Seit 2020 gilt das Zusätzlichkeitserfordernis nach §8 Abs. 4 EStG gesetzlich. Gehaltsumwandlung in Sachbezüge funktioniert nicht mehr als Steuersparmodell. Was wirklich legal ist: Sachbezüge on top zum bestehenden Gehalt, Benefit-Karte, ÖPNV-Zuschuss oder Jobrad als echter Arbeitgeberzuschuss.
In den frühen 2010er-Jahren war es ein beliebtes Gestaltungsmodell: Arbeitnehmer tauschen einen Teil ihres Gehalts gegen steuerfreie Sachbezüge, z.B. Tankgutscheine oder Einkaufsgutscheine. Das Ergebnis: weniger Brutto, aber mehr Netto.
Dieses Modell ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2019 das Zusätzlichkeitserfordernis in §8 Abs. 4 EStG kodifiziert, und damit eine bis dahin durch Rechtsprechung offengehaltene Gestaltungsoption geschlossen.
Inhalt
1. Die aktuelle Rechtslage: §8 Abs. 4 EStG seit 2020
§8 Abs. 4 EStG lautet seit dem 1. Januar 2020 sinngemäß: Steuerliche Begünstigungen für Sachbezüge gelten nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Vor 2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden, dass Gehaltsumwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst wurde. Diese BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ausdrücklich durch §8 Abs. 4 EStG außer Kraft gesetzt.
Wichtig: Das gilt für alle steuerlichen Vergünstigungen bei Sachbezügen, also nicht nur für die 50-Euro-Freigrenze, sondern auch für §3 Nr. 33 EStG (Kita-Zuschuss), §3 Nr. 15 EStG (Jobticket) und §3 Nr. 37 EStG (Jobrad). Wer diese Leistungen durch Gehaltsumwandlung finanziert, verliert die Steuerfreiheit vollständig.
2. Was heißt "zusätzlich zum Arbeitslohn" konkret?
Eine Leistung gilt als zusätzlich zum Arbeitslohn, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Sie wird nicht auf den Gehaltsanspruch angerechnet
- Sie tritt nicht an die Stelle einer geplanten oder bereits vereinbarten Gehaltserhöhung
- Das Gehalt wird nicht gekürzt, um die Sachleistung zu finanzieren
- Der Mitarbeiter kann die Sachleistung nicht gegen Geld eintauschen (kein Wahlrecht zwischen Bar und Sach)
Kurz gesagt: Der Mitarbeiter bekommt den Sachbezug oben drauf, sein Gehalt bleibt wie es ist.
Was NICHT funktioniert
| Gestaltung | Ergebnis |
|---|---|
| Gehalt 3.500 € → Gehalt 3.450 € + 50 € Benefit-Karte | Steuerpflichtig, Gehaltsumwandlung |
| Vereinbarte Gehaltserhöhung: Statt 200 € mehr Gehalt → 200 € Sachbezug | Steuerpflichtig, Umwandlung einer Erhöhung |
| Mitarbeiter kann wählen: Tankgutschein oder 50 € Gehalt mehr | Steuerpflichtig, Wahlrecht auf Geld vorhanden |
Was funktioniert
| Gestaltung | Ergebnis |
|---|---|
| Gehalt 3.500 € bleibt + zusätzlich 50 € Benefit-Karte | Steuer- und SV-frei bis 50 € |
| Neuer Mitarbeiter: Angebot enthält von Beginn an Benefit-Karte on top | Steuer- und SV-frei, wenn kein Barausgleich möglich |
| Gehaltserhöhung 200 € + zusätzlich Benefit-Karte 50 € | Benefit-Karte steuer- und SV-frei |
3. Die 50-Euro-Freigrenze: Richtig genutzt
Die Sachbezugsfreigrenze nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG beträgt seit 2022 50 Euro pro Monat. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag:
- Bis einschließlich 50 € pro Monat: vollständig steuer- und SV-frei
- Ab 51 € pro Monat: der gesamte Betrag ist steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 50 €
- Die Grenze gilt pro Arbeitgeber und Monat, nicht jahresbezogen
- Nicht genutzte Monate können nicht auf andere Monate übertragen werden
Vorsicht bei mehreren Sachbezügen: Erhalten Mitarbeiter mehrere Sachbezüge von demselben Arbeitgeber (z.B. Benefit-Karte + Tankgutschein), werden diese addiert. Übersteigt die Summe 50 €, sind alle Sachbezüge dieses Monats steuerpflichtig. Sorgfältig planen und dokumentieren.
Was als Sachbezug gilt (und was nicht)
Nicht alles ist ein Sachbezug im steuerrechtlichen Sinne. Entscheidend: Es muss sich um eine Sachleistung handeln, nicht um einen Geldwert.
- Sachbezug (steuerlich begünstigt): Benefit-Karte (mit eingeschränkter Verwendungsmöglichkeit), zweckgebundene Warengutscheine, Tanken beim Arbeitgeber
- Kein Sachbezug (steuerpflichtig): Geldkarte ohne Verwendungseinschränkung, VISA/Mastercard-Prepaid-Karten mit freier Verfügbarkeit, Bargeld-Erstattungen
Benefit-Karten: Physische Kreditkarten, die nur bei bestimmten Partnern (Supermarkt, Tankstelle, Restaurant) einsetzbar sind und kein Bargeld ausgeben, gelten als Sachbezug. Die Karte muss vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als Vorschuss auf das Gehalt. Anbieter wie Sachbezüge.de oder Edenred setzen das korrekt um.
4. Was stattdessen wirklich funktioniert
Das Ziel, mehr Netto für den Mitarbeiter bei gleichem Arbeitgeberkostenaufwand, lässt sich auch nach der Gesetzesänderung erreichen. Nur eben nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern durch echte Zusatzleistungen. Wie ein vollständiges Benefitsystem aufgebaut wird, zeigt die zugehörige Serviceseite.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Steuer- und SV-frei |
|---|---|---|
| Sachbezug (Benefit-Karte, Gutschein) | §8 Abs. 2 Satz 11 EStG | Bis 50 €/Monat |
| ÖPNV-Zuschuss (Jobticket, Deutschlandticket) | §3 Nr. 15 EStG | Unbegrenzt (aber Kürzung Entfernungspauschale) |
| Kita-Zuschuss (Kinderbetreuung, nicht schulpflichtig) | §3 Nr. 33 EStG | Unbegrenzt |
| Arbeitgeberbeiträge bAV (Entgeltumwandlung) | §3 Nr. 63 EStG | 4 % der BBG RV (338 €/Monat in 2026) |
| Gesundheitsförderung (Sportkurs, Präventionsleistungen) | §3 Nr. 34 EStG | Bis 600 €/Jahr |
| Jobrad (Dienstfahrrad) | §3 Nr. 37 EStG | Überlassung steuer- und SV-frei (falls on top) |
5. Kombination mehrerer steuerfreier Leistungen
Das wirksamste Instrument ist die Kombination: Wenn ein Arbeitgeber mehrere Leistungen on top anbietet, summiert sich der steuerfreie Zusatznutzen erheblich.
Rechenbeispiel: Mitarbeiter mit 3.500 € Bruttogehalt erhält zusätzlich:
- 50 € Benefit-Karte/Monat (§8 Abs. 2): 600 €/Jahr steuer- und SV-frei
- 58 € Deutschlandticket-Zuschuss/Monat (§3 Nr. 15): 696 €/Jahr steuer- und SV-frei
- 338 € bAV-Beitrag/Monat (§3 Nr. 63): 4.056 €/Jahr steuer- und SV-frei
Das ergibt 5.352 € p.a. an steuer- und SV-freien Zusatzleistungen, ohne einen Euro Gehaltsreduzierung.