Für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit kannst du nach §3b EStG bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei zuschlagen, an Weihnachten und am 1. Mai bis zu 150 Prozent. Der Grundlohn wird dabei auf 50 Euro pro Stunde gedeckelt. Achtung: Beitragsfrei in der Sozialversicherung ist der Zuschlag nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde. Ohne stundengenaue Einzelaufzeichnung erkennt das Finanzamt nichts an.
1. Worum es geht und für wen das relevant ist
Wenn in deinem Betrieb an Feiertagen gearbeitet wird, in der Gastronomie, der Pflege, der Produktion, im Einzelhandel, im Sicherheitsdienst oder im Hotel, dann hast du mit dem Feiertagszuschlag einen attraktiven Vergütungsbaustein. Der Grund: Ein korrekt gezahlter Feiertagszuschlag landet brutto wie netto beim Mitarbeiter, weil auf ihn keine Lohnsteuer entfällt. Für die gleiche Geldsumme bekommt dein Mitarbeiter also mehr heraus als bei normalem, voll versteuertem Arbeitslohn.
Das macht Feiertagszuschläge zu einem klassischen Instrument der Nettolohnoptimierung. Es ist aber auch ein Bereich, in dem in der Praxis viel schiefgeht. Die häufigsten Probleme: Der Zuschlag wird pauschal gezahlt statt stundengenau, die Sozialversicherungsgrenze wird mit der Steuergrenze verwechselt, oder es fehlen die Einzelaufzeichnungen. Jeder dieser Fehler fällt spätestens bei der nächsten Prüfung auf und führt zu Nachzahlungen.
Dieser Artikel ist aus Arbeitgebersicht geschrieben. Du erfährst, welche Sätze gelten, wie du den steuerfreien Anteil berechnest, wo die Sozialversicherung anders tickt als das Steuerrecht und welche Dokumentation du brauchst, damit die Steuerfreiheit auch in der Prüfung hält. Den Schwesterartikel zu Nacht- und Schichtarbeit findest du unter Schichtzulagen steuerfrei nach §3b EStG.
2. Die Rechtsgrundlage: §3b EStG
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steht in §3b des Einkommensteuergesetzes. Der Kern der Vorschrift: Zuschläge, die ein Arbeitgeber neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit zahlt, sind steuerfrei, solange sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten.
Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Tatsächlich geleistete Arbeit am Feiertag. Der Zuschlag muss für konkrete Arbeitsstunden gezahlt werden, die an einem gesetzlichen Feiertag erbracht wurden. Urlaub, Krankheit oder Bereitschaft ohne Tätigkeit zählen nicht.
- Zahlung neben dem Grundlohn. Der Zuschlag muss zusätzlich zum normalen Stundenlohn fließen, nicht an seiner Stelle. Ein herausgerechneter Teil eines ohnehin vereinbarten Gehalts ist kein begünstigter Zuschlag.
- Einhaltung der Höchstgrenzen. Nur der Teil des Zuschlags, der die gesetzlichen Prozentsätze nicht übersteigt, ist steuerfrei. Was darüber liegt, ist regulärer Arbeitslohn.
Stand 2026: §3b EStG ist seit Jahren unverändert. Die Prozentsätze und der Grundlohn-Deckel von 50 Euro stehen so im Gesetz und ändern sich für 2026 nicht. Was sich Jahr für Jahr ändert, ist der Mindestlohn, also die Rechengrundlage in den unteren Lohngruppen. Ab dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro pro Stunde.
3. Welche Sätze für welche Tage gelten
Beim Feiertag unterscheidet das Gesetz zwei Stufen. Für die meisten gesetzlichen Feiertage gilt ein höherer Satz als für Sonntage, und für einige besonders geschützte Tage gilt der Höchstsatz. Die folgende Tabelle zeigt die für Feiertage relevanten Sätze, im Vergleich mit Sonntag und Nacht zur Einordnung.
| Art der Arbeit | Zeitraum | Max. steuerfreier Zuschlag |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (regulär) | 20:00 bis 06:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit (Kernnacht) | 00:00 bis 04:00 Uhr (wenn vor 0 Uhr begonnen) | 40 % |
| Sonntagsarbeit | Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage | 00:00 bis 24:00 Uhr, plus Silvester ab 14:00 Uhr | 125 % |
| Besonders geschützte Tage | Heiligabend ab 14:00 Uhr, 25. und 26.12., 1. Mai | 150 % |
Wichtig zum Verständnis: Diese Prozentsätze sind Obergrenzen für die Steuerfreiheit, keine Mindestzuschläge. Es gibt im Steuerrecht keine Pflicht, überhaupt einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag fließt, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. §3b EStG sagt nur, bis zu welcher Höhe ein gezahlter Zuschlag steuerfrei bleibt.
