Jahresentgeltgrenze 2026: 73.800 Euro, wann können Mitarbeiter in die PKV wechseln und was gilt für Arbeitgeber?
Ob ein Mitarbeiter gesetzlich oder privat krankenversichert ist, hängt in Deutschland vor allem von einer Zahl ab: der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG. 2026 liegt sie bei 73.800 Euro brutto im Jahr, das sind 6.150 Euro pro Monat. Wer dauerhaft über dieser Grenze verdient, kann die GKV-Pflichtversicherung verlassen und in die PKV wechseln.
Für Arbeitgeber hat das konkrete Konsequenzen: Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung entfällt, stattdessen greift ein Zuschusssystem nach §257 SGB V. Wer diesen Zuschuss falsch berechnet oder den Wechsel nicht korrekt in der Lohnabrechnung abbildet, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Betriebsprüfung.
Dieser Artikel erklärt, welche Regeln 2026 gelten, wie der Arbeitgeberzuschuss berechnet wird, was bei einer Gehaltskürzung unterhalb der Grenze passiert und welche Dokumentationspflichten bestehen.
Inhalt
- Die Jahresentgeltgrenze 2026: Zahlen & Hintergrund
- Wann kann ein Mitarbeiter in die PKV wechseln?
- Arbeitgeberzuschuss zur PKV: Berechnung 2026
- Pflegepflichtversicherung: Auch hier gibt es einen Zuschuss
- GKV-Pflicht vs. PKV-Mitglied: Vergleich für die Lohnabrechnung
- Was passiert, wenn das Gehalt unter die JAEG fällt?
- Dokumentationspflichten für Arbeitgeber
- Typische Fehler & Betriebsprüfungsrisiken
- Häufige Fragen (FAQ)
1. Die Jahresentgeltgrenze 2026: Zahlen & Hintergrund
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), umgangssprachlich auch Versicherungspflichtgrenze genannt, wird jedes Jahr neu festgesetzt. Sie orientiert sich an der Lohnentwicklung und wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit bestimmt.
JAEG 2026 im Überblick
Allgemeine JAEG: 73.800 Euro/Jahr = 6.150 Euro/Monat
Besondere JAEG (§6 Abs. 7 SGB V): 66.600 Euro/Jahr = 5.550 Euro/Monat
Die besondere JAEG gilt ausschließlich für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2002 bereits privat krankenversichert waren und seither in der PKV geblieben sind.
Die beiden Grenzen existieren aus historischen Gründen: Als die GKV 2003 reformiert wurde, sollte der Wechsel in die PKV erschwert werden. Wer damals schon PKV-Mitglied war, wurde durch die niedrigere besondere JAEG geschützt. Heute spielt dieser Personenkreis zahlenmäßig kaum noch eine Rolle, aber die Regelung ist formell weiter in Kraft.
Für die Praxis gilt fast immer: Die relevante Grenze ist die allgemeine JAEG von 73.800 Euro. Wer neu in die PKV wechseln möchte, muss diese Grenze zwei Kalenderjahre in Folge überschreiten.
2. Wann kann ein Mitarbeiter in die PKV wechseln?
Die Grundregel steht in §6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: PKV-Wahlfreiheit besteht, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr jeweils die JAEG überstiegen hat. „Regelmäßig“ ist dabei entscheidend: Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld können einbezogen werden, soweit sie mit hinreichender Sicherheit auch künftig gezahlt werden.
Wechsel zum Jahresbeginn
Der reguläre Wechsel ist immer zum 1. Januar möglich, wenn die Doppeljahresbedingung erfüllt ist. Stellt ein Mitarbeiter also erst im Oktober 2026 fest, dass er seit zwei Jahren über der Grenze liegt, kann er frühestens zum 1. Januar 2027 wechseln. Die Frist, sich von der GKV-Versicherungspflicht befreien zu lassen, beträgt drei Monate ab Beginn der Befreiungsmöglichkeit.
Sofortige PKV-Möglichkeit bei Neueintritt
Eine wichtige Ausnahme gilt für Berufseinsteiger und Jobwechsler: Wer neu in ein Beschäftigungsverhältnis eintritt und dessen voraussichtliches Jahresarbeitsentgelt die JAEG von Beginn an übersteigt, kann sofort in die PKV wechseln, ohne Wartezeit. Für den Arbeitgeber bedeutet das, bei der Einstellung die Gehaltshöhe in Bezug auf die JAEG zu prüfen und den Beschäftigungsstatus (GKV-pflichtig oder PKV-berechtigt) von Anfang an korrekt anzumelden.
Hinweis zu Sonderzahlungen: Variables Entgelt (Bonus, Provision, Prämien) zählt dann zur JAEG-Berechnung, wenn es mit hinreichender Sicherheit dauerhaft gewährt wird. Einmalige Abfindungen oder außerplanmäßige Sonderzahlungen zählen nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und dürfen nicht einbezogen werden.
Wer darf nicht wechseln?
Nicht jeder, der über der JAEG verdient, kann automatisch in die PKV. Bestimmte Personengruppen unterliegen der GKV-Pflichtversicherung unabhängig vom Einkommen, zum Beispiel:
- Auszubildende (während der Ausbildung)
- Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld
- Studenten in der studentischen Pflichtversicherung
- Personen in Elternzeit, die kein Arbeitsentgelt beziehen
Für diese Gruppen gelten Sonderregelungen im SGB V, die unabhängig von der JAEG greifen.
3. Arbeitgeberzuschuss zur PKV: Berechnung 2026
Sobald ein Mitarbeiter PKV-Mitglied ist, entfällt der normale Arbeitgeberanteil zur GKV. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber nach §257 SGB V einen Beitragszuschuss. Dieser ist zweiseitig gedeckelt. Wenn du die Vergütungsstruktur optimieren wollen, lohnt sich ein Blick auf unsere Seite zur Gehaltsstruktur für KMU.
- Maximal 50 % des tatsächlichen PKV-Beitrags des Arbeitnehmers (inkl. Pflegepflichtversicherung in der PKV)
- Maximal die Hälfte des Beitrags, der bei GKV-Pflichtmitgliedschaft anfallen würde (fiktiver GKV-Höchstbeitrag)
In der Praxis greift der zweite Deckel fast immer, weil PKV-Tarife für jüngere Mitarbeiter oft günstiger sind als der GKV-Höchstbeitrag. Bei älteren oder häufig erkrankten Mitarbeitern mit teuren PKV-Tarifen kann der erste Deckel (50 % des PKV-Beitrags) relevant werden.
Berechnung des Höchstzuschusses KV 2026
Rechenweg: Maximaler Arbeitgeberzuschuss KV
Allgemeiner Beitragssatz GKV: 14,6 %
KV-Beitragsbemessungsgrenze (BBG): 5.812,50 Euro/Monat
Fiktiver GKV-Höchstbeitrag gesamt: 14,6 % × 5.812,50 € = 848,63 €
Arbeitgeberanteil (Hälfte): 848,63 € / 2 = 424,31 € pro Monat
Maximaler AG-Zuschuss KV 2026: ca. 424 Euro/Monat
Hinweis: Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse wird beim Höchstbetrag nicht einbezogen (nur 14,6 % allgemeiner Beitragssatz).
Wichtig: Der Zusatzbeitrag, den GKV-Mitglieder zahlen (2026 durchschnittlich 2,9 %, kassenabhängig 0,5–3,2 %), bleibt bei der Berechnung des Höchstzuschusses außen vor. Er erhöht nur die Last für GKV-Pflichtmitglieder, nicht aber den Maßstab für den PKV-Zuschuss.
Achtung: Krankentagegeld-Tarife ausschließen. Der Arbeitgeberzuschuss darf nur auf den eigentlichen Krankheitskostenversicherungsteil der PKV gewährt werden, nicht auf Wahlleistungstarife wie Krankentagegeld oder Zahnzusatzversicherungen. Prüfen Sie die Aufteilung im PKV-Nachweis des Mitarbeiters.
4. Pflegepflichtversicherung: Auch hier gibt es einen Zuschuss
Neben dem KV-Zuschuss muss der Arbeitgeber nach §61 SGB XI auch einen Zuschuss zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlen. Der Berechnung liegt derselbe Mechanismus zugrunde, aber auf Basis der Pflegeversicherungsbeiträge.
Rechenweg: Maximaler Arbeitgeberzuschuss PV
AG-Anteil-Satz Pflegeversicherung: 1,8 %
PV-Beitragsbemessungsgrenze: 5.812,50 Euro/Monat
Höchstzuschuss PV: 1,8 % × 5.812,50 € = 104,63 Euro/Monat
Hinweis: Der Zuschuss entspricht dem Arbeitgeberanteil eines GKV-Pflichtmitglieds (1,8 % bis zur BBG). Der Kinderlosenzuschlag zur PV (0,6 % beim AN) wird nicht durch den Arbeitgeber mitgetragen. In Sachsen fällt der Höchstzuschuss niedriger aus, weil dort der Arbeitnehmer einen höheren Anteil trägt.
Zusammengefasst: Ein PKV-versicherter Mitarbeiter erhält 2026 maximal etwa 529 Euro pro Monat als Arbeitgeberzuschuss (ca. 424 Euro KV + ca. 105 Euro PV), sofern sein eigener PKV-Beitrag mindestens so hoch ist. Liegt der Beitrag darunter, greift die 50%-Grenze: Der Arbeitgeber zahlt dann nur die Hälfte des tatsächlichen Beitrags.
5. GKV-Pflicht vs. PKV-Mitglied: Vergleich für die Lohnabrechnung
| Merkmal | GKV-pflichtversichert | PKV-Mitglied |
|---|---|---|
| Beitragsberechnung | % vom Brutto bis BBG (5.812,50 €/Monat) | Pauschale nach Tarif, altersabhängig |
| AG-Anteil KV | 7,3 % + ½ Zusatzbeitrag | Zuschuss bis max. ~424 €/Monat |
| AG-Anteil PV | 1,8 % bis BBG | Zuschuss bis max. ~104,63 €/Monat |
| Familienversicherung | Möglich (beitragsfrei) | Separate PKV-Beiträge für Familienmitglieder |
| SV-Meldung KK | Beitragsgruppenschlüssel 1 (KV) | Beitragsgruppenschlüssel 0 (keine KV-Pflicht) |
| Nachweis in Personalakte | GKV-Mitgliedsbescheinigung | PKV-Versicherungsnachweis |
| AG-Kosten bei 5.000 € Brutto (Beispiel) | ca. 395–420 €/Monat (KV+PV) | Max. ~529 €/Monat, oft weniger (je PKV-Beitrag) |
| Lohnnebenkosten AG | Beitrag berechenbar, fix | Vom PKV-Beitrag abhängig, variabel |
Für den Arbeitgeber sind die Lohnnebenkosten bei einem PKV-Mitglied tendenziell planbarer, weil der Höchstzuschuss klar gedeckelt ist. Der Zuschuss kann aber auch sinken, wenn der Mitarbeiter einen günstigen PKV-Tarif hat, dann fällt der AG-Anteil unter das Maximum. Das ist kein Problem, solange der Arbeitgeber korrekt abrechnet.
6. Was passiert, wenn das Gehalt unter die JAEG fällt?
Fällt das regelmäßige Arbeitsentgelt eines PKV-Mitglieds unter die Jahresentgeltgrenze (zum Beispiel durch Gehaltsreduzierung, Kurzarbeit, Wechsel auf Teilzeit oder längere unbezahlte Freistellung), entsteht grundsätzlich GKV-Versicherungspflicht.
Was „regelmäßiges Arbeitsentgelt“ bedeutet
Entscheidend ist nicht der einzelne Monatslohn, sondern das regelmäßig erzielte Jahreseinkommen. Vorübergehende Schwankungen durch Kurzarbeit oder Krankheit führen nicht sofort zum Wechsel. Erst wenn absehbar ist, dass das Entgelt dauerhaft unter die JAEG sinkt, tritt die Versicherungspflicht ein.
Zeitpunkt und Meldepflicht
Die GKV-Versicherungspflicht tritt mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein, in dem das Entgelt unter die Grenze fällt, in der Praxis meist zum 1. Januar des Jahres, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter auf die veränderte Situation hinzuweisen und die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse sicherzustellen.
Meldepflicht nicht vergessen: Der Arbeitgeber hat bei eingetretener GKV-Versicherungspflicht keine direkte Meldefrist gegenüber der Kasse, muss aber die korrekte SV-Anmeldung mit Beitragsgruppenschlüssel 1 (KV) sicherstellen. Unterlässt er das, haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für rückständige Beiträge, bei Vorsatz der Arbeitgeber allein.
Rückkehr in die PKV nach Unterschreitung
Wer einmal in die GKV zurückgewechselt ist, kann nicht ohne Weiteres wieder in die PKV. Die Doppeljahresbedingung gilt neu: Das Entgelt muss erneut in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren über der JAEG liegen, bevor ein PKV-Wechsel wieder möglich ist.
Sonderfall Altversicherte: Für Mitarbeiter, die vor dem 2. Januar 1949 dauerhaft PKV-versichert waren, gilt: du bleibst unabhängig vom Entgelt PKV-Mitglied. Für diese Personengruppe entsteht auch bei Unterschreitung der JAEG keine GKV-Pflicht. Praktisch spielt das 2026 kaum noch eine Rolle.
7. Dokumentationspflichten für Arbeitgeber
Die korrekte Handhabung der PKV-Situation eines Mitarbeiters setzt eine vollständige Dokumentation voraus. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck: Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung werden diese Unterlagen regelmäßig angefordert.
Was in die Personalakte muss
- PKV-Nachweis: Versicherungsschein oder Bescheinigung der PKV über das Bestehen einer Krankheitskostenvollversicherung. Der Nachweis muss die versicherte Person, den Tarif (Vollversicherung) und den monatlichen Beitrag ausweisen.
- PV-Nachweis: Nachweis über die private Pflegepflichtversicherung, separat oder als Bestandteil der PKV-Police.
- Befreiungsbescheid: Hat der Mitarbeiter sich von der GKV-Versicherungspflicht befreit, muss der Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorliegen.
- Jährliche Aktualisierung: Bei Tarifwechseln oder Beitragsänderungen in der PKV muss der Nachweis aktualisiert werden, damit der korrekte Zuschuss berechnet werden kann.
Wie lange aufbewahren?
Lohnunterlagen sind nach §41 EStG sechs Jahre aufzubewahren. Da der PKV-Nachweis als Lohnunterlage gilt, gilt diese Frist. Manche Steuerberater empfehlen zehn Jahre wegen der SV-Prüfungsfristen, das ist rechtlich nicht zwingend, aber in der Praxis risikoärmer.
8. Typische Fehler & Betriebsprüfungsrisiken
Fehler 1: Zuschuss ohne aktuellen Nachweis gezahlt
Einige Arbeitgeber zahlen den PKV-Zuschuss pauschal weiter, ohne jährlich einen aktualisierten Nachweis anzufordern. Ändert sich der PKV-Tarif des Mitarbeiters, kann der ausgezahlte Zuschuss falsch sein. Bei einer Prüfung werden fehlende Nachweise beanstandet, auch wenn der Zuschuss der Höhe nach korrekt war.
Fehler 2: Zuschuss über den gesetzlichen Höchstbetrag hinaus
Zahlt ein Arbeitgeber mehr als 50 % des PKV-Beitrags oder mehr als den fiktiven GKV-Höchstbeitrag, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das passiert vor allem dann, wenn der Tarifbeitrag des Mitarbeiters niedrig ist und der Arbeitgeber trotzdem einen pauschalen Höchstbetrag zahlt.
Fehler 3: Lohnabrechnung nicht angepasst nach PKV-Wechsel
Tritt ein Mitarbeiter zum 1. Januar in die PKV, müssen in der Lohnabrechnung ab diesem Datum der GKV-Arbeitgeberanteil und der SV-Beitragschlüssel angepasst werden. Werden weiterhin GKV-Beiträge abgeführt, entsteht eine Überzahlung, die schwer rückabgewickelt werden kann.
Fehler 4: Krankentagegeld oder Zusatzversicherung mitgezuschusst
Der Zuschuss nach §257 SGB V gilt nur für die eigentliche Krankheitskostenvollversicherung. Zahlt ein Mitarbeiter Zusatzbeiträge für Zahnersatz-Zusatztarife, Krankentagegeld oder private Unfallversicherung, dürfen diese Bestandteile nicht in die Zuschussberechnung einfließen. Wer das nicht prüft, zahlt möglicherweise zu viel, was dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn nachversteuert werden muss.
Fehler 5: Kein Zuschuss bei Gehalt über JAEG, aber GKV-freiwillig
Manche Mitarbeiter verdienen über der JAEG, bleiben aber freiwillig in der GKV. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber keinen PKV-Zuschuss nach §257 SGB V, sondern den normalen Arbeitgeberanteil zur GKV wie bei Pflichtversicherten. Freiwillig GKV-versicherte Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf den PKV-Zuschuss, auch wenn ihr Gehalt die JAEG übersteigt.