Der Koalitionsvertrag 2025 plant eine RV-Pflicht für neue Solo-Selbstständige ohne eigene Altersvorsorge, ein Gesetzentwurf ist noch nicht verabschiedet. Arbeitgeber mit Freelancer-Einsatz sollten die Entwicklung beobachten, Verträge dokumentieren und bestehende Scheinselbstständigkeitsrisiken unabhängig davon prüfen.
Rund 2,5 Millionen Solo-Selbstständige in Deutschland haben keine gesetzliche Rentenversicherung. Das soll sich ändern, zumindest für diejenigen, die nach Inkrafttreten einer neuen Regelung gründen und keine eigene Altersvorsorge nachweisen können. CDU/CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag 2025 genau das vereinbart.
Für Unternehmen, die regelmäßig mit Freelancern arbeiten, klingt das erstmal nach einer internen Angelegenheit der Selbstständigen. Tatsächlich gibt es aber Berührungspunkte: beim Statusfeststellungsverfahren, bei Vertragsgestaltung und bei der Frage, ob ein Freelancer-Verhältnis wirtschaftlich noch attraktiv bleibt, wenn Rentenversicherungsbeiträge hinzukommen.
Inhalt
- Aktuelle Rechtslage: Wer ist heute RV-pflichtig?
- Was der Koalitionsvertrag 2025 plant
- Schon heute: Die §2-SGB-VI-Gruppen
- Was bedeutet das für Unternehmen mit Freelancern?
- Statusfeststellungsverfahren als Schutz
- Anstellung statt Freelance: Was kostet was?
- Zeitplan: Wann tritt was in Kraft?
- Empfehlungen für KMU
- Häufige Fragen (FAQ)
1. Aktuelle Rechtslage: Wer ist heute RV-pflichtig?
Das Rentenversicherungsrecht kennt keine generelle Selbstständigenpflicht. Wer ein Gewerbe anmeldet oder als Freiberufler tätig wird, hat zunächst keine Berührung mit der Deutschen Rentenversicherung, es sei denn, er fällt in eine der Gruppen nach §2 SGB VI.
Die Grundregel lautet: Arbeitnehmer sind pflichtversichert, Selbstständige sind es nicht (von Ausnahmen abgesehen). Für Selbstständige besteht aber die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 7 SGB VI) oder eine berufsständische Versorgung bei der Deutschen Rentenversicherung zu nutzen, die bei bestimmten Berufen (Anwälte, Ärzte, Architekten) die DRV ersetzt.
Wichtig: Wer heute als Selbstständiger keine Altersvorsorge aufbaut, ist im Alter auf Grundsicherung angewiesen. Das ist politisch unbefriedigend, und genau das treibt die Reformpläne an.
2. Was der Koalitionsvertrag 2025 plant
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (2025) steht unter dem Abschnitt zur Alterssicherung: Neue Solo-Selbstständige sollen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, sofern sie keine gleichwertige private oder berufsständische Altersvorsorge nachweisen können.
Die wesentlichen Eckpunkte, die aus dem Koalitionsvertrag und begleitenden Presseerklärungen bekannt sind:
- Personenkreis: Neue Solo-Selbstständige ohne Angestellte (Bestandsfälle zunächst ausgenommen)
- Opt-out: Wer eine private Altersvorsorge in ausreichender Höhe nachweist, kann sich befreien lassen
- Beitragssatz: Voraussichtlich der reguläre RV-Beitragssatz (2026: 18,6 %), den der Selbstständige vollständig selbst trägt
- Bemessungsgrundlage: Wahrscheinlich Mindestbeitrag oder tatsächliches Einkommen, Details offen
- Gesetzentwurf: Stand Juni 2026 noch nicht verabschiedet, kein konkretes Inkrafttreten kommuniziert
Aktueller Stand (Juni 2026)
Kein Gesetzentwurf liegt vor. Die Bundesregierung hat Eckpunkte skizziert, aber der parlamentarische Prozess hat noch nicht begonnen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelung frühestens 2027 in Kraft tritt, wenn überhaupt in dieser Legislaturperiode.
3. Schon heute: Die §2-SGB-VI-Gruppen
Dass das Thema nicht neu ist, zeigt §2 SGB VI. Dort sind Selbstständige aufgezählt, die schon heute rentenversicherungspflichtig sind, oft ohne es zu wissen. Für Auftraggeber ist das relevant, wenn unklar ist, ob ein Mitarbeiter wirklich selbstständig ist.
| Gruppe (§2 SGB VI) | Voraussetzungen | Häufig in der Praxis? |
|---|---|---|
| Handwerker | Eintrag in Handwerksrolle, solange keine RV-Befreiung vorliegt | Ja, oft bei Solo-Handwerkern |
| Lehrer und Erzieher | Selbstständig tätig, auch wenn nur ein Auftraggeber | Ja, Nachhilfelehrer, Trainer |
| Pflegepersonen (Einzelpflege) | Persönliche Pflege ohne Angestellte | Weniger häufig |
| Hebammen | Freiberufliche Tätigkeit als Hebamme | Ja |
| Künstler und Publizisten | Über Künstlersozialkasse (KSK), andere Regeln | Ja, Sondersystem |
| Küstenfischer, Seelotsen | Sehr spezifische Berufe | Nein |
| Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig | Kein eigener Mitarbeiter, 5/6 des Einkommens von einem AG | Ja, Scheinselbstständigkeitsrisiko |
Die letzte Gruppe ist für Auftraggeber besonders relevant. Wer einen Freelancer beschäftigt, der zu mehr als fünf Sechsteln seines Einkommens von diesem einen Auftraggeber abhängig ist, kann damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, mit möglicher Nachzahlungspflicht.
4. Was bedeutet das für Unternehmen mit Freelancern?
Die kurzfristige Antwort: nichts Konkretes. Der Gesetzentwurf steht noch aus, und die geplante Regelung würde voraussichtlich nur Neugründungen betreffen. Bestehende Freelancer-Verhältnisse wären nicht automatisch betroffen.
Die mittelfristige Antwort ist differenzierter. Wenn Rentenversicherungsbeiträge für Selbstständige kommen, steigen deren Kosten, das werden viele Freelancer über ihre Tagessätze weitergeben. Das macht eine strategische Personalplanung wichtiger: Wann lohnt sich eine Anstellung, wann ein Freelancer?
Außerdem: Die Diskussion um RV-Pflicht führt regelmäßig zu verstärkter Betriebsprüfung der bestehenden Regelungen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft Scheinselbstständigkeit nach §7 SGB IV schon heute aktiv. Das ist unabhängig vom Koalitionsvertrag ein laufendes Risiko.
Was bei einer Betriebsprüfung geprüft wird
Die Prüfer schauen sich an, wie das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Freelancer tatsächlich gelebt wird. Kriterien für echte Selbstständigkeit:
- Freelancer hat mehrere Auftraggeber (nicht nur einen)
- Freelancer trägt eigenes unternehmerisches Risiko
- Freelancer bestimmt Arbeitszeit und Arbeitsort selbst
- Freelancer nutzt eigene Betriebsmittel und Infrastruktur
- Keine Eingliederung in die Unternehmensorganisation des Auftraggebers
- Kein Weisungsrecht des Auftraggebers über Art und Weise der Arbeit
- Freelancer tritt nach außen als Unternehmer auf (eigene Website, Visitenkarten, Angebote)
5. Statusfeststellungsverfahren als Schutz
Wer unsicher ist, ob ein Freelancer-Verhältnis rechtssicher gestaltet ist, kann freiwillig ein Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Das Verfahren kostet nichts und gibt Rechtssicherheit.
Stellt die DRV Scheinselbstständigkeit fest, entstehen Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge, rückwirkend bis zu 4 Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre. Den Arbeitgeber-Anteil trägt in der Regel der Auftraggeber allein, weil er häufig nicht in der Lage ist, ihn vom „Selbstständigen" zurückzufordern.
Praxis-Tipp: Das Statusfeststellungsverfahren lässt sich auch von Beginn einer neuen Zusammenarbeit an beantragen, nicht erst im Nachhinein. Damit sichern Sie sich ab, bevor Beitragsschulden entstehen können. Der Antrag läuft in der Regel 3–6 Monate. Während das Verfahren läuft, gibt es keine rückwirkenden Forderungen für diesen Zeitraum.
6. Anstellung statt Freelance: Was kostet was?
Für viele KMU und Startups stellt sich die Frage spätestens dann, wenn ein Freelancer faktisch dauerhaft und exklusiv für das Unternehmen arbeitet. Dann wird aus der Zusammenarbeit ein Scheinselbstständigkeitsrisiko, und möglicherweise ist eine Anstellung ohnehin wirtschaftlicher.
| Kostenkomponente | Angestellter (Brutto 5.000 €) | Freelancer (Tagessatz 500 €, 20 Tage) |
|---|---|---|
| Direktkosten | 5.000 € Bruttolohn | 10.000 € Honorar |
| Arbeitgeberanteil SV | ca. 1.000 € (ca. 20 %) | – (Null) |
| Urlaubskosten (33 Tage/Jahr) | ca. 630 €/Monat anteilig | – (im Tagessatz eingepreist) |
| Lohnfortzahlung Krankheit | Risiko ca. 50–100 €/Monat | – (kein Anspruch) |
| Gesamtkosten/Monat | ca. 6.600–6.800 € | ca. 10.000 € |
Das Beispiel zeigt: Ein Freelancer mit 500 € Tagessatz bei 20 Tagen pro Monat ist teurer als ein Angestellter mit 5.000 € Brutto. Der Vorteil liegt in der Flexibilität (kein Kündigungsschutz, kein Urlaubsanspruch, skalierbar) und der fehlenden Sozialversicherungslast. Wenn beides wegfällt, weil der Freelancer faktisch angestellt wird und die RV-Pflicht kommt –, kippt die Rechnung.
7. Zeitplan: Wann tritt was in Kraft?
Stand Juni 2026 ist der Zeitplan offen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf angekündigt, der aber noch nicht öffentlich zugänglich ist. Realistisch ist:
- 2026: Referentenentwurf, erste Anhörungen
- 2027: Mögliches Inkrafttreten, wenn alles reibungslos läuft
- Übergangsfristen: Bestandsselbstständige werden voraussichtlich zunächst ausgenommen oder haben lange Übergangszeiträume
Das ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Zeitpunkt, die eigene Freelancer-Strategie zu überdenken. Unternehmen, die jetzt Freelancer-Verhältnisse rechtssicher dokumentieren und bei Bedarf reguläre Anstellungsverhältnisse aufbauen, sind besser aufgestellt als solche, die abwarten. Mehr zur Abgrenzung lesen Sie im Artikel Scheinselbstständigkeit 2026.
8. Empfehlungen für KMU
Was du jetzt tun können, unabhängig davon, wann und ob die Reform kommt:
Freelancer-Verhältnisse dokumentieren
Halten Sie schriftlich fest, warum das Verhältnis zu einem Freelancer keine abhängige Beschäftigung ist: mehrere Auftraggeber des Freelancers, eigene Betriebsmittel, keine Weisungsbindung. Das schützt bei Betriebsprüfungen, heute und in Zukunft.
Kritische Verhältnisse prüfen
Wenn ein Freelancer seit mehr als einem Jahr fast ausschließlich für dein Unternehmen tätig ist und das mehr als fünf Sechstel seines Einkommens ausmacht: Beantragen Sie ein Statusfeststellungsverfahren oder wechseln Sie in ein reguläres Arbeitsverhältnis. Das Risiko einer rückwirkenden Einstufung ist real.
Kostenvergleich aktuell halten
Wenn die RV-Pflicht kommt, werden Freelancer-Tagessätze steigen. Berechnen Sie jetzt, ab welchem Tagessatz eine Anstellung wirtschaftlicher wäre, dann haben Sie die Zahlen parat, wenn die Entscheidung ansteht.