Zwei Details, die in der Praxis oft untergehen: Der Heiligabend ist bis 14 Uhr ein normaler Werktag, der 150-Prozent-Satz greift erst ab 14 Uhr. Und Silvester ist gar kein gesetzlicher Feiertag, ab 14 Uhr gilt aber laut Gesetz trotzdem der Feiertagssatz von 125 Prozent. Diese Sonderregeln stehen so im Wortlaut von §3b EStG.
Kein Doppel-Satz für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, addieren sich Feiertags- und Sonntagssatz nicht. Es gilt der höhere Satz, also der Feiertagssatz. Nur Feiertag und Nacht dürfen sich kumulieren, dazu mehr in Abschnitt 7.
4. Der Grundlohn und der Deckel von 50 Euro
Alle Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn pro Stunde. Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Mitarbeiter für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht, umgerechnet auf eine Stunde. Nicht zum Grundlohn gehören die Zuschläge selbst, Überstundenvergütungen, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Sachbezüge. Du rechnest also mit dem nackten regulären Stundenlohn.
Für die Steuerfreiheit setzt das Gesetz eine Obergrenze: Der Grundlohn wird mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt (§3b Abs. 2 EStG). Verdient ein Mitarbeiter mehr, wird der über 50 Euro liegende Teil bei der Zuschlagsberechnung nicht berücksichtigt.
Situation: Oberarzt im Krankenhaus, Grundlohn 65 Euro pro Stunde, Feiertagsdienst an einem gesetzlichen Feiertag (125 Prozent).
Zuschlag auf den echten Grundlohn: 65 € × 125 % = 81,25 €
Steuerfrei nur auf den gedeckelten Grundlohn: 50 € × 125 % = 62,50 €
Ergebnis: 62,50 Euro pro Stunde sind steuerfrei. Zahlst du den vollen Zuschlag von 81,25 Euro, sind die restlichen 18,75 Euro regulärer, steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Für die große Mehrheit der Feiertagsbeschäftigten, etwa im Service, im Verkauf oder in der Produktion, spielt der 50-Euro-Deckel keine Rolle, weil die Grundlöhne deutlich darunter liegen. Relevant wird er bei Fach- und Führungskräften, im ärztlichen Schichtdienst oder bei hoch bezahlten Spezialisten.
5. Berechnung mit Formel und Beispielen
Die Rechnung folgt immer demselben Muster. Du brauchst drei Werte: den Grundlohn pro Stunde (gedeckelt auf 50 Euro), den passenden Prozentsatz und die Zahl der tatsächlich am Feiertag geleisteten Stunden.
Steuerfreier Zuschlag = Grundlohn/Std. (max. 50 €) × Prozentsatz × Feiertagsstunden
Grundlohn = regulärer Bruttostundenlohn, ohne Zuschläge, Überstunden und EinmalzahlungenBeispiel 1: Servicekraft in der Gastronomie an Ostermontag
Ausgangsdaten: Grundlohn 15,00 Euro pro Stunde, 8 Stunden Arbeit an Ostermontag (gesetzlicher Feiertag, 125 Prozent).
Steuerfreier Zuschlag: 12,50 € × 125 % × 8 Std. = 150,00 € steuerfrei
Zusätzlich zum normalen Lohn von 120 Euro für die 8 Stunden bekommt die Servicekraft 150 Euro Zuschlag, ohne Lohnsteuer. Bei einem Grundlohn von 15 Euro ist der Zuschlag auch sozialversicherungsfrei, weil die SV-Grenze von 25 Euro nicht überschritten ist.
Beispiel 2: Pflegefachkraft am 1. Mai
Ausgangsdaten: Grundlohn 24,00 Euro pro Stunde, 10 Stunden Arbeit am 1. Mai (besonders geschützter Tag, 150 Prozent).
Steuerfreier Zuschlag: 24,00 € × 150 % × 10 Std. = 360,00 € steuerfrei
Für den Maifeiertag fließen 360 Euro Zuschlag ohne Lohnsteuer. Der Grundlohn liegt mit 24 Euro knapp unter der SV-Grenze, der Zuschlag bleibt also auch beitragsfrei. Wäre der Grundlohn nur 1,01 Euro höher, sähe die Sozialversicherung anders aus, siehe Abschnitt 6.
Monatsgehalt auf Stundenlohn umrechnen
Bei Mitarbeitern mit festem Monatsgehalt musst du zuerst den Stundengrundlohn ermitteln. Die in der Lohnpraxis übliche Formel:
Grundlohn/Std. = Monatsgehalt ÷ (Wochenstunden × 4,35)
Beispiel: 3.480 € Monatsgehalt bei 40-Stunden-Woche: 3.480 € ÷ (40 × 4,35) = 3.480 € ÷ 174 = 20,00 €/StundeDer Faktor 4,35 ergibt sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis von Monat zu Woche (52 Wochen geteilt durch 12 Monate). Auf diesem Stundenwert setzt dann die Zuschlagsberechnung auf.
6. Der Knackpunkt: 25 Euro in der Sozialversicherung
Hier liegt der teuerste und häufigste Irrtum. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass ein steuerfreier Zuschlag automatisch auch beitragsfrei in der Sozialversicherung ist. Das stimmt nur bis zu einer bestimmten Grenze, und die ist niedriger als im Steuerrecht.
Maßgeblich ist §1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Danach bleibt ein steuerfreier Zuschlag nur insoweit beitragsfrei, als er sich aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro pro Stunde berechnet. Das Steuerrecht erlaubt 50 Euro, die Sozialversicherung nur 25 Euro. Zwischen diesen beiden Werten klafft eine Lücke, die in der Abrechnung sauber abgebildet werden muss.
| Grundlohn pro Stunde | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| bis 25,00 € | Zuschlag steuerfrei | Zuschlag beitragsfrei |
| 25,01 € bis 50,00 € | Zuschlag steuerfrei | Zuschlag beitragspflichtig |
| über 50,00 € | nur Anteil bis 50 € steuerfrei | nur Anteil bis 25 € beitragsfrei |
Konkret: Liegt der Grundlohn zwischen 25,01 und 50 Euro, ist der Feiertagszuschlag zwar lohnsteuerfrei, aber er gehört zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Du musst darauf die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführen, also Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Wird das übersehen, fehlen Beiträge, und genau das findet die Deutsche Rentenversicherung bei ihrer Betriebsprüfung.
Situation: Techniker im Bereitschaftsdienst, Grundlohn 38 Euro pro Stunde, 6 Stunden Feiertagsarbeit (125 Prozent).
Steuerfreier Zuschlag: 38 € × 125 % × 6 Std. = 285,00 € lohnsteuerfrei.
SV-beitragspflichtig ist jedoch der Anteil oberhalb von 25 Euro Grundlohn: (38 € − 25 €) × 125 % × 6 Std. = 13 € × 125 % × 6 = 97,50 €.
Ergebnis: 285 Euro bleiben lohnsteuerfrei, aber auf 97,50 Euro fallen Sozialversicherungsbeiträge an. In der Lohnsoftware sind das zwei getrennte Lohnarten.
In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt übrigens noch eine eigene Logik: Dort werden auch die lohnsteuerfreien Zuschläge dem Arbeitsentgelt zugerechnet. Für die Berufsgenossenschaftsmeldung zählt der Zuschlag also mit, unabhängig von den Grenzen für Steuer und übrige Sozialversicherung.
Praxis-Tipp: Wenn deine Mitarbeiter im begünstigten Bereich Grundlöhne zwischen 25 und 50 Euro haben, lohnt sich der Blick in die Lohnart-Einrichtung deiner Software. In DATEV LODAS, Sage und Agenda gibt es dafür separate Lohnarten, die den Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig verbuchen. Stimmt die Lohnart nicht, stimmt die Beitragsabführung nicht.
7. Wenn Nacht und Feiertag zusammenfallen
Eine Feiertagsschicht läuft oft in die Nacht hinein oder beginnt schon in der Nacht davor. Hier gilt eine klare Regel: Feiertags- und Nachtzuschlag dürfen nebeneinander steuerfrei gezahlt werden, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als Feiertag und Sonntag, die sich nicht addieren, sind Feiertag plus Nacht kumulierbar.
Situation: Schicht an einem gesetzlichen Feiertag von 22:00 bis 24:00 Uhr, Grundlohn 18 Euro pro Stunde.
Feiertagszuschlag: 18 € × 125 % = 22,50 € pro Stunde.
Nachtzuschlag (20 bis 6 Uhr, 25 Prozent): 18 € × 25 % = 4,50 € pro Stunde.
Ergebnis: In diesen Stunden sind 22,50 € + 4,50 € = 27,00 € Zuschlag pro Stunde steuerfrei, weil Feiertag und Nacht kombiniert werden dürfen.
Entscheidend ist immer die Uhrzeit der tatsächlichen Arbeit, nicht der Schichtbeginn. Beginnt eine Schicht am Vorabend um 22 Uhr und endet am Feiertag um 6 Uhr, dann ist nur die Zeit ab 0 Uhr Feiertagsarbeit. Für die Stunden zwischen 22 und 24 Uhr am Vortag gibt es nur den Nachtzuschlag, nicht den Feiertagssatz. Das musst du in der Zeiterfassung sauber trennen, sonst stimmt die Zuordnung der Stunden nicht.
8. Feiertage gelten nicht überall gleich
In Deutschland sind nur wenige Feiertage bundesweit einheitlich. Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, der 3. Oktober sowie der erste und zweite Weihnachtsfeiertag gelten in allen Bundesländern. Viele andere Tage sind dagegen nur regional gesetzliche Feiertage, etwa Fronleichnam, Allerheiligen, der Reformationstag oder Mariä Himmelfahrt.
Für §3b EStG zählt, ob der Tag am Ort der Arbeitsstätte ein gesetzlicher Feiertag ist. Der Wohnort des Mitarbeiters ist egal. Hat dein Betrieb mehrere Standorte in verschiedenen Bundesländern, kann derselbe Tag für die einen ein begünstigter Feiertag sein und für die anderen ein normaler Werktag.
Stolperfalle bei mehreren Standorten: Ein Unternehmen mit Niederlassungen in Bayern und Berlin muss an Fronleichnam unterscheiden: In Bayern ist es ein gesetzlicher Feiertag (Zuschlag begünstigt), in Berlin ein gewöhnlicher Arbeitstag (kein Feiertagszuschlag steuerfrei möglich). Wer das pauschal über alle Standorte gleich behandelt, produziert systematische Fehler.
9. Aufzeichnungspflicht: ohne Nachweis keine Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit nach §3b EStG steht und fällt mit der Einzelaufzeichnung. Der Arbeitgeber muss für jeden Mitarbeiter nachweisen können, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit und wie viele Stunden tatsächlich am Feiertag gearbeitet wurde. Diese Zuordnung muss sich aus den Lohnunterlagen ergeben, eine pauschale Behauptung reicht nicht.
Das ist auch der Grund, warum eine feste monatliche Zuschlagspauschale in aller Regel scheitert. Wenn jeden Monat der gleiche Betrag als Feiertagszuschlag erscheint, ohne dass er sich konkreten Feiertagsstunden zuordnen lässt, behandelt das Finanzamt den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Rechtsprechung lässt eine pauschale Abschlagszahlung nur dann durchgehen, wenn am Jahresende eine genaue Einzelabrechnung erfolgt und die Pauschale auf die tatsächlich geleisteten begünstigten Stunden zurückgeführt wird.
Praktisch heißt das: Du brauchst eine Zeiterfassung, die Feiertagsstunden je Mitarbeiter ausweist, und diese Stunden müssen mit den abgerechneten Zuschlägen zusammenpassen. Die Lohnkonten und Lohnunterlagen bewahrst du nach §41 EStG sechs Jahre auf. Genau diese Unterlagen zieht der Prüfer heran, wenn er die Steuerfreiheit kontrolliert.
Was eine saubere Dokumentation enthält: Datum und Wochentag, Beginn und Ende der Arbeitszeit, die Zahl der begünstigten Stunden (getrennt nach Feiertag, Nacht, Sonntag), den zugrunde gelegten Grundlohn pro Stunde und den daraus errechneten Zuschlag. Wer das in der Zeiterfassung und der Lohnabrechnung konsistent führt, hat in der Prüfung nichts zu befürchten.
10. Fünf Fehler, die in der Prüfung auffallen
Aus der Abrechnungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Muster. Diese fünf Fehler verursachen die meisten Nachzahlungen bei der Lohnsteuer-Außenprüfung und der Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Wer hier wiederholt patzt, sollte über eine professionelle Begleitung der Betriebsprüfung oder gleich über das Auslagern der Lohnabrechnung nachdenken.
- Steuergrenze mit SV-Grenze verwechselt. Der Klassiker. Zwischen 25,01 und 50 Euro Grundlohn ist der Zuschlag steuerfrei, aber beitragspflichtig. Wird das übersehen, fehlen Sozialversicherungsbeiträge.
- Pauschale ohne Einzelnachweis. Ein fester Monatsbetrag ohne stundengenaue Zuordnung ist nicht steuerfrei. Ohne Zeitaufzeichnung kippt die gesamte Steuerfreiheit.
- Falscher Grundlohn. Wer Überstundenvergütung, Einmalzahlungen oder andere Zuschläge in den Grundlohn einrechnet, setzt eine zu hohe Basis an. Steuerfrei ist nur, was sich aus dem nackten regulären Stundenlohn ergibt.
- Regionale Feiertage falsch behandelt. Ein Tag, der nur in manchen Bundesländern Feiertag ist, wird über alle Standorte gleich abgerechnet. Das produziert an Standorten ohne Feiertag unberechtigte steuerfreie Zuschläge.
- Zuschlag auf Urlaub oder Krankheit. Begünstigt ist nur tatsächlich geleistete Arbeit. Wird Feiertagsarbeit bei Abwesenheit fortgezahlt oder fortgeschrieben, fehlt die Voraussetzung der tatsächlichen Tätigkeit.
Jeder dieser Punkte lässt sich vermeiden, wenn Zeiterfassung, Lohnart-Einrichtung und Lohnabrechnung zusammenpassen. In der Realität bricht es genau an den Schnittstellen, etwa wenn die Zeiterfassung Feiertagsstunden anders zählt als die Lohnsoftware sie abrechnet. Wenn du unsicher bist, ob deine Zuschläge sauber laufen, lass die Lohnabrechnung von Spezialisten machen, die diese Lohnarten täglich einrichten. Mehr dazu unter Lohnabrechnung auslagern.
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30-min-Gespräch buchen11. Häufige Fragen
12. Fazit
Der Feiertagszuschlag ist ein starker Vergütungsbaustein: 125 Prozent an gewöhnlichen gesetzlichen Feiertagen, 150 Prozent an Weihnachten und am 1. Mai, jeweils steuerfrei bis zu einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Für Mitarbeiter im üblichen Lohnniveau landet dieser Zuschlag komplett netto, ohne dass er den Arbeitgeber mehr kostet als die ausgezahlte Summe.
Drei Dinge entscheiden, ob es in der Prüfung hält: Die Sozialversicherung kennt mit 25 Euro Grundlohn eine eigene, niedrigere Grenze als die Steuer. Ein Zuschlag ist nur für tatsächlich geleistete Feiertagsstunden begünstigt, nie als Pauschale. Und die Steuerfreiheit hängt an der lückenlosen Einzelaufzeichnung. Wer diese drei Punkte sauber abbildet, nutzt den Vorteil ohne Risiko. Wer sie übergeht, zahlt bei der nächsten Prüfung nach. Im Zweifel klärst du die konkrete Konstellation mit deinem Steuerberater oder lässt die Abrechnung von Spezialisten übernehmen, die diese Lohnarten täglich einrichten.