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Gehaltsumwandlung in Sachbezüge: Was legal ist, und was nicht

Kurzfassung

Seit 2020 steht das Zusätzlichkeitserfordernis in §8 Abs. 4 EStG. Wer Gehalt in Sachbezüge umwandelt, spart damit keine Steuern mehr. Steuerfrei bleiben Leistungen, die zum unveränderten Gehalt hinzukommen: Sachbezüge wie die Benefit-Karte, ein ÖPNV-Zuschuss oder ein Dienstrad, das der Arbeitgeber bezahlt.

In den frühen 2010er-Jahren war das Modell beliebt: Arbeitnehmer tauschten einen Teil ihres Gehalts gegen steuerfreie Sachbezüge, etwa Tank- oder Einkaufsgutscheine. Das Brutto sank, das Netto stieg.

Seit dem 1. Januar 2020 geht das nicht mehr. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber das Zusätzlichkeitserfordernis in §8 Abs. 4 EStG ins Gesetz geschrieben. Die Rechtsprechung hatte diese Gestaltung bis dahin offengehalten.

1. Die aktuelle Rechtslage: §8 Abs. 4 EStG seit 2020

§8 Abs. 4 EStG lautet seit dem 1. Januar 2020 sinngemäß: Steuerliche Begünstigungen für Sachbezüge gelten nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Vor 2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden, dass Gehaltsumwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst wurde. Diese BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ausdrücklich durch §8 Abs. 4 EStG außer Kraft gesetzt.

Wichtig: Das gilt neben der 50-Euro-Freigrenze auch für §3 Nr. 33 EStG (Kita-Zuschuss), §3 Nr. 15 EStG (Jobticket) und §3 Nr. 37 EStG (Dienstrad). Wer diese Leistungen durch Gehaltsumwandlung finanziert, verliert die Steuerfreiheit vollständig.

2. Was heißt "zusätzlich zum Arbeitslohn"?

Eine Leistung gilt als zusätzlich zum Arbeitslohn, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Der Mitarbeiter bekommt den Sachbezug oben drauf, sein Gehalt bleibt, wie es ist.

Was NICHT funktioniert

Gestaltung Ergebnis
Gehalt 3.500 € → Gehalt 3.450 € + 50 € Benefit-Karte Steuerpflichtig, Gehaltsumwandlung
Vereinbarte Gehaltserhöhung: Statt 200 € mehr Gehalt → 200 € Sachbezug Steuerpflichtig, Umwandlung einer Erhöhung
Mitarbeiter kann wählen: Tankgutschein oder 50 € Gehalt mehr Steuerpflichtig, Wahlrecht auf Geld vorhanden

Was funktioniert

Gestaltung Ergebnis
Gehalt 3.500 € bleibt + zusätzlich 50 € Benefit-Karte Steuer- und SV-frei bis 50 €
Neuer Mitarbeiter: Angebot enthält von Beginn an Benefit-Karte on top Steuer- und SV-frei, wenn kein Barausgleich möglich
Gehaltserhöhung 200 € + zusätzlich Benefit-Karte 50 € Benefit-Karte steuer- und SV-frei

3. Die 50-Euro-Freigrenze richtig nutzen

Die Sachbezugsfreigrenze nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG beträgt seit 2022 50 Euro pro Monat. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag:

Vorsicht bei mehreren Sachbezügen: Erhalten Mitarbeiter mehrere Sachbezüge von demselben Arbeitgeber (z.B. Benefit-Karte + Tankgutschein), werden diese addiert. Übersteigt die Summe 50 €, sind alle Sachbezüge dieses Monats steuerpflichtig. Rechne die Summe deshalb jeden Monat nach und halte sie fest.

Was als Sachbezug gilt (und was nicht)

Nicht alles ist ein Sachbezug im steuerrechtlichen Sinne. Es muss eine Sachleistung sein, ein Geldwert zählt nicht.

Benefit-Karten: Physische Kreditkarten, die nur bei bestimmten Partnern (Supermarkt, Tankstelle, Restaurant) einsetzbar sind und kein Bargeld ausgeben, gelten als Sachbezug. Die Karte muss vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als Vorschuss auf das Gehalt. Anbieter sind etwa Sachbezüge.de oder Edenred.

4. Was stattdessen funktioniert

Mehr Netto für den Mitarbeiter erreichst du auch nach der Gesetzesänderung, mit Leistungen, die zum Gehalt hinzukommen. Wie du ein vollständiges Benefitsystem aufbaust, erklären wir auf der Serviceseite.

Leistung Rechtsgrundlage Steuer- und SV-frei
Sachbezug (Benefit-Karte, Gutschein) §8 Abs. 2 Satz 11 EStG Bis 50 €/Monat
ÖPNV-Zuschuss (Jobticket, Deutschlandticket) §3 Nr. 15 EStG Unbegrenzt (aber Kürzung Entfernungspauschale)
Kita-Zuschuss (Kinderbetreuung, nicht schulpflichtig) §3 Nr. 33 EStG Unbegrenzt
Arbeitgeberbeiträge bAV (Entgeltumwandlung) §3 Nr. 63 EStG 4 % der BBG RV (338 €/Monat in 2026)
Gesundheitsförderung (Sportkurs, Präventionsleistungen) §3 Nr. 34 EStG Bis 600 €/Jahr
Dienstrad (Fahrrad oder E-Bike) §3 Nr. 37 EStG Überlassung steuer- und SV-frei (falls on top)

5. Kombination mehrerer steuerfreier Leistungen

Mehr bringt die Kombination. Bietest du mehrere Leistungen zusätzlich zum Gehalt an, addieren sich die steuerfreien Beträge.

Rechenbeispiel: Mitarbeiter mit 3.500 € Bruttogehalt erhält zusätzlich:

Zusammen sind das 5.412 € p.a. an steuer- und SV-freien Zusatzleistungen, und das Gehalt bleibt unverändert.

Benefits aufsetzen, die eine Prüfung überstehen

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fallen die Details auf, etwa eine angerechnete Gehaltserhöhung oder zwei Sachbezüge, die zusammen über 50 € liegen. Wir besprechen mit dir, welche Kombination zu deinem Team passt, und dokumentieren die Abrechnung so, dass sie nachvollziehbar bleibt.

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6. Häufige Fragen (FAQ)

Nein, nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Zusätzlichkeitserfordernis nach §8 Abs. 4 EStG gesetzlich. Sachbezüge sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsreduzierung zugunsten von Sachbezügen ist keine steuerfreie Gestaltung, auch wenn der Sachbezug unter 50 €/Monat liegt.
Als zusätzlich zum Arbeitslohn gilt eine Leistung, wenn sie nicht auf eine bestehende Gehaltsvereinbarung angerechnet wird, nicht anstelle einer arbeitsvertraglichen Gehaltserhöhung gewährt wird und nicht dazu führt, dass das Gehalt reduziert wird. Der Mitarbeiter bekommt den Sachbezug zusätzlich, und an keiner anderen Stelle wird etwas abgezogen.
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Bis einschließlich 50 Euro pro Monat ist der Sachbezug komplett steuer- und SV-frei, ab 51 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Voraussetzung: Die Leistung muss zusätzlich zum Gehalt erbracht werden. Typische Anwendungsfälle: Benefit-Karte, zweckgebundene Gutscheine für definierte Waren.
Tino Werner
Tino Werner HR- & Payroll Manager · Lohnklar

Tino Werner berät Startups und KMU bei Lohnabrechnung, Payroll und HR-Compliance.