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Arbeitszeiterfassung 2026: Was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen

Kurzfassung

Arbeitszeiterfassung 2026: Die Pflicht gilt seit dem BAG-Urteil 2022 auch ohne neues Gesetz. Welche Systeme reichen, was KMU tun, wann Bußgelder drohen.

Seit September 2022 steht fest, was Arbeitgeber tun müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Arbeitszeit vollständig und jeden Tag erfasst werden muss. Trotzdem fragen Unternehmer noch heute, ob das für sie gilt. Es gilt.

Ein eigenes Arbeitszeiterfassungsgesetz fehlt bis heute, die Pflicht besteht trotzdem. Unten steht, woraus sie folgt, was du dokumentieren musst und welche Systeme ausreichen.

1. Das BAG-Urteil: Pflicht seit 2022, aber noch kein Gesetz

Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung getroffen, mit der viele Personalabteilungen nicht gerechnet hatten. In einem Beschlussverfahren zu einem Betriebsratsstreit (Az. 1 ABR 22/21) stellte das BAG fest: Arbeitgeber sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen.

Grundlage war das Arbeitsschutzgesetz, genauer § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Das BAG interpretierte das im Licht einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019.

Der EuGH-Hintergrund: Im Fall CCOO gegen Deutsche Bank (C-55/18) hatte der Europäische Gerichtshof bereits 2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System einzuführen, das die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten erfasst. Das BAG hat diese europäische Vorgabe für das deutsche Recht konkretisiert.

Die Pflicht besteht also bereits, unabhängig davon, ob der Bundestag ein spezielles Arbeitszeiterfassungsgesetz verabschiedet. Mehrere Gesetzgebungsverfahren wurden seit 2022 angestoßen, ein konkretes Gesetz ist aber Stand Juli 2026 noch nicht in Kraft. Das ändert an der Rechtslage nichts.

Wann das Gesetz kommt, ist offen, die Koalition hat das Thema mehrfach verschoben. Warte nicht darauf. Wer sich auf den fehlenden Gesetzestext beruft, liegt rechtlich falsch.

2. Was genau muss erfasst werden?

Nach BAG und EuGH erfasst du:

Nicht ausreichend ist die bloße Erfassung der Stunden pro Tag ohne Angabe von Beginn und Ende. Auch die alleinige Überstundenerfassung reicht nicht.

Wichtig für Homeoffice: Die Pflicht gilt auch im Homeoffice. Lässt du Mitarbeiter remote arbeiten, musst du ihnen trotzdem eine Möglichkeit zur Zeiterfassung geben.

Für Reisepausen, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten eigene Regeln. Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit, Rufbereitschaft in der Regel nicht (solange keine Inanspruchnahme erfolgt). Für Außendienstmitarbeiter gilt dasselbe wie für alle anderen: Beginn, Ende, Pause.

3. Welche Systeme sind erlaubt?

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. Ob dein System taugt, musst du deshalb selbst beurteilen.

System Rechtlich zulässig? Praktischer Aufwand Geeignet für
Stempeluhr / Zugangssystem Ja Gering (automatisch) Betriebe mit festen Zeiten, Schichtbetrieb
HR-Software / App Ja Gering bis mittel Büro, Homeoffice, mobile Teams
Excel-/Papier-Tabelle Ja Mittel bis hoch Kleinbetriebe, Übergangsphase
Vertrauensarbeitszeit + Eigenaufschreibung Ja (mit Kontrolle) Mittel Wissensarbeiter, flexible Modelle
Keine Erfassung Nein Entfällt Nur für echte Ausnahmen (§ 18 ArbZG)

Setzt du auf Excel, sorge dafür, dass niemand die Tabellen nachträglich unbemerkt ändern kann. Für kleinere Unternehmen reicht das oft. Wächst das Team, wird die Verwaltung schnell mühsam, und eine einfache App oder die Funktion in deiner HR-Software ist die bessere Wahl.

Was ein gutes System können muss

Das System muss verlässlich, nachvollziehbar und manipulationssicher sein. Korrekturen von Eingabefehlern sind erlaubt, aber das System sollte jede Änderung protokollieren, damit im Streitfall erkennbar ist, was wann geändert wurde.

4. Vertrauensarbeitszeit, geht das noch?

Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich, nur ohne Dokumentation geht es nicht mehr.

Bei Vertrauensarbeitszeit kontrolliert der Arbeitgeber nicht, wann genau jemand arbeitet. Daran ändert sich nichts. Neu ist, dass die Arbeitszeit trotzdem aufgezeichnet werden muss.

Meist läuft das über Eigenaufschreibung. Die Mitarbeiterin trägt selbst ein, wann sie angefangen hat, wann Pause war, wann sie aufgehört hat. Der Arbeitgeber muss das System bereitstellen und stichprobenartig prüfen, ob die Aufzeichnungen plausibel sind.

Kurz gefasst: Vertrauensarbeitszeit regelt die Kontrolle über die Arbeitszeit. Die Aufzeichnungspflicht regelt die Dokumentation. Du kannst Vertrauensarbeitszeit gewähren und gleichzeitig auf Aufzeichnung bestehen.

Wer seinem Team vertraut und es trotzdem täglich zur Zeiterfassung anhält, muss das erklären. Sag deinen Leuten, dass die Aufzeichnung eine gesetzliche Pflicht erfüllt und kein Kontrollinstrument ist.

5. Aufbewahrungspflicht und Datenschutz

Arbeitszeitaufzeichnungen müssen nach § 16 Abs. 2 ArbZG mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des jeweiligen Erfassungstages.

Wir empfehlen drei Jahre, denn Lohnansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Bewahrst du die Aufzeichnungen nur zwei Jahre auf und stehst im dritten Jahr vor Gericht, fehlen dir die Belege.

DSGVO und Datenschutz bei der Zeiterfassung

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Das gilt besonders dann, wenn Standortdaten erhoben werden oder detaillierte Bewegungsprofile entstehen. Arbeitgeber brauchen eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, in der Regel Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) in Verbindung mit § 26 BDSG.

Achtung bei GPS-Tracking: Apps, die den Standort dauerhaft aufzeichnen, sind datenschutzrechtlich heikel. Wer mehr erfasst als für die Zeiterfassung nötig, riskiert DSGVO-Verstöße. Erfasse im Zweifel nur Beginn, Ende und Pause, ohne Bewegungsdaten.

6. Ausnahmen: Wer muss nicht erfassen?

§ 18 ArbZG nennt Personengruppen, für die das Arbeitszeitgesetz nicht oder nur eingeschränkt gilt. Dazu gehören:

Die Ausnahme für leitende Angestellte ist eng auszulegen. Ein "Senior" im Titel oder ein eigenes Budget reicht nicht. Entscheidend ist Personalverantwortung mit dem Recht, selbstständig einzustellen und zu entlassen.

Ein Abteilungsleiter, der Urlaubsanträge genehmigt, aber keine eigenständige Personalhoheit hat, fällt nicht unter die Ausnahme. Viele Unternehmen sehen das anders, rechtlich liegen sie damit falsch.

Kein Freifahrtschein durch Titel: Wer Mitarbeiter mit dem Hinweis auf ihre "leitende Funktion" von der Zeiterfassung ausnimmt, ohne das arbeitsrechtlich geprüft zu haben, steht im Streitfall ohne Begründung da. Erfasse im Zweifel.

7. Was passiert bei Verstößen?

Zu den Bußgeldern kursiert viel Halbwissen. Direkte Bußgelder für fehlende Zeiterfassung gibt es aktuell noch nicht. Das liegt daran, dass das Arbeitszeiterfassungsgesetz noch nicht verabschiedet ist und das ArbZG selbst keine Sanktion für unterlassene Erfassung enthält.

Bußgelder nach § 22 ArbZG gibt es aber bei Verstößen gegen konkrete Pflichten aus dem Arbeitszeitgesetz. Ohne Aufzeichnungen kannst du solche Vorwürfe kaum entkräften.

Verstoß Sanktion Grundlage
Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit (10 Std.) Bußgeld bis 15.000 € § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG
Unterschreitung der Ruhezeit (11 Std.) Bußgeld bis 15.000 € § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG
Keine Aufzeichnung bei Mehrarbeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG) Bußgeld bis 2.500 € § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG
Aufzeichnungen nicht zwei Jahre aufbewahrt Bußgeld bis 2.500 € § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG

Wer keine Zeitaufzeichnungen führt, kann bei einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt oder die Rentenversicherung nicht nachweisen, dass die gesetzlichen Grenzen eingehalten wurden. Im Zweifelsfall geht das zu Lasten des Arbeitgebers.

Klagt ein Mitarbeiter Überstundenvergütung ein, brauchst du vollständige Zeitaufzeichnungen. Ohne sie wird die Verteidigung schwieriger und teurer als die Zeiterfassung.

8. Betriebsrat und Mitbestimmung

Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, hat dieser bei der Einführung eines Zeiterfassungssystems ein Mitbestimmungsrecht. Das ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: technische Einrichtungen, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Darunter fallen Systeme mit GPS oder Biometrie, aber auch eine einfache App, die Logins aufzeichnet. Der Betriebsrat muss vor Einführung informiert und einbezogen werden.

Was eine Betriebsvereinbarung regeln sollte

Wer ohne Betriebsvereinbarung ein System einführt, das der Mitbestimmungspflicht unterliegt, riskiert eine einstweilige Verfügung des Betriebsrats gegen den Einsatz des Systems. Dann verzögert sich die Einführung.

Ohne Betriebsrat: Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt die formale Mitbestimmungspflicht. Halte die Regeln trotzdem schriftlich fest, in der Arbeitsordnung oder in Einzelvereinbarungen. Dann weiß jeder, was gilt, und es gibt später weniger Streit.

9. Was KMU jetzt tun sollten

Du brauchst keine teure Software. Es reicht, wenn die Dokumentation läuft und die Daten vollständig und nachvollziehbar sind. Willst du dabei deine HR-Prozesse insgesamt ordnen, hilft unser Leitfaden zum HR-Abteilung aufbauen.

Schritt 1: Ist-Stand prüfen

Erfasst ihr Arbeitszeiten schon in irgendeiner Form? Überstunden, Urlaubstage, Schichten? Dann reicht das oft als Basis. Sonst führst du ein System ein.

Schritt 2: Ein System wählen, das die Leute nutzen

Eine komplexe App, die niemand bedient, hilft dir nicht. Manchmal ist eine Google-Tabelle mit Beginn, Ende und Pause besser als eine eingestaubte HR-Software, die niemand kennt.

Schritt 3: Klare Regelung schriftlich festhalten

Wie und wann wird erfasst, und wie laufen Korrekturen? Das passt in eine Dienstanweisung von einer Seite. Sorge dafür, dass alle sie kennen.

Schritt 4: Aufbewahrung sicherstellen

Zwei Jahre Mindestaufbewahrung, drei Jahre empfohlen. Nutzt du Excel, leg monatlich einen Export als PDF ab. Nutzt du eine Software, prüfe, ob du nach Kündigung des Vertrags noch an die Daten kommst.

Schritt 5: Ausnahmen sauber dokumentieren

Wer Mitarbeiter von der Erfassung ausnehmen will, muss das begründen können. Leitende Angestellte im Sinne des § 18 ArbZG sind ein enger Kreis. Halte schriftlich fest, warum du eine Person ausnimmst.

HR-Strukturen aufbauen?

Wir helfen KMU und Startups bei der Arbeitszeiterfassung und beraten zu den übrigen HR-Prozessen.

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10. Häufige Fragen

Ja. Das BAG hat am 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vollständig zu erfassen. Ein eigenes Arbeitszeiterfassungsgesetz gibt es noch nicht, die Pflicht besteht trotzdem, abgeleitet aus dem ArbSchG und der EuGH-Entscheidung CCOO (C-55/18).

Ja, eine Excel-Tabelle ist grundsätzlich zulässig. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. Entscheidend ist, dass Beginn, Ende und Pausen täglich dokumentiert werden und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Bei vielen Beschäftigten wird Excel allerdings fehleranfällig und mühsam.

Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich. Arbeitnehmer können selbst entscheiden, wann sie arbeiten, die Arbeitszeit muss aber trotzdem erfasst werden. Vertrauensarbeitszeit und Aufzeichnungspflicht schließen sich nicht aus. Üblich ist die Eigenaufschreibung durch Mitarbeiter, die der Arbeitgeber stichprobenartig kontrolliert.

Mindestens zwei Jahre nach § 16 Abs. 2 ArbZG. Die Frist beginnt mit dem Ende des betreffenden Arbeitstages. Empfehlenswert ist eine längere Aufbewahrung von drei Jahren, da arbeitsrechtliche Ansprüche nach § 195 BGB einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Für die fehlende Zeiterfassung selbst gibt es aktuell noch kein direktes Bußgeld, weil das Arbeitszeiterfassungsgesetz noch nicht verabschiedet ist. Bußgelder bis zu 15.000 Euro drohen jedoch nach § 22 ArbZG, wenn Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit oder Ruhezeiten festgestellt werden, und genau das lässt sich ohne Aufzeichnungen oft nicht widerlegen.

Melanie Schulze, HR- & Payroll Managerin
Melanie Schulze HR- & Payroll Managerin · Lohnklar

Melanie Schulze begleitet Unternehmen beim Aufbau ihrer HR-Strukturen.