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Abfindungsrechner 2026

Abfindung versteuern: Was die Abrechnung einbehält und was netto bleibt

Für Arbeitgeber und HR: Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer auf die Abfindung, die Netto-Auszahlung und die Erstattung, die der Mitarbeiter über die Fünftelregelung in seiner Steuererklärung erwarten kann. Gerechnet mit den Werten 2026.

Abfindung und Arbeitslohn
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Alles, was der Mitarbeiter im Jahr der Auszahlung bei euch verdient, bis zum Austritt.

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Für die Prüfung, ob die Fünftelregelung greifen kann.

Steuermerkmale
%
Einbehalt durch die Lohnabrechnung
0 €
Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer, ohne Fünftelung
Netto-Auszahlung
0 €
keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Abfindung
Geschätzte Erstattung
0 €
über die Steuererklärung, netto danach 0 €
Aufschlüsselung
Abfindung brutto0,00 €
Lohnsteuer (Differenz der Jahreslohnsteuer)0,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Sozialversicherung0,00 €
= Netto-Auszahlung0,00 €
Einkommensteuer ohne Fünftelung (geschätzt)0 €
Einkommensteuer mit Fünftelung (geschätzt)0 €
= Erstattung inkl. Soli und Kirchensteuer0,00 €
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Berechnungsgrundlage 2026: Einkommensteuertarif nach § 32a EStG und Programmablaufplan des BMF für die Lohnsteuer 2026, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze 20.350 € (Splitting 40.700 €), Kirchensteuer 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %. Die Vorsorgepauschale wird aus dem laufenden Arbeitslohn ermittelt, weil die Abfindung beitragsfrei bleibt. Die Erstattung ist eine Schätzung: Das zu versteuernde Einkommen nähert der Rechner aus Arbeitslohn, Pauschbeträgen und Vorsorgepauschale an, weitere Einkünfte, Werbungskosten und das Einkommen eines Ehepartners kennt er nicht. Bei Steuerklasse III, IV und V rechnet er mit Splittingtarif, aber nur mit dem Einkommen dieser Person. Ergebnisse sind eine Orientierung, keine verbindliche Steuerberechnung.

Was die Lohnabrechnung mit einer Abfindung macht

Lohnsteuer als sonstiger Bezug

Die Abfindung ist für die Lohnsteuer ein sonstiger Bezug. § 39b Abs. 3 EStG regelt den Abzug und endet mit dem Satz: „Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.“ Eine Fünftelung nennt der Absatz seit 2025 nicht mehr.

Die Fünftelregelung kommt über die Steuererklärung

§ 34 Abs. 2 EStG zählt zu den außerordentlichen Einkünften „Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1“. Die ermäßigte Steuer setzt das Finanzamt in der Veranlagung fest. Den Unterschied zum Lohnsteuerabzug zeigt der Rechner als geschätzte Erstattung.

Keine Beiträge auf die echte Abfindung

Die echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes rechnen wir beitragsfrei ab. Urlaubsabgeltung, Überstunden oder Gehalt bis zum Austritt sind Arbeitsentgelt und laufen über die normale Abrechnung. Steht im Aufhebungsvertrag eine Gesamtsumme, teilen wir sie mit euch auf.

Wie hoch soll die Abfindung sein?

Faustformel, Kündigungsfrist, Kostenvergleich mit der Weiterbeschäftigung und die Folgen fürs Arbeitslosengeld rechnet der Abfindungsrechner für Arbeitgeber bei HRklar.

Häufige Fragen zur Abfindung in der Lohnabrechnung

Wendet der Arbeitgeber 2026 die Fünftelregelung noch an?

Kurz: Nein. § 39b Abs. 3 EStG nennt die Fünftelregelung seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Der Absatz endet mit dem Satz: „Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.“ Die Lohnabrechnung behält deshalb die volle Lohnsteuer ein. Die Fünftelung nach § 34 EStG kommt erst über die Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters.

Fallen auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?

Kurz: Auf die echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes rechnen wir keine Beiträge ab. Das Bundessozialgericht hat solche Abfindungen nicht als Arbeitsentgelt eingeordnet (Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88). Anders sind Beträge, die in Wahrheit Arbeitsentgelt sind, etwa Urlaubsabgeltung oder Gehalt bis zum Austritt. Die trennen wir in der Abrechnung von der Abfindung.

Wie rechnet das Finanzamt die Fünftelregelung?

Kurz: § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG lautet: „Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.“ Der Rechner bildet das mit einem geschätzten zu versteuernden Einkommen nach.

Warum zeigt der Rechner manchmal keine Erstattung?

Kurz: Wenn im Auszahlungsjahr nicht mehr zufließt als bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. § 34 EStG gilt nur für außerordentliche Einkünfte, und bei Abfindungen prüft das Finanzamt dafür eine Zusammenballung von Einkünften. Der Rechner macht diese Prüfung vereinfacht. Ob sie im Einzelfall erfüllt ist, klärt der Steuerberater des Mitarbeiters.

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