Hitzeschutz am Arbeitsplatz 2026: Was Arbeitgeber konkret tun müssen

Kurzfassung

Ab 30 °C Raumtemperatur müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Einen gesetzlichen Anspruch auf „Hitzefrei" gibt es nicht, aber konkrete Schutzpflichten aus ArbStättV und ArbSchG. Wer nichts tut, riskiert Bußgelder bis 25.000 Euro.

Jeder Sommer kommt die Debatte. Mitarbeiter fordern Hitzefrei, HR fragt sich, was eigentlich Pflicht ist, und irgendjemand zitiert eine Temperaturgrenze, die so im Gesetz nicht steht. Dabei ist die Rechtslage klarer als die meisten denken, nur anders als erwartet.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei. Was es gibt: eine Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, konkrete Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung und das TOP-Prinzip, das die Reihenfolge der Maßnahmen vorschreibt. Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert nicht nur ein schlechtes Betriebsklima, sondern auch Bußgelder bis 25.000 Euro.

1. Die Rechtslage: ArbStättV und ArbSchG

Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist keine Frage des guten Willens. Die rechtliche Grundlage liegt in zwei Gesetzen, die zusammenspielen:

Dazu kommt die allgemeine Fürsorgepflicht aus §618 BGB. Sie verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitsleistung so zu gestalten, dass Beschäftigte vor Gefährdungen für Leben und Gesundheit geschützt sind. Das schließt Hitze ausdrücklich ein.

Merksatz: Hitzeschutz ist keine Kulanzfrage. ArbSchG und ArbStättV begründen echte Rechtspflichten mit Sanktionsrisiko. Die Frage ist nicht ob, sondern welche Maßnahmen im konkreten Fall zumutbar und ausreichend sind.

2. Temperaturgrenzen: 26, 30, 35 Grad

Die ASR A3.5 unterscheidet drei Temperaturbereiche, die jeweils unterschiedliche Pflichten auslösen. Die Temperaturen beziehen sich auf die tatsächliche Raumtemperatur am Arbeitsplatz, gemessen nach anerkannten Methoden.

Temperatur Bewertung Pflicht des Arbeitgebers
Unter 26 °C Normaler Bereich Keine spezifischen Maßnahmen erforderlich
26–30 °C Erhöhter Bereich Maßnahmen prüfen, bei leichten Tätigkeiten tolerierbar
30–35 °C Kritischer Bereich Maßnahmen verpflichtend (Gefährdungsbeurteilung + TOP-Prinzip)
Über 35 °C Nicht zulässig als Arbeitsraum Raum ist nicht als Arbeitsraum geeignet, alternative Lösung erforderlich

Wichtig: Die 35-°C-Grenze ist keine automatische Freistellung. Sie bedeutet, dass der betroffene Raum nicht mehr als regulärer Arbeitsraum gilt und der Arbeitgeber alternative Lösungen finden muss, zum Beispiel Umzug in einen kühleren Bereich, Heimarbeit oder Arbeitszeitanpassung. Klappt das nicht, kann die Aufsichtsbehörde die Arbeit für diesen Raum untersagen.

3. Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Bei Hitze ist sie nicht optional: §5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, alle relevanten Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren, und Hitze gehört dazu.

Was muss die Gefährdungsbeurteilung bei Hitze umfassen?

Häufiger Fehler: Viele Unternehmen haben eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung, die Hitze als Thema schlicht nicht enthält. Das reicht nicht. Wenn die Aufsichtsbehörde kontrolliert und Hitzeschutz fehlt, droht eine formale Beanstandung. Spätestens dann wird die Beurteilung unter Druck nachgeholt, besser ist vorher.

4. Das TOP-Prinzip: Was in welcher Reihenfolge kommt

Das TOP-Prinzip ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Prioritätenfolge bei Schutzmaßnahmen. TOP steht für:

T
Technische Maßnahmen, erste Priorität

Maßnahmen an der Arbeitsstätte selbst: Klimaanlage, Jalousien, Sonnenschutzfolien, bauliche Verbesserungen. Diese haben Vorrang vor allen anderen Maßnahmen, weil sie die Ursache bekämpfen, nicht die Symptome.

O
Organisatorische Maßnahmen, zweite Priorität

Arbeitsabläufe und -zeiten anpassen: Hitzepausen, kühlere Arbeitszeiten, Rotation. Diese Maßnahmen kommen erst dann, wenn technische Lösungen nicht ausreichen oder nicht umsetzbar sind.

P
Persönliche Schutzmaßnahmen, letzte Priorität

Bereitstellung von Getränken, leichter Kleidung oder persönlicher Schutzausrüstung. Diese Maßnahmen ergänzen technische und organisatorische Maßnahmen, ersetzen sie aber nicht.

Der Fehler vieler Unternehmen: du startest mit P (Wasserflasche hinstellen) statt mit T und O. Das erfüllt die Schutzpflicht nicht, wenn technisch machbare Lösungen ignoriert werden.

5. Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen haben im TOP-Prinzip Vorrang. Das bedeutet: Wenn eine Klimaanlage eingebaut werden könnte und sie wirtschaftlich zumutbar ist, muss sie vor allem anderen geprüft werden.

Typische technische Maßnahmen im Überblick

Mietimmobilien: Viele Arbeitgeber sind Mieter und können bauliche Maßnahmen nicht allein entscheiden. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Vermieter erforderlich. Das entbindet den Arbeitgeber aber nicht davon, zumutbare Alternativen (mobile Klimageräte, Folien, Ventilatoren) umzusetzen.

6. Organisatorische Maßnahmen

Wenn technische Maßnahmen nicht ausreichen oder erst umgesetzt werden, greifen organisatorische Anpassungen. Diese kosten meist wenig, erfordern aber klare Kommunikation und Planungsbereitschaft.

7. Persönliche Schutzmaßnahmen

Persönliche Maßnahmen ergänzen die technischen und organisatorischen, sie sind die dritte Stufe des TOP-Prinzips, keine Abkürzung.

8. Hitzefrei: Was es bedeutet und was nicht

„Hitzefrei" kennt jeder aus der Schulzeit. Im Arbeitsleben gilt es so nicht. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei für Arbeitnehmer. Weder das ArbSchG noch die ArbStättV sehen vor, dass Beschäftigte ab einer bestimmten Temperatur automatisch nach Hause geschickt werden müssen.

Was aber möglich ist:

Achtung Lohnfortzahlung: Wer Beschäftigte bei Hitze nach Hause schickt, bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet. Es sei denn, es liegt ein anderer Grund vor (z.B. Kurzarbeit, Betriebsstillstand durch höhere Gewalt). Hitzefrei auf Kosten der Mitarbeiter (unbezahlt) ist rechtlich nicht möglich.

9. Homeoffice als Hitzeschutz

Viele Unternehmen nutzen Homeoffice-Regelungen an besonders heißen Tagen als flexible Lösung. Arbeitsrechtlich ist das unproblematisch, wenn ein paar Punkte stimmen.

Was beachtet werden muss

Praxis-Tipp: Wer flexible Homeoffice-Regelungen für Hitzetage einführen möchte, sollte das schriftlich festhalten, entweder im Arbeitsvertrag, als Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung (bei vorhandenem Betriebsrat). Klare Regeln verhindern spätere Erwartungskonflikte. Solche Regelungen lassen sich gut im Mitarbeiterhandbuch dokumentieren.

10. Bußgelder und Haftung

Hitzeschutz-Verstöße sind keine Bagatelle. §25 Abs. 1 ArbSchG sieht bei Ordnungswidrigkeiten Bußgelder bis 25.000 Euro vor. Zuständig für die Kontrolle sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder (je nach Bundesland: Gewerbeaufsicht, Landesamt für Arbeitsschutz oder Bezirksregierung).

Was konkret kontrolliert wird:

Darüber hinaus können Beschäftigte bei hitzebedingte Gesundheitsschäden zivilrechtlich Schadensersatz nach §618 BGB geltend machen, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Gut dokumentierter Hitzeschutz ist also auch eine Frage der Haftungsvermeidung.

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11. Häufige Fragen (FAQ)

Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es in Deutschland nicht. Weder ArbSchG noch ArbStättV sehen eine automatische Freistellung vor. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, aber nicht dazu, bei Hitze die Arbeit einzustellen. Wenn Hitzefrei gewährt wird, dann freiwillig und mit Lohnfortzahlung.
Die ASR A3.5 unterscheidet drei Bereiche: Ab 26 °C sollten Maßnahmen geprüft werden. Ab 30 °C sind Maßnahmen verpflichtend (Gefährdungsbeurteilung + TOP-Prinzip). Ab 35 °C gilt der Raum als nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, der Arbeitgeber muss alternative Lösungen finden oder die Arbeit einstellen.
Eine gesetzliche Pflicht, Getränke zu stellen, gibt es nicht. DGUV-Empfehlungen und die ArbStättV empfehlen es jedoch ausdrücklich als persönliche Schutzmaßnahme. Wer bei Hitze keine Getränke bereitstellt, verletzt möglicherweise seine Fürsorgepflicht nach §618 BGB. Viele Tarifverträge enthalten zusätzlich explizite Regelungen dazu.
Ja, und er sollte es sogar. Das Lockern von Bekleidungsvorschriften ist eine typische organisatorische Schutzmaßnahme und gehört zum TOP-Prinzip. Bei Temperaturen über 30 °C ist das Freistellen von Krawatte, Anzug oder formeller Kleidung eine sinnvolle Maßnahme. Ausnahmen gelten nur, wo zwingend Schutzkleidung aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben ist.
Verstöße gegen das ArbSchG können nach §25 Abs. 1 ArbSchG mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder. Bei hitzebedingte Gesundheitsschäden können Beschäftigte zusätzlich zivilrechtlich Schadensersatz nach §618 BGB geltend machen.
Melanie Schulze, HR Managerin
Melanie Schulze HR Managerin, Lohnklar UG

Melanie Schulze ist HR Managerin bei Lohnklar und betreut Unternehmen bei Arbeitsrecht, Onboarding und HR-Prozessen.