Seit 2020 steht das Zusätzlichkeitserfordernis in §8 Abs. 4 EStG. Wer Gehalt in Sachbezüge umwandelt, spart damit keine Steuern mehr. Steuerfrei bleiben Leistungen, die zum unveränderten Gehalt hinzukommen: Sachbezüge wie die Benefit-Karte, ein ÖPNV-Zuschuss oder ein Dienstrad, das der Arbeitgeber bezahlt.
In den frühen 2010er-Jahren war das Modell beliebt: Arbeitnehmer tauschten einen Teil ihres Gehalts gegen steuerfreie Sachbezüge, etwa Tank- oder Einkaufsgutscheine. Das Brutto sank, das Netto stieg.
Seit dem 1. Januar 2020 geht das nicht mehr. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber das Zusätzlichkeitserfordernis in §8 Abs. 4 EStG ins Gesetz geschrieben. Die Rechtsprechung hatte diese Gestaltung bis dahin offengehalten.
Inhalt
1. Die aktuelle Rechtslage: §8 Abs. 4 EStG seit 2020
§8 Abs. 4 EStG lautet seit dem 1. Januar 2020 sinngemäß: Steuerliche Begünstigungen für Sachbezüge gelten nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Vor 2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden, dass Gehaltsumwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst wurde. Diese BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ausdrücklich durch §8 Abs. 4 EStG außer Kraft gesetzt.
Wichtig: Das gilt neben der 50-Euro-Freigrenze auch für §3 Nr. 33 EStG (Kita-Zuschuss), §3 Nr. 15 EStG (Jobticket) und §3 Nr. 37 EStG (Dienstrad). Wer diese Leistungen durch Gehaltsumwandlung finanziert, verliert die Steuerfreiheit vollständig.
2. Was heißt "zusätzlich zum Arbeitslohn"?
Eine Leistung gilt als zusätzlich zum Arbeitslohn, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie wird nicht auf den Gehaltsanspruch angerechnet
- Sie tritt nicht an die Stelle einer geplanten oder bereits vereinbarten Gehaltserhöhung
- Das Gehalt wird nicht gekürzt, um die Sachleistung zu finanzieren
- Der Mitarbeiter kann die Sachleistung nicht gegen Geld eintauschen (kein Wahlrecht zwischen Bar und Sach)
Der Mitarbeiter bekommt den Sachbezug oben drauf, sein Gehalt bleibt, wie es ist.
Was NICHT funktioniert
| Gestaltung | Ergebnis |
|---|---|
| Gehalt 3.500 € → Gehalt 3.450 € + 50 € Benefit-Karte | Steuerpflichtig, Gehaltsumwandlung |
| Vereinbarte Gehaltserhöhung: Statt 200 € mehr Gehalt → 200 € Sachbezug | Steuerpflichtig, Umwandlung einer Erhöhung |
| Mitarbeiter kann wählen: Tankgutschein oder 50 € Gehalt mehr | Steuerpflichtig, Wahlrecht auf Geld vorhanden |
Was funktioniert
| Gestaltung | Ergebnis |
|---|---|
| Gehalt 3.500 € bleibt + zusätzlich 50 € Benefit-Karte | Steuer- und SV-frei bis 50 € |
| Neuer Mitarbeiter: Angebot enthält von Beginn an Benefit-Karte on top | Steuer- und SV-frei, wenn kein Barausgleich möglich |
| Gehaltserhöhung 200 € + zusätzlich Benefit-Karte 50 € | Benefit-Karte steuer- und SV-frei |
3. Die 50-Euro-Freigrenze richtig nutzen
Die Sachbezugsfreigrenze nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG beträgt seit 2022 50 Euro pro Monat. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag:
- Bis einschließlich 50 € pro Monat: vollständig steuer- und SV-frei
- Ab 51 € pro Monat: der gesamte Betrag ist steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 50 €
- Die Grenze gilt pro Arbeitgeber und Monat, nicht jahresbezogen
- Nicht genutzte Monate können nicht auf andere Monate übertragen werden
Vorsicht bei mehreren Sachbezügen: Erhalten Mitarbeiter mehrere Sachbezüge von demselben Arbeitgeber (z.B. Benefit-Karte + Tankgutschein), werden diese addiert. Übersteigt die Summe 50 €, sind alle Sachbezüge dieses Monats steuerpflichtig. Rechne die Summe deshalb jeden Monat nach und halte sie fest.
Was als Sachbezug gilt (und was nicht)
Nicht alles ist ein Sachbezug im steuerrechtlichen Sinne. Es muss eine Sachleistung sein, ein Geldwert zählt nicht.
- Sachbezug (steuerlich begünstigt): Benefit-Karte (mit eingeschränkter Verwendungsmöglichkeit), zweckgebundene Warengutscheine, Tanken beim Arbeitgeber
- Kein Sachbezug (steuerpflichtig): Geldkarte ohne Verwendungseinschränkung, VISA/Mastercard-Prepaid-Karten mit freier Verfügbarkeit, Bargeld-Erstattungen
Benefit-Karten: Physische Kreditkarten, die nur bei bestimmten Partnern (Supermarkt, Tankstelle, Restaurant) einsetzbar sind und kein Bargeld ausgeben, gelten als Sachbezug. Die Karte muss vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als Vorschuss auf das Gehalt. Anbieter sind etwa Sachbezüge.de oder Edenred.
4. Was stattdessen funktioniert
Mehr Netto für den Mitarbeiter erreichst du auch nach der Gesetzesänderung, mit Leistungen, die zum Gehalt hinzukommen. Wie du ein vollständiges Benefitsystem aufbaust, erklären wir auf der Serviceseite.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Steuer- und SV-frei |
|---|---|---|
| Sachbezug (Benefit-Karte, Gutschein) | §8 Abs. 2 Satz 11 EStG | Bis 50 €/Monat |
| ÖPNV-Zuschuss (Jobticket, Deutschlandticket) | §3 Nr. 15 EStG | Unbegrenzt (aber Kürzung Entfernungspauschale) |
| Kita-Zuschuss (Kinderbetreuung, nicht schulpflichtig) | §3 Nr. 33 EStG | Unbegrenzt |
| Arbeitgeberbeiträge bAV (Entgeltumwandlung) | §3 Nr. 63 EStG | 4 % der BBG RV (338 €/Monat in 2026) |
| Gesundheitsförderung (Sportkurs, Präventionsleistungen) | §3 Nr. 34 EStG | Bis 600 €/Jahr |
| Dienstrad (Fahrrad oder E-Bike) | §3 Nr. 37 EStG | Überlassung steuer- und SV-frei (falls on top) |
5. Kombination mehrerer steuerfreier Leistungen
Mehr bringt die Kombination. Bietest du mehrere Leistungen zusätzlich zum Gehalt an, addieren sich die steuerfreien Beträge.
Rechenbeispiel: Mitarbeiter mit 3.500 € Bruttogehalt erhält zusätzlich:
- 50 € Benefit-Karte/Monat (§8 Abs. 2): 600 €/Jahr steuer- und SV-frei
- 63 € Deutschlandticket-Zuschuss/Monat (§3 Nr. 15): 756 €/Jahr steuer- und SV-frei
- 338 € bAV-Beitrag/Monat (§3 Nr. 63): 4.056 €/Jahr steuer- und SV-frei
Zusammen sind das 5.412 € p.a. an steuer- und SV-freien Zusatzleistungen, und das Gehalt bleibt unverändert.