Rentenversicherungspflicht Selbstständige 2026: Was der Koalitionsvertrag plant, und was das für Arbeitgeber bedeutet

Kurzfassung

Der Koalitionsvertrag 2025 plant, alle neuen Selbstständigen ohne anderes Pflicht-Vorsorgesystem in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, mit Opt-out bei nachgewiesener eigener Altersvorsorge und nur für Neugründungen. Ein verabschiedeter Gesetzentwurf liegt Mitte 2026 noch nicht vor. Schon heute sind aber bestimmte Gruppen nach §2 SGB VI pflichtversichert, darunter Freelancer mit nur einem Auftraggeber. Für dich als Arbeitgeber zählt vor allem eins: Freelancer-Verhältnisse auf Scheinselbstständigkeit prüfen und sauber dokumentieren, unabhängig von der Reform.

Rund jeder zweite Solo-Selbstständige in Deutschland zahlt nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Politisch ist das seit Jahren ein Thema, weil ein Teil dieser Gruppe im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist. CDU, CSU und SPD haben deshalb im Koalitionsvertrag 2025 festgehalten, dass neue Selbstständige künftig in die Rentenversicherung einbezogen werden sollen, sofern sie nicht anderweitig abgesichert sind.

Für dich als Geschäftsführung oder Office in einem KMU oder Startup klingt das erstmal nach einer Angelegenheit der Selbstständigen selbst. Tatsächlich gibt es aber Berührungspunkte: bei der Vertragsgestaltung mit Freelancern, beim Statusfeststellungsverfahren und bei der Frage, ob ein Freelancer-Verhältnis wirtschaftlich noch passt, wenn Rentenbeiträge auf die Tagessätze durchschlagen. Und der wichtigste Punkt hat mit der Reform gar nichts zu tun: Wenn ein vermeintlich freier Mitarbeiter eigentlich abhängig beschäftigt ist, haftest du für die Beiträge, rückwirkend.

1. Aktuelle Rechtslage: Wer ist heute RV-pflichtig?

Das Rentenversicherungsrecht kennt keine allgemeine Pflicht für Selbstständige. Wer ein Gewerbe anmeldet oder als Freiberufler tätig wird, hat zunächst keine Berührung mit der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, er fällt in eine der Gruppen nach §2 SGB VI.

Die Grundregel: Arbeitnehmer sind pflichtversichert, Selbstständige sind es im Regelfall nicht. Selbstständige außerhalb der §2-Gruppen können trotzdem vorsorgen, etwa über die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, über private Rentenversicherungen oder, bei verkammerten Berufen wie Ärzten, Anwälten und Architekten, über ein berufsständisches Versorgungswerk. Pflicht ist davon aber nichts, die Entscheidung liegt beim Selbstständigen.

Genau hier setzt die politische Debatte an. Wer als Selbstständiger keine Altersvorsorge aufbaut, fällt im Alter dem Steuerzahler über die Grundsicherung zur Last. Das ist der Hauptantrieb hinter den Reformplänen, die wir weiter unten einordnen. Vorher lohnt sich der Blick darauf, wer schon heute, oft ohne es zu wissen, pflichtversichert ist.

2. Die Pflichtgruppen nach §2 SGB VI im Detail

§2 SGB VI zählt abschließend auf, welche selbstständig Tätigen versicherungspflichtig sind. Für dich als Auftraggeber sind vor allem die letzte Gruppe (arbeitnehmerähnliche Selbstständige) und die Künstler über die Künstlersozialkasse relevant. Hier der Überblick:

Gruppe (§2 SGB VI) Voraussetzungen In der Praxis relevant?
Lehrer und Erzieher Selbstständig tätig, keine versicherungspflichtigen Angestellten Ja, z. B. Nachhilfe-, Sprach-, Sport- und Yogalehrer
Pflegepersonen Pflege in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege ohne versicherungspflichtige Angestellte Ja, in der ambulanten Einzelpflege
Hebammen und Entbindungspfleger Freiberufliche Tätigkeit Ja
Handwerker Eintrag in die Handwerksrolle (zulassungspflichtiges Handwerk, HwO Anlage A) Ja, oft bei Solo-Handwerkern
Küstenschiffer, Küstenfischer, Seelotsen Sehr spezifische maritime Berufe Nein, Randgruppe
Künstler und Publizisten Pflicht über die Künstlersozialkasse (KSK), eigenes Sondersystem Ja, betrifft auch Auftraggeber (Künstlersozialabgabe)
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Dauerhaft im Wesentlichen ein Auftraggeber und kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer Ja, hier liegt das größte Risiko für Auftraggeber

Eine Besonderheit ist die Handwerksrolle: Pflichtversichert sind nach §2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI nur selbstständige Handwerker im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung). Wer ein zulassungsfreies oder handwerksähnliches Gewerbe betreibt, fällt nicht automatisch unter diese Pflicht. Handwerker können sich zudem nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen befreien lassen.

Bei Künstlern und Publizisten greift ein eigenes System: Sie sind nicht direkt über §2 pflichtversichert, sondern über die Künstlersozialkasse. Für Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler, Texter, Designer oder Fotografen vergeben, ist hier die Künstlersozialabgabe relevant. Dazu gleich mehr.

3. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: der kritische Fall

Die für Auftraggeber wichtigste Gruppe sind die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nach §2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Pflichtversichert ist danach, wer zwei Bedingungen erfüllt:

Was bedeutet "im Wesentlichen"? Die Deutsche Rentenversicherung legt das so aus, dass mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen von einem einzigen Auftraggeber stammen. Wer also rund 83 Prozent oder mehr seines Umsatzes mit einem Kunden macht, erfüllt dieses Kriterium.

Beim zweiten Kriterium ist Vorsicht geboten: Ein einzelner Minijobber rettet den Selbstständigen nicht automatisch aus der Pflicht. Nach der Rechtsprechung stehen mehrere geringfügig Beschäftigte einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleich, wenn die Summe ihrer Arbeitsentgelte regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Diese liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat (sie ist an den Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gekoppelt und steigt dynamisch). Wer also einen Minijobber mit 500 Euro beschäftigt, gilt weiterhin als arbeitnehmerähnlich.

Wichtig zur Einordnung: Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit nach §2 SGB VI ist nicht dasselbe wie Scheinselbstständigkeit. Ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist eine echte selbstständige Person, die nur rentenversicherungspflichtig wird, weil sie wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängt. Scheinselbstständigkeit bedeutet dagegen, dass jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Angestellter eingegliedert und weisungsgebunden arbeitet. Die Folgen für dich als Auftraggeber sind aber in beiden Fällen ernst, weshalb wir beide Themen behandeln.

4. Befreiungsmöglichkeiten und die 3-Jahres-Regel für Gründer

Pflicht heißt nicht in jedem Fall, dass tatsächlich Beiträge fließen. §6 SGB VI und ergänzende Regelungen sehen mehrere Befreiungsmöglichkeiten vor. Die wichtigsten:

Existenzgründer-Befreiung für bis zu drei Jahre

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach §2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI können sich in der Gründungsphase befreien lassen, und zwar für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Rechtsgrundlage ist §6 Abs. 1a SGB VI.

Auf das Timing kommt es an: Wird der Antrag innerhalb der ersten drei Monate gestellt, wirkt die Befreiung ab Tätigkeitsbeginn. Bei späterem Antrag verkürzt sich der Befreiungszeitraum entsprechend, und für die Monate davor können Beiträge nachgefordert werden. Die Drei-Jahres-Phase lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen ein zweites Mal nutzen, etwa bei einer echten zweiten Existenzgründung, nicht jedoch, wenn eine bestehende Tätigkeit nur umbenannt wird.

Befreiung bei bestehender anderweitiger Vorsorge

Daneben gibt es Befreiungstatbestände für Personen, die bereits über eine Pflichtversicherung in einem Versorgungswerk abgesichert sind (typisch bei verkammerten Berufen). Handwerker können sich nach mindestens 18 Jahren Pflichtbeitragszahlung befreien lassen. Diese Tatbestände sind eng gefasst, und der Antrag muss aktiv gestellt werden, eine automatische Befreiung gibt es nicht.

Häufiger Fehler: Viele Selbstständige merken erst nach Jahren, dass sie pflichtversichert waren, etwa wenn die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung Nachzahlungen verlangt. Wer in eine der §2-Gruppen fällt, muss das selbst innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Versäumte Befreiungsanträge lassen sich rückwirkend oft nicht mehr retten.

5. Was der Koalitionsvertrag 2025 plant

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 steht zum Thema Alterssicherung sinngemäß, dass alle neuen Selbstständigen, die keinem anderen Pflicht-Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden sollen. Andere Formen der Altersvorsorge, die im Alter verlässlich absichern, sollen weiter möglich bleiben.

Aus dieser Formulierung und der begleitenden Berichterstattung lassen sich die Eckpunkte ableiten:

Aktueller Stand (Mitte 2026)

Ein verabschiedeter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Vorschläge der Alterssicherungskommission inklusive einer Vorsorgepflicht für Selbstständige umzusetzen, der parlamentarische Prozess ist aber noch nicht abgeschlossen. Bis konkrete Beitragssätze und ein Inkrafttreten feststehen, bleibt vieles Ankündigung. Für die genaue Ausgestaltung lohnt der Blick auf die laufenden Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

6. Was bedeutet das für Unternehmen mit Freelancern?

Kurzfristig ändert die geplante Reform für dich als Auftraggeber wenig. Sie zielt auf die Altersvorsorge der Selbstständigen, nicht auf die Auftraggeber, und sie soll nur Neugründungen erfassen. Bestehende Freelancer-Verhältnisse wären nicht automatisch betroffen.

Mittelfristig sieht es differenzierter aus. Wenn neue Selbstständige Rentenbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent ihres Gewinns selbst tragen müssen, steigen ihre Fixkosten. Erfahrungsgemäß geben Freelancer solche Kostensteigerungen über höhere Tagessätze weiter. Das verschiebt die Rechnung zwischen Freelancer-Einsatz und Festanstellung, gerade bei Rollen, die du dauerhaft brauchst. Eine vorausschauende Personalplanung wird dadurch wichtiger, dazu unten der konkrete Kostenvergleich.

Sonderfall Künstlersozialabgabe

Wenn dein Unternehmen regelmäßig oder im größeren Umfang Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergibt (Designer, Texter, Fotografen, Webentwickler mit gestalterischem Schwerpunkt, Musiker für Events), kann die Künstlersozialabgabe fällig werden. Das ist ein vom Auftraggeber zu zahlender Prozentsatz auf die gezahlten Honorare, der die Künstlersozialkasse mitfinanziert. Anders als bei der RV-Pflicht der Selbstständigen zahlst du diese Abgabe direkt. Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Abgabepflicht im Rahmen der Betriebsprüfung mit, weshalb dieser Punkt bei einer Betriebsprüfung Begleitung regelmäßig eine Rolle spielt.

7. Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit

Unabhängig von der Reform ist die Scheinselbstständigkeit das größere und konkretere Risiko. Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar als Selbstständiger beauftragt wird, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung beurteilt das nach dem Gesamtbild der Tätigkeit auf Basis von §7 SGB IV.

Bei einer Betriebsprüfung schauen sich die Prüfer an, wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird, nicht nur, was im Vertrag steht. Kriterien, die für echte Selbstständigkeit sprechen:

Je mehr dieser Punkte fehlen, desto höher das Risiko, dass die Deutsche Rentenversicherung das Verhältnis als abhängige Beschäftigung einstuft. Eine vertiefte Darstellung mit Beispielen findest du im Artikel Scheinselbstständigkeit 2026.

Folgen für den Auftraggeber: Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten sogar für 30 Jahre. Den Beitrag trägt in der Regel der Auftraggeber, weil eine Rückforderung beim Mitarbeiter rechtlich stark eingeschränkt ist. Hinzu kommen mögliche strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§266a StGB). Spätestens hier ist anwaltlicher und sozialversicherungsrechtlicher Rat sinnvoll.

8. Statusfeststellungsverfahren als Schutz

Wer unsicher ist, ob ein Freelancer-Verhältnis rechtssicher gestaltet ist, kann ein Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Das Verfahren ist gebührenfrei und verschafft beiden Seiten Klarheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status.

Der Vorteil: Du musst nicht warten, bis ein Prüfer von sich aus tätig wird. Stellst du den Antrag früh, idealerweise zu Beginn einer neuen Zusammenarbeit, schützt dich das vor unangenehmen Überraschungen Jahre später. Stellt die Clearingstelle eine abhängige Beschäftigung fest, kannst du das Verhältnis korrigieren, bevor sich hohe Beitragsschulden aufbauen. Die Bearbeitung dauert in der Praxis einige Monate.

Praxis-Tipp: Dokumentiere zu jedem freien Mitarbeiter, warum es sich um echte Selbstständigkeit handelt, am besten von Beginn an. Eine schlichte Aktennotiz mit den Kriterien aus Abschnitt 7 (mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, keine Weisungsbindung) plus die Gewerbeanmeldung oder Steuernummer des Freelancers ist mehr wert als jede nachträgliche Begründung. Diese Unterlagen helfen dir bei jeder künftigen Prüfung. Mehr zum Ablauf einer Lohn- und SV-Prüfung liest du auf unserer Seite zur Begleitung von Betriebsprüfungen.

9. Anstellung statt Freelance: Was kostet was?

Spätestens wenn ein Freelancer faktisch dauerhaft und weitgehend exklusiv für dich arbeitet, lohnt sich die ehrliche Rechnung: Ist die Festanstellung am Ende nicht günstiger und sicherer? Das folgende Beispiel vergleicht einen Angestellten mit 5.000 Euro Brutto und einen Freelancer mit 500 Euro Tagessatz bei 20 Einsatztagen im Monat.

Kostenkomponente Angestellter (Brutto 5.000 €) Freelancer (500 €/Tag, 20 Tage)
Direktkosten pro Monat 5.000 € Bruttolohn 10.000 € Honorar
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung ca. 1.050 € (rund 21 %) kein AG-Anteil
Bezahlter Urlaub und Feiertage im Lohn enthalten nicht enthalten (im Tagessatz einkalkuliert)
Entgeltfortzahlung bei Krankheit bis zu 6 Wochen Risiko kein Anspruch, kein Risiko für dich
Flexibilität Kündigungsschutz, längere Bindung kurzfristig skalierbar
Gesamtkosten pro Monat (ca.) rund 6.050 € rund 10.000 €

Das Beispiel zeigt: Ein Freelancer mit 500 Euro Tagessatz bei 20 Tagen ist rein nominal deutlich teurer als ein Angestellter mit 5.000 Euro Brutto. Der Aufpreis ist der Preis für die Flexibilität, kein Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung, kurzfristig abbaubar. Solange du diese Flexibilität wirklich brauchst, kann der höhere Tagessatz die richtige Entscheidung sein.

Die Rechnung kippt, sobald zwei Dinge zusammenkommen: Der Freelancer arbeitet faktisch dauerhaft und exklusiv für dich (dann droht die Einstufung als Beschäftigung), und mit der geplanten Reform steigen die Tagessätze, weil neue Selbstständige ihre Rentenbeiträge einpreisen. In diesem Fall ist die Festanstellung oft sowohl sicherer als auch wirtschaftlicher. Wer die Lohnabrechnung dafür nicht selbst aufbauen will, kann die Lohnabrechnung auslagern und sich auf das Kerngeschäft konzentrieren.

10. Empfehlungen für KMU und Startups

Was du jetzt tun kannst, unabhängig davon, wann und in welcher Form die Reform kommt:

Freelancer-Verhältnisse sauber dokumentieren

Halte zu jedem freien Mitarbeiter schriftlich fest, warum keine abhängige Beschäftigung vorliegt: mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, keine Eingliederung, kein Weisungsrecht über die Art der Arbeit. Ergänze Gewerbeanmeldung oder Steuernummer. Diese Dokumentation schützt dich bei jeder Betriebsprüfung, heute und in Zukunft.

Kritische Verhältnisse aktiv prüfen

Arbeitet ein Freelancer seit über einem Jahr fast ausschließlich für dich und macht das mehr als fünf Sechstel seines Einkommens aus, ist Handeln angesagt. Entweder du beantragst ein Statusfeststellungsverfahren, oder du wandelst das Verhältnis in eine reguläre Anstellung um. Das Risiko einer rückwirkenden Einstufung ist real und teuer.

Den Kostenvergleich aktuell halten

Wenn die RV-Pflicht für neue Selbstständige greift, werden Tagessätze steigen. Berechne jetzt, ab welchem Tagessatz eine Festanstellung für eine bestimmte Rolle wirtschaftlicher wird. Dann hast du die Zahlen parat, wenn die Entscheidung ansteht, und musst nicht aus dem Bauch heraus entscheiden.

Bei neuen Selbstständigen auf die Meldepflichten hinweisen

Wenn du mit Solo-Selbstständigen arbeitest, die in eine §2-Gruppe fallen könnten (etwa Trainer, Coaches, Pflegekräfte), ist ein kurzer Hinweis auf die Melde- und Befreiungspflicht innerhalb der ersten drei Monate fair und kann spätere Konflikte vermeiden. Verantwortlich für die Meldung bleibt der Selbstständige, aber gut informierte Geschäftspartner sind verlässlicher.

Freelancer-Einsatz absichern, bevor der Prüfer kommt

Scheinselbstständigkeit, Statusfeststellung und Künstlersozialabgabe sind komplexe Themen mit echtem Haftungsrisiko. Wir prüfen deine Freelancer-Verhältnisse, empfehlen wo nötig das Statusfeststellungsverfahren und begleiten bei Bedarf den Übergang in ein reguläres Arbeitsverhältnis inklusive Lohnabrechnung.

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11. Häufige Fragen (FAQ)

Kurz: Die meisten Selbstständigen sind aktuell nicht automatisch rentenversicherungspflichtig. Eine Pflicht besteht nur für die in §2 SGB VI aufgezählten Gruppen: Handwerker in der Handwerksrolle, Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen in der Einzelpflege, Hebammen, Küstenschiffer, Seelotsen, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die dauerhaft im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeiten und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Alle anderen Solo-Selbstständigen können freiwillig vorsorgen.
Kurz: CDU, CSU und SPD haben vereinbart, alle neuen Selbstständigen ohne anderes Pflicht-Alterssicherungssystem gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Andere Formen der Altersvorsorge, die verlässlich absichern, sollen weiter möglich bleiben (faktisch ein Opt-out). Gelten soll die Regelung zunächst nur für Neugründungen, Bestandsfälle bleiben außen vor. Ein verabschiedeter Gesetzentwurf liegt Stand Mitte 2026 noch nicht vor.
Kurz: Bei echter Selbstständigkeit zahlt der Selbstständige die Beiträge vollständig selbst. Auftraggeber sind nicht beteiligt, solange kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Anders bei Scheinselbstständigkeit: Wird ein Freelancer nachträglich als Beschäftigter eingestuft, haftet der Auftraggeber für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge, in der Regel inklusive Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Kurz: Ja. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach §2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI können sich für bis zu drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§6 Abs. 1a SGB VI). Wer den Antrag in den ersten drei Monaten stellt, wird ab Tätigkeitsbeginn befreit. Bei späterem Antrag verkürzt sich der Zeitraum, und für die Monate davor können Beiträge nachgefordert werden.
Kurz: Der wichtigste Schritt ist, bestehende Freelancer-Verhältnisse auf Scheinselbstständigkeit zu prüfen, unabhängig von der geplanten Reform. Dokumentiere zu jedem Freelancer die Kriterien echter Selbstständigkeit (mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, unternehmerisches Risiko, keine Weisungsbindung). Bei kritischen Fällen hilft das freiwillige Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Kurz: In der Regel nicht. GmbH-Gründer sind Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und keine Solo-Selbstständigen im Sinne der geplanten Regelung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten eigene Sozialversicherungsregeln, die von der Beteiligungshöhe und der Weisungsgebundenheit abhängen. Details dazu liest du im Artikel zur Sozialversicherung von GmbH-Geschäftsführern.
Tino Werner, HR & Payroll Manager
Tino Werner HR & Payroll Manager · Lohnklar

Tino Werner berät seit über 10 Jahren Startups und KMU zu Lohnabrechnung, Payroll und HR-Compliance. Bei Lohnklar verantwortet er die laufende Abrechnung und die Begleitung von Betriebsprüfungen.