV-Zuschuss pauschal weiter, ohne jährlich einen aktualisierten Nachweis anzufordern. Ändert sich der PKV-Tarif des Mitarbeiters, kann der ausgezahlte Zuschuss falsch sein. Bei einer Prüfung werden fehlende Nachweise beanstandet, auch wenn der Zuschuss der Höhe nach korrekt war.

Fehler 2: Zuschuss über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus

Zahlt ein Arbeitgeber mehr als 50 % des PKV-Beitrags oder mehr als den fiktiven GKV-Höchstbeitrag, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das passiert vor allem dann, wenn der Tarifbeitrag des Mitarbeiters niedrig ist und der Arbeitgeber trotzdem einen pauschalen Höchstbetrag zahlt.

Fehler 3: Lohnabrechnung nicht angepasst nach PKV-Wechsel

Tritt ein Mitarbeiter zum 1. Januar in die PKV, müssen in der Lohnabrechnung ab diesem Datum der GKV-Arbeitgeberanteil und der SV-Beitragschlüssel angepasst werden. Werden weiterhin GKV-Beiträge abgeführt, entsteht eine Überzahlung, die schwer rückabgewickelt werden kann.

Fehler 4: Krankentagegeld oder Zusatzversicherung mitgezuschusst

Der Zuschuss nach §257 SGB V gilt nur für die eigentliche Krankheitskostenvollversicherung. Zahlt ein Mitarbeiter Zusatzbeiträge für Zahnersatz-Zusatztarife, Krankentagegeld oder private Unfallversicherung, dürfen diese Bestandteile nicht in die Zuschussberechnung einfließen. Wer das nicht prüft, zahlt möglicherweise zu viel, was dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn nachversteuert werden muss.

Fehler 5: Kein Zuschuss bei Gehalt über JAEG, aber GKV-freiwillig

Manche Mitarbeiter verdienen über der JAEG, bleiben aber freiwillig in der GKV. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber keinen PKV-Zuschuss nach §257 SGB V, sondern den normalen Arbeitgeberanteil zur GKV wie bei Pflichtversicherten. Freiwillig GKV-versicherte Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf den PKV-Zuschuss, auch wenn ihr Gehalt die JAEG übersteigt.

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Ob PKV-Zuschuss, Beitragsgruppenwechsel oder Jahresentgeltprüfung: Diese Konstellationen kommen selten vor und werden deshalb leicht falsch gemacht. Wir übernehmen die Abrechnung prüfungsfest und arbeiten in DATEV.

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9. Häufige Fragen (FAQ)

Ein Mitarbeiter kann wechseln, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im laufenden und im vorherigen Kalenderjahr jeweils die JAEG überstiegen hat (2026: 73.800 Euro). Der Wechsel ist dann frühestens zum 1. Januar des Folgejahres möglich. Bei Neueintritt in ein Beschäftigungsverhältnis entfällt die Wartezeit, wenn das voraussichtliche Jahresentgelt die JAEG von Beginn an übersteigt.
Der Zuschuss beträgt 50 % des PKV-Beitrags des Arbeitnehmers, ist aber nach oben gedeckelt: maximal die Hälfte des fiktiven GKV-Höchstbeitrags. 2026 ergibt sich ein maximaler KV-Zuschuss von ca. 424 Euro pro Monat und ein PV-Zuschuss von ca. 105 Euro pro Monat. Zusammen also maximal rund 529 Euro monatlich.
Fällt das regelmäßige Arbeitsentgelt dauerhaft unter die JAEG, entsteht GKV-Versicherungspflicht. Der Mitarbeiter muss sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Der Arbeitgeber muss die Lohnabrechnung anpassen und den GKV-Arbeitgeberanteil abführen. Eine Rückkehr in die PKV ist frühestens möglich, wenn die Doppeljahresbedingung erneut erfüllt ist.
Ja. Der PKV-Versicherungsnachweis ist eine Lohnunterlage und muss in der Personalakte geführt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens sechs Jahre (§41 EStG). Bei Tarifwechseln oder Beitragsanpassungen muss der Nachweis aktualisiert werden, damit der Arbeitgeberzuschuss korrekt berechnet werden kann.
Nein. Die Wahl des PKV-Anbieters und des Tarifs liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat kein Mitspracherecht. Er ist lediglich verpflichtet, den gesetzlichen Zuschuss nach §257 SGB V zu zahlen, sobald ein gültiger PKV-Nachweis vorgelegt wird.
Tino Werner
Tino Werner HR- & Payroll Manager · Lohnklar

Tino Werner betreut seit über 10 Jahren Startups und KMU in Fragen der Lohnabrechnung, Sozialversicherung und des HR-Managements.