Gehaltsumwandlung in Sachbezüge: Was legal ist, und was nicht

Kurzfassung

Seit 2020 gilt das Zusätzlichkeitserfordernis nach §8 Abs. 4 EStG gesetzlich. Gehaltsumwandlung in Sachbezüge funktioniert nicht mehr als Steuersparmodell. Was wirklich legal ist: Sachbezüge on top zum bestehenden Gehalt, Benefit-Karte, ÖPNV-Zuschuss oder Jobrad als echter Arbeitgeberzuschuss.

In den frühen 2010er-Jahren war es ein beliebtes Gestaltungsmodell: Arbeitnehmer tauschen einen Teil ihres Gehalts gegen steuerfreie Sachbezüge, z.B. Tankgutscheine oder Einkaufsgutscheine. Das Ergebnis: weniger Brutto, aber mehr Netto.

Dieses Modell ist seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2019 das Zusätzlichkeitserfordernis in §8 Abs. 4 EStG kodifiziert, und damit eine bis dahin durch Rechtsprechung offengehaltene Gestaltungsoption geschlossen.

1. Die aktuelle Rechtslage: §8 Abs. 4 EStG seit 2020

§8 Abs. 4 EStG lautet seit dem 1. Januar 2020 sinngemäß: Steuerliche Begünstigungen für Sachbezüge gelten nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Vor 2020 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen entschieden, dass Gehaltsumwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig waren, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst wurde. Diese BFH-Rechtsprechung hat der Gesetzgeber ausdrücklich durch §8 Abs. 4 EStG außer Kraft gesetzt.

Wichtig: Das gilt für alle steuerlichen Vergünstigungen bei Sachbezügen, also nicht nur für die 50-Euro-Freigrenze, sondern auch für §3 Nr. 33 EStG (Kita-Zuschuss), §3 Nr. 15 EStG (Jobticket) und §3 Nr. 37 EStG (Jobrad). Wer diese Leistungen durch Gehaltsumwandlung finanziert, verliert die Steuerfreiheit vollständig.

2. Was heißt "zusätzlich zum Arbeitslohn" konkret?

Eine Leistung gilt als zusätzlich zum Arbeitslohn, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Kurz gesagt: Der Mitarbeiter bekommt den Sachbezug oben drauf, sein Gehalt bleibt wie es ist.

Was NICHT funktioniert

Gestaltung Ergebnis
Gehalt 3.500 € → Gehalt 3.450 € + 50 € Benefit-Karte Steuerpflichtig, Gehaltsumwandlung
Vereinbarte Gehaltserhöhung: Statt 200 € mehr Gehalt → 200 € Sachbezug Steuerpflichtig, Umwandlung einer Erhöhung
Mitarbeiter kann wählen: Tankgutschein oder 50 € Gehalt mehr Steuerpflichtig, Wahlrecht auf Geld vorhanden

Was funktioniert

Gestaltung Ergebnis
Gehalt 3.500 € bleibt + zusätzlich 50 € Benefit-Karte Steuer- und SV-frei bis 50 €
Neuer Mitarbeiter: Angebot enthält von Beginn an Benefit-Karte on top Steuer- und SV-frei, wenn kein Barausgleich möglich
Gehaltserhöhung 200 € + zusätzlich Benefit-Karte 50 € Benefit-Karte steuer- und SV-frei

3. Die 50-Euro-Freigrenze: Richtig genutzt

Die Sachbezugsfreigrenze nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG beträgt seit 2022 50 Euro pro Monat. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag:

Vorsicht bei mehreren Sachbezügen: Erhalten Mitarbeiter mehrere Sachbezüge von demselben Arbeitgeber (z.B. Benefit-Karte + Tankgutschein), werden diese addiert. Übersteigt die Summe 50 €, sind alle Sachbezüge dieses Monats steuerpflichtig. Sorgfältig planen und dokumentieren.

Was als Sachbezug gilt (und was nicht)

Nicht alles ist ein Sachbezug im steuerrechtlichen Sinne. Entscheidend: Es muss sich um eine Sachleistung handeln, nicht um einen Geldwert.

Benefit-Karten: Physische Kreditkarten, die nur bei bestimmten Partnern (Supermarkt, Tankstelle, Restaurant) einsetzbar sind und kein Bargeld ausgeben, gelten als Sachbezug. Die Karte muss vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als Vorschuss auf das Gehalt. Anbieter wie Sachbezüge.de oder Edenred setzen das korrekt um.

4. Was stattdessen wirklich funktioniert

Das Ziel, mehr Netto für den Mitarbeiter bei gleichem Arbeitgeberkostenaufwand, lässt sich auch nach der Gesetzesänderung erreichen. Nur eben nicht durch Gehaltsumwandlung, sondern durch echte Zusatzleistungen. Wie ein vollständiges Benefitsystem aufgebaut wird, zeigt die zugehörige Serviceseite.

Leistung Rechtsgrundlage Steuer- und SV-frei
Sachbezug (Benefit-Karte, Gutschein) §8 Abs. 2 Satz 11 EStG Bis 50 €/Monat
ÖPNV-Zuschuss (Jobticket, Deutschlandticket) §3 Nr. 15 EStG Unbegrenzt (aber Kürzung Entfernungspauschale)
Kita-Zuschuss (Kinderbetreuung, nicht schulpflichtig) §3 Nr. 33 EStG Unbegrenzt
Arbeitgeberbeiträge bAV (Entgeltumwandlung) §3 Nr. 63 EStG 4 % der BBG RV (338 €/Monat in 2026)
Gesundheitsförderung (Sportkurs, Präventionsleistungen) §3 Nr. 34 EStG Bis 600 €/Jahr
Jobrad (Dienstfahrrad) §3 Nr. 37 EStG Überlassung steuer- und SV-frei (falls on top)

5. Kombination mehrerer steuerfreier Leistungen

Das wirksamste Instrument ist die Kombination: Wenn ein Arbeitgeber mehrere Leistungen on top anbietet, summiert sich der steuerfreie Zusatznutzen erheblich.

Rechenbeispiel: Mitarbeiter mit 3.500 € Bruttogehalt erhält zusätzlich:

Das ergibt 5.352 € p.a. an steuer- und SV-freien Zusatzleistungen, ohne einen Euro Gehaltsreduzierung.

Benefits richtig aufsetzen, ohne Fallstricke

Das Zusätzlichkeitsprinzip klingt einfach, birgt aber in der Umsetzung Details, die bei einer Prüfung auffallen. Wir beraten, welche Kombination für dein Team Sinn ergibt, und stellen sicher, dass die Abrechnung korrekt dokumentiert ist.

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6. Häufige Fragen (FAQ)

Nein, nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Zusätzlichkeitserfordernis nach §8 Abs. 4 EStG gesetzlich. Sachbezüge sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsreduzierung zugunsten von Sachbezügen ist keine steuerfreie Gestaltung, auch wenn der Sachbezug unter 50 €/Monat liegt.
Als zusätzlich zum Arbeitslohn gilt eine Leistung, wenn sie nicht auf eine bestehende Gehaltsvereinbarung angerechnet wird, nicht anstelle einer arbeitsvertraglichen Gehaltserhöhung gewährt wird und nicht dazu führt, dass das Gehalt reduziert wird. Der Mitarbeiter bekommt den Sachbezug on top, ohne Abzug irgendwo sonst.
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist eine echte Freigrenze, kein Freibetrag. Bis einschließlich 50 Euro pro Monat ist der Sachbezug komplett steuer- und SV-frei, ab 51 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Voraussetzung: Die Leistung muss zusätzlich zum Gehalt erbracht werden. Typische Anwendungsfälle: Benefit-Karte, zweckgebundene Gutscheine für definierte Waren.
Tino Werner
Tino Werner Geschäftsführer, Lohnklar UG

Tino Werner ist Geschäftsführer von Lohnklar und berät Startups und KMU bei Lohnabrechnung, Payroll und HR-Compliance. Die korrekte Nutzung steuerfreier Sachbezüge ist eines der häufigsten Beratungsthemen